Öffentliche Urkunden

Portugal

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Portugal

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Portugiesisch

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

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Geburt:

  • Auszug aus dem Geburtenregister;

Leben:

  • von Notaren (Artikel 161 der Notariatsordnung), Städten oder Gemeinden ausgestellte Lebensbescheinigungen;

Tod:

  • Auszug aus dem Sterberegister;

Name:

  • Auszug aus dem Geburtenregister;

Eheschließung:

  • Auszug aus dem Geburtenregister mit dem entsprechenden Vermerk;

Ehefähigkeit:

  • Ehefähigkeitszeugnis;

Personenstand:

  • Auszug aus dem Geburtenregister;

Ehescheidung:

  • Auszug aus dem Geburtenregister mit dem entsprechenden Vermerk;
  • Auszug aus dem Eheregister mit dem entsprechenden Vermerk;
  • vom Standesamt ausgestellte Urkunde über die Ehescheidung im gegenseitigen Einvernehmen;
  • vom Gericht ausgestellte Scheidungsurkunde;

Trennung ohne Auflösung des Ehebandes:

  • Auszug aus dem Geburtenregister mit dem entsprechenden Vermerk;
  • Auszug aus dem Eheregister mit dem entsprechenden Vermerk;
  • vom Standesamt ausgestellte Urkunde über die einvernehmliche Trennung ohne Auflösung des Ehebandes;
  • gerichtliche Urkunde;

Ungültigerklärung einer Ehe:

  • Auszug aus dem Geburtenregister mit dem entsprechenden Vermerk;
  • Auszug aus dem Eheregister mit dem entsprechenden Vermerk;

Abstammung:

  • Auszug aus dem Geburtenregister;

Adoption:

  • Auszug aus dem Geburtenregister;

Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts:

  • von der Gemeinde oder der Stadt ausgestellte Wohnsitzbescheinigung;

Staatsangehörigkeit:

  • Staatsangehörigkeitsurkunde;

Vorstrafenfreiheit:

  • Bescheinigung zum Nachweis dessen, dass keine Eintragung im Strafregister vorhanden ist;

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

  • Auszug aus dem Geburtenregister;
  • Auszug aus dem Sterberegister;
  • Auszug aus dem Eheregister;
  • Ehefähigkeitszeugnis;
  • Bescheinigung als Nachweis dafür, dass keine Eintragung im Strafregister vorhanden ist;

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Nicht zutreffend.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

  • Standesämter,
  • Notare,
  • Stadt- oder Gemeindeverwaltungen,
  • Postämter (CTT),
  • ordnungsgemäß anerkannte Industrie- und Handelskammern,
  • Rechtsanwälte,
  • Rechtsbeistände;

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

- Beglaubigte Übersetzungen:

Urkunden, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, muss eine Übersetzung beigefügt werden. Die Urkunde kann von einem portugiesischen Notar, vom portugiesischen Konsulat in dem Land, in dem sie ausgestellt wurde, vom Konsulat dieses Landes in Portugal oder von einem geeigneten Übersetzer übersetzt werden, der eine eidesstattliche oder ehrenwörtliche Erklärung vor einem Notar abgeben muss, durch die er die Übereinstimmung der Übersetzung mit dem Original bestätigt.

  • Übersetzungen können auch von den Industrie- und Handelskammern, die nach dem Gesetzesdekret Nr. 244/92 vom 29. Oktober 1992 anerkannt sind, sowie von Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen angefertigt werden.

In der Übersetzung ist anzugeben, in welcher Sprache das Original abgefasst ist, und es ist zu bescheinigen, dass der Originaltext richtig und vollständig wiedergeben wurde.

Wird die Übersetzung von einem beeidigten Übersetzer angefertigt, der diese Bescheinigung in seine Übersetzung ein- oder auf einem gesonderten Blatt beifügt, so ist zusätzlich zu den vorstehenden Angaben auch anzugeben, wie die Übersetzung erstellt wurde. In der Übersetzung sind auch alle im Original enthaltenen Siegel, sonstigen amtlichen Kennzeichnungen, Stempel und Zahlungsinformationen zu vermerken. Darüber hinaus ist unmissverständlich auf etwaige Unregelmäßigkeiten, Mängel und Fehler hinzuweisen, die im Ausgangstext festgestellt wurden und die ein negatives Licht auf die Echtheit der Urkunde oder des Dokuments werfen.

- Beglaubigte Kopien:

Eine Kopie muss folgende Angaben enthalten: den Vermerk, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt, den Ort und das Datum, an dem die beglaubigte Kopie ausgestellt wurde, den Namen und die Unterschrift der Person, die die Kopie beglaubigt, sowie den amtlichen Stempel oder ein anderes Kennzeichen zur Identifizierung der beglaubigenden Stelle, wie z. B. ihr Amtssiegel.

HINWEIS: Beglaubigungen und Urkundenübersetzungen, die von den gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 244/92 vom 29. Oktober 1992 anerkannten Industrie- und Handelskammern, von Rechtsanwälten oder von Rechtsbeiständen angefertigt werden, müssen in einem IT-System registriert werden, da sie sonst keine Rechtsgültigkeit besitzen. Deshalb müssen sie neben den oben genannten Elementen auch die vom IT-System generierte Kennnummer enthalten; vgl. hierzu die Ministerialverordnung (Portaria) Nr. 657-B/2006 vom 29. Juni 2006.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Beglaubigte Kopien müssen den Namen und die Berufs- oder Amtsbezeichnung der Person, die die Beglaubigung vornimmt, sowie das Beglaubigungsdatum enthalten. Darüber hinaus muss die beglaubigende Stelle das Dokument mit ihrem Stempel versehen.

Die Bescheinigung über die Vorstrafenfreiheit enthält einen alphanumerischen Authentifizierungs- und Zugangscode, mit dem die Echtheit der Bescheinigung überprüft werden kann.

Letzte Aktualisierung: 08/05/2023

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