Öffentliche Urkunden

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Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Die Sprachen, die die maltesischen Behörden akzeptieren, sind Maltesisch und Englisch.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Es folgt eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen: Geburtsurkunden, Ledigkeitsbescheinigungen, Eheurkunden, Urkunden über das Bestehen eingetragener Lebenspartnerschaften, Sterbeurkunden und polizeiliche Führungszeugnisse.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Bei den öffentlichen Urkunden, denen ein mehrsprachiges Formular als Übersetzungshilfe beigefügt werden kann, handelt es sich um Geburtsurkunden, Ledigkeitsbescheinigungen, Eheurkunden, Urkunden über das Bestehen eingetragener Lebenspartnerschaften, Sterbeurkunden und polizeiliche Führungszeugnisse. Bei den Bescheinigungen der Fähigkeit, eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, handelt es sich um ein- und dasselbe Dokument, nämlich um die Ledigkeitsbescheinigung.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Da der Beruf des Übersetzers in Malta nicht als ein Beruf anerkannt ist, für dessen Ausübung es einer Zulassung bedarf, gibt es kein Verzeichnis der Übersetzer, die die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen. In Ermangelung eines rechtlichen Rahmens für Übersetzer unterhält das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten (Ministry of Foreign and European Affairs (MFEU) ein System, in dem die Unterschriften von Personen, die Übersetzungen anfertigen, registriert werden. Diese Unterschriftendatenbank ist für die allgemeine Öffentlichkeit nicht zugänglich, sondern wird lediglich vom Ministerium genutzt, um die Unterschriften von Personen, die Übersetzungen anfertigen, abzugleichen und zu bestätigen. Weitere Informationen sind auf der folgenden Website erhältlich: https://foreignaffairs.gov.mt/en/Pages/Authentication-of-Documents.aspx

Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Governance führt ebenfalls eine unter https://justice.gov.mt/en/COJ/Pages/Interpreters_and_Translators.aspx veröffentlichte Dolmetscher- und Übersetzerliste für Referenzzwecke.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Rechtsanwälte und Notare erstellen in der Regel Kopien öffentlicher Urkunden in Form von beglaubigten Kopien der Originale. Die Stelle, bei der die Dokumente vorgelegt werden sollen, kann frei darüber entscheiden, ob sie Kopien akzeptiert oder nicht. Beglaubigte Kopien von anderen öffentlichen Urkunden können auch von den Gerichten ausgestellt werden.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Beglaubigte Kopien öffentlicher Urkunden sind in der Regel mit einem Vermerk versehen, aus dem hervorgeht, dass es sich um eine beglaubigte Kopie handelt. Darüber hinaus tragen sie den Stempel und die Unterschrift einer zur Ausstellung von beglaubigten Kopien befugten Person. Beglaubigte Übersetzungen sind mit dem Datum der Übersetzung sowie mit der Unterschrift und dem Stempel des Übersetzers versehen.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Beglaubigte Kopien öffentlicher Urkunden sind in der Regel mit einem Vermerk versehen, aus dem hervorgeht, dass es sich um eine beglaubigte Kopie handelt. Darüber hinaus tragen sie den Stempel und die Unterschrift einer zur Ausstellung von beglaubigten Kopien befugten Person.

Letzte Aktualisierung: 27/03/2023

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