Öffentliche Urkunden

Poola

Sisu koostaja:
Poola

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Polnisch

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

1) Kurzfassung der Geburtsurkunde

2) Langfassung der Geburtsurkunde

3) Gerichtsurteil zur Feststellung des Inhalts eines Registereintrags

4) Notariell beglaubigte Lebensbescheinigung

5) Kurzfassung der Sterbeurkunde

6) Langfassung der Sterbeurkunde

7) Gerichtsurteil über die Todesvermutung

8) Gerichtsurteil zur Aufhebung einer Entscheidung über die Todesvermutung

9) Gerichtsurteil über die Todeserklärung

10) Gerichtsurteil zur Aufhebung einer Entscheidung über die Todeserklärung

11) Beschluss des Leiters der Registerbehörde über eine Änderung von Vor- und Nachnamen

12) Kurzfassung der Heiratsurkunde

13) Langfassung der Heiratsurkunde

14) Bescheinigung über den Familienstand

15) Bescheinigung, dass nach polnischem Recht kein Ehehindernis besteht

16) Gerichtsurteil, das einer Frau unter achtzehn Jahren die Eheschließung erlaubt

17) Gerichtsurteil, das einer psychisch kranken Person, einer lernbehinderten Person oder in gerader Linie verschwägerten Personen die Eheschließung erlaubt

18) Gerichtsurteil zur Feststellung des Bestehens einer Ehe

19) Gerichtsurteil zur Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe

20) Gerichtsurteil über eine Ehescheidung

21) Gerichtsurteil über eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

22) Gerichtsurteil über die Beendigung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

23) Gerichtsurteil über die Ungültigerklärung einer Ehe

24) Gerichtsurteil über eine Adoption

25) Gerichtsurteil über die Beendigung einer Adoption

26) Gerichtsurteil über die Feststellung der Vaterschaft

27) Gerichtsurteil über die Feststellung der Mutterschaft

28) Gerichtsurteil über die Anfechtung der Vaterschaft

29) Gerichtsurteil über die Anfechtung der Mutterschaft

30) Gerichtsurteil über die unwirksame Anerkennung eines Kindes

31) Gerichtsurteil über die Nichtigerklärung der Anerkennung eines Kindes

32) Bescheinigung über die Eintragung des ständigen Aufenthaltsortes

33) Bescheinigung über die Eintragung des vorübergehenden Aufenthaltsortes

34) Bescheinigung über den Aufenthalt an einem bestimmten Ort

35) Entscheidung über die Anerkennung als polnische/r Staatsangehörige/r

36) Entscheidung über den Wiedererwerb der polnischen Staatsangehörigkeit

37) Entscheidung zur Bestätigung der polnischen Staatsangehörigkeit

38) Entscheidung über die Anerkennung als Rückkehrer

39) Bescheinigung auf Antrag des Betroffenen, dass keine Eintragung im nationalen Strafregister vorliegt

40) Von einer Gemeindebehörde ausgestellte Bescheinigung für polnische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die das passive oder aktive Wahlrecht bei Europa- oder Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat wahrnehmen möchten nach den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34) und der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 38)

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

1) Kurzfassung der Geburtsurkunde

2) Kurzfassung der Heiratsurkunde

3) Kurzfassung der Sterbeurkunde

4) Bescheinigung über den Familienstand

5) Bescheinigung, dass nach polnischem Recht kein Ehehindernis besteht

6) Bescheinigung über die Eintragung des ständigen Aufenthaltsortes

7) Bescheinigung über die Eintragung des vorübergehenden Aufenthaltsortes

8) Bescheinigung über den Aufenthalt an einem bestimmten Ort

9) Notariell beglaubigte Lebensbescheinigung

10) Bescheinigung auf Antrag des Betroffenen, dass keine Eintragung im nationalen Strafregister vorliegt

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

In Polen werden Personen, die die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, in die beim Justizministerium geführte Liste vereidigter Übersetzer aufgenommen. Die Liste ist im „Öffentlichen Informationsbulletin“ (Biultyn Informacji Publicznej) abrufbar unter: https://bip.ms.gov.pl/pl/rejestry-i-ewidencje/tlumacze-przysiegli/lista-tlumaczy-przysieglych/search.html).

Grundlage hierfür sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. November 2004 über den Beruf des vereidigten Übersetzers (Polnisches Gesetzblatt (Dziennik Ustaw) 2017, Nr. 1505).

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

In Polen sind Notare befugt, die Übereinstimmung amtlicher Kopien, Auszüge und inoffizieller Kopien mit den ihnen vorgelegten Urkunden zu beglaubigen. Dies regelt das Notargesetz vom 14. Februar 1991 (Polnisches Gesetzblatt 2017, Nr. 2291; 2018, Nrn. 398, 723 und 1496).

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

a) Merkmale beglaubigter Übersetzungen: Die Urkunde mit der Übersetzung trägt das Siegel des vereidigten Übersetzers mit dessen Vor- und Nachnamen in der Bogenzeile und der Angabe der Sprachen, aus der und in die der Übersetzer autorisierte Übersetzungen anfertigen darf, sowie der Nummer des Übersetzers in der Liste der vereidigten Übersetzer. Alle beglaubigten Übersetzungen sind außerdem mit der Nummer versehen, unter der sie im Register des vereidigten Übersetzers (Repertorium) eingetragen sind. Darüber hinaus gibt der vereidigte Übersetzer an, ob die beglaubigte Übersetzung von einem Originaldokument, einer Übersetzung oder einer Kopie angefertigt wurde und ob und von wem diese Übersetzung oder Kopie beglaubigt wurde.

b) Merkmale beglaubigter Kopien: Zur notariellen Beglaubigung der Übereinstimmung einer Kopie mit der dem Notar vorgelegten Urkunde wird eine Klausel in Form eines Stempels oder eines gedruckten Vermerks auf dem Dokument angebracht oder auf einem gesonderten Blatt angefügt. Wenn die Beglaubigungsklausel auf einem gesonderten Blatt angefügt ist, muss dieses Blatt dauerhaft mit der Urkunde verbunden sein: Es muss der Urkunde nachgestellt und darf nicht vorangestellt sein, und die Verbindungsstelle der Blätter muss mit dem Amtssiegel des Notars versehen sein. Die Klausel kann auch auf dem gleichen Blatt wie die beglaubigte Kopie stehen, sofern die Trennung zwischen dem Inhalt der Klausel und dem Inhalt des Dokuments erkennbar ist. Besonderheiten der zu beglaubigenden Urkunde wie Vermerke, Korrekturen oder Beschädigungen hält der Notar in der Beglaubigungsklausel fest. Jede Beglaubigungsklausel muss Datum und Ort der Beglaubigung, Angaben zur Kanzlei des Notars, Siegel und Unterschrift des Notars und, falls dies verlangt ist, auch den Zeitpunkt der notariellen Beglaubigung enthalten.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Merkmale beglaubigter Kopien: Zur notariellen Beglaubigung der Übereinstimmung einer Kopie mit der dem Notar vorgelegten Urkunde wird eine Klausel in Form eines Stempels oder eines gedruckten Vermerks auf dem Dokument angebracht oder auf einem gesonderten Blatt angefügt. Wenn die Beglaubigungsklausel auf einem gesonderten Blatt angefügt ist, muss dieses Blatt dauerhaft mit der Urkunde verbunden sein. Es muss der Urkunde nachgestellt und darf nicht vorangestellt sein, und die Verbindungsstelle der Blätter muss mit dem Amtssiegel des Notars versehen sein. Die Klausel kann auch auf dem gleichen Blatt wie die beglaubigte Kopie stehen, sofern die Trennung zwischen dem Inhalt der Klausel und dem Inhalt des Dokuments erkennbar ist. Besonderheiten der zu beglaubigenden Urkunde wie Vermerke, Korrekturen oder Beschädigungen hält der Notar in der Beglaubigungsklausel fest. Jede Beglaubigungsklausel muss Datum und Ort der Beglaubigung, Angaben zur Kanzlei des Notars, Siegel und Unterschrift des Notars und, falls dies verlangt ist, auch den Zeitpunkt der notariellen Beglaubigung enthalten.

Letzte Aktualisierung: 18/12/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.