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Die Sprachen, die die maltesischen Behörden akzeptieren, sind Maltesisch und Englisch.
Es folgt eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen: Geburtsurkunden, Ledigkeitsbescheinigungen, Eheurkunden, Urkunden über das Bestehen eingetragener Lebenspartnerschaften, Sterbeurkunden und polizeiliche Führungszeugnisse.
Bei den öffentlichen Urkunden, denen ein mehrsprachiges Formular als Übersetzungshilfe beigefügt werden kann, handelt es sich um Geburtsurkunden, Ledigkeitsbescheinigungen, Eheurkunden, Urkunden über das Bestehen eingetragener Lebenspartnerschaften, Sterbeurkunden und polizeiliche Führungszeugnisse. Bei den Bescheinigungen der Fähigkeit, eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, handelt es sich um ein- und dasselbe Dokument, nämlich um die Ledigkeitsbescheinigung.
Da der Beruf des Übersetzers in Malta nicht als ein Beruf anerkannt ist, für dessen Ausübung es einer Zulassung bedarf, gibt es kein Verzeichnis der Übersetzer, die die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen. In Ermangelung eines rechtlichen Rahmens für die Anerkennung von Übersetzern hat das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handelsförderung (Ministry for Foreign Affairs and Trade Promotion, MFTP) ein IT-System eingeführt, in dem die Unterschriften der Personen, die Übersetzungen anfertigen, registriert werden. Diese Unterschriftendatenbank ist für die allgemeine Öffentlichkeit nicht zugänglich, sondern wird lediglich vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handelsförderung genutzt, um die Unterschriften von Personen, die Übersetzungen anfertigen, abzugleichen und zu bestätigen. Weitere Informationen sind auf der folgenden Website erhältlich: https://foreignaffairs.gov.mt/en/Pages/Authentication-of-Documents.aspx
Das Ministerium für Justiz, Kultur und Kommunalverwaltung führt ebenfalls eine Dolmetscher- und Übersetzerliste, die unter der folgenden Adresse aufgerufen werden kann: http://www.justiceservices.gov.mt/courtservices/CourtExperts/default.aspx
Rechtsanwälte und Notare erstellen in der Regel Kopien öffentlicher Urkunden in Form von beglaubigten Kopien der Originale. Die Stelle, bei der die Dokumente vorgelegt werden sollen, kann frei darüber entscheiden, ob sie Kopien akzeptiert oder nicht. Beglaubigte Kopien von anderen öffentlichen Urkunden können auch von den Gerichten ausgestellt werden.
Beglaubigte Kopien öffentlicher Urkunden sind in der Regel mit einem Vermerk versehen, aus dem hervorgeht, dass es sich um eine beglaubigte Kopie handelt. Darüber hinaus tragen sie den Stempel und die Unterschrift einer zur Ausstellung von beglaubigten Kopien befugten Person. Beglaubigte Übersetzungen sind mit dem Datum der Übersetzung sowie mit der Unterschrift und dem Stempel des Übersetzers versehen.
Beglaubigte Kopien öffentlicher Urkunden sind in der Regel mit einem Vermerk versehen, aus dem hervorgeht, dass es sich um eine beglaubigte Kopie handelt. Darüber hinaus tragen sie den Stempel und die Unterschrift einer zur Ausstellung von beglaubigten Kopien befugten Person.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.