Öffentliche Urkunden

Ungarn

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Ungarn

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Ungarisch

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

a) Geburt:

Geburtsurkunde

b) Leben:

Lebendbescheinigung

c) Tod:

Sterbeurkunde, Gerichtsbeschluss über die Todeserklärung, Gerichtsbeschluss über die Registrierung eines Todesfalls

d) Namen: Bescheinigung über eine Namensänderung

e) Eheschließung, einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand:

Heiratsurkunde, Familienstandsurkunde

f) Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe:

Gerichtsurteil über eine Ehescheidung, Gerichtsentscheidung über die Ungültigerklärung einer Ehe, Gerichtsurteil über die Gültigkeit einer Ehe, Gerichtsurteil zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe

g) eingetragene Partnerschaft, einschließlich Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen und Partnerschaftsstatus:

Lebenspartnerschaftsurkunde, Familienstandsurkunde

h) Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der Partnerschaft oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft:

Feststellung der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft durch einen Notar

i) Abstammung:

Geburtsurkunde, Gerichtsurteil zur Feststellung der Vaterschaft, Gerichtsentscheidung oder Gerichtsurteil über die Abweisung der Vaterschaftsvermutung, Gerichtsurteil zur Feststellung der Mutterschaft

j) Adoption:

Adoptionsanordnung der Vormundschaftsbehörde, Gerichtsentscheidung über die Auflösung einer Adoption

k) Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts:

Aufenthaltskarte

l) Staatsangehörigkeit:

Staatsangehörigkeitsurkunde

m) Vorstrafenfreiheit: Auszug aus dem Strafregister

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

1. Nach dem 1. Juli 2014 ausgestellte Geburtsurkunde, Sterbeurkunde, Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, sofern sich am Inhalt der Urkunde vor der Ausstellung des Formulars nichts geändert hat

2. Lebendbescheinigung

3. Familienstandsurkunde

4. Aufenthaltskarte

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

In Ungarn werden beglaubigte Übersetzungen von der dazu ermächtigten Stelle angefertigt.

In der Regel darf nur das Ungarische Nationalbüro für Übersetzungen und Beglaubigungen (Országos Fordító és Fordításhitelesítő Iroda Zrt., kurz: OFFI Zrt.) nach ungarischem Recht beglaubigte Übersetzungen anfertigen.

Notare, die zum Aufsetzen von Urkunden in einer Fremdsprache befugt sind, können in dieser Sprache beglaubigte Übersetzungen öffentlicher Urkunden und der dazugehörigen Anhänge anfertigen, soweit diese Dokumente inhaltlich in die Zuständigkeit eines Notars fallen, oder die Richtigkeit der Übersetzungen solcher Urkunden bescheinigen. Notare mit einer Lizenz für bestimmte Sprachen finden Sie auf folgender Website: https://start.mokk.hu/kozjegyzokereso.html.

Ein ungarischer Berufskonsul, der vom Außenminister mit bestimmten notariellen Aufgaben betraut ist, kann eine konsularische Bescheinigung

zur Beglaubigung einer – auch von ihm selbst angefertigten – Übersetzung ausstellen. Die aktuelle Liste der zur Ausfertigung von Urkunden befugten Berufskonsuln finden Sie unter: http://www.kormany.hu/hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/kulkepviseletek.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Grundsätzlich ist jede Behörde im Rahmen ihrer Geschäftsordnung und in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Anfertigung beglaubigter Kopien befugt.

Notare können eine Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass eine Kopie mit einer ihnen vorgelegten Urkunde übereinstimmt.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Beglaubigte Übersetzungen des OFFI Zrt.:

A. Seit dem 2. Juli 2018 verwendete Elemente:

1. Das OFFI druckt seine beglaubigten Übersetzungen auf Sicherheitspapier im Format DIN A4 (210 x 297 mm) mit Guillochen am Rand und Elementen, die erst in mehrfacher Vergrößerung sichtbar werden.

2. Der Text ist von einem weinroten Rand eingefasst, über dem das ungarische Wappen sowie Name und Logo der Gesellschaft aufgedruckt sind. Der einmalige Code zur Identifizierung des Dokuments steht in der ersten Zeile innerhalb des weinroten Randes und in der Zeile über dem Beglaubigungsvermerk.

3. Die auf einem gesonderten Blatt gedruckte beglaubigte Übersetzung wird an das übersetzte Originaldokument oder eine beglaubigte Kopie angeheftet, und die so verbundenen Papiere werden mit einem 30 × 25 mm großen viereckigen Sicherheitsetikett mit dem OFFI-Logo, einem Hologramm und einer einmaligen Seriennummer versehen. Das Etikett ist ein wesentlicher Bestandteil der Beglaubigung.

4. Eine Übersetzung aus einer Fremdsprache ins Ungarische enthält folgenden Beglaubigungsvermerk in ungarischer Sprache:

„Das Ungarische Nationalbüro für Übersetzungen und Beglaubigungen bescheinigt hiermit, dass diese beglaubigte Übersetzung inhaltlich mit der angehefteten Urkunde genau übereinstimmt.

Das Ungarische Nationalbüro für Übersetzungen und Beglaubigungen übernimmt keine Haftung für die Echtheit und den Inhalt der Urkunde, die die Grundlage für die Übersetzung bildet.“

Es folgen Ort und Datum der Ausstellung, die authentische Unterschrift in blauer Tinte, ein Namensstempel und der Wortlaut „im Namen des Geschäftsführers“.

Eine Übersetzung in eine Fremdsprache enthält den obigen Beglaubigungsvermerk in der entsprechenden Sprache.

B. Vor dem 2. Juli 2018 verwendete Elemente:

Verwendet wurden die gleichen Elemente und Beglaubigungsvermerke wie unter Buchstabe A mit Abweichungen in folgenden Punkten:

1. Auf der Rückseite des Sicherheitspapiers sind in der oberen rechten Ecke ein gedruckter Strichcode und eine einmalige Kennnummer sichtbar.

2. Die auf einem gesonderten Blatt gedruckte beglaubigte Übersetzung ist an der übersetzten Originalurkunde oder einer beglaubigten Kopie mit einem rot-weiß-grünen Band befestigt; dessen Enden sind mit dem Sicherheitsetikett des OFFI an dem Dokument befestigt und so mit dem amtlichen Stempel des OFFI versehen, dass die Papiere nicht ohne Beschädigung des Etiketts voneinander getrennt werden können.

3. Auf einer Übersetzung aus einer anderen Sprache ins Ungarische stehen unter dem Beglaubigungsvermerk in ungarischer Sprache Ort und Datum der Übersetzung, die authentische Unterschrift in blauer Tinte und der Wortlaut „im Namen des Geschäftsführers“.

3. Merkmale elektronischer beglaubigter Übersetzungen des OFFI

Das Erscheinungsbild der Übersetzung und der Text des Beglaubigungsstempels entsprechen der Papierversion.

Die elektronisch beglaubigte Übersetzung ist in einem vom OFFI erstellten Ordner (im .es3- oder .dosszie-Format) enthalten, der auch das Original der zur Übersetzung übermittelten Datei enthält. Außer der elektronisch signierten elektronisch beglaubigten Übersetzung mit dem elektronischen Stempel des OFFI (im pdf-Format) behält auch die zur Übersetzung vorgelegte Originaldatei in dem Ordner ihre Echtheit.

Die Originaldatei und die Datei mit der Übersetzung werden so in dem Ordner abgelegt, dass eine Trennung der Dateien die Beglaubigung zerstören würde, d. h. die zusammengehörigen Dateien sind sicher miteinander „verbunden“.

Die elektronische Beglaubigung gewährleistet, dass die Übersetzung vom OFFI angefertigt wurde, dass der Inhalt der Dateien seit der Beglaubigung nicht geändert wurde und die fertige Übersetzung mit dem zur Übersetzung vorgelegten Text inhaltlich übereinstimmt.

Beglaubigte Übersetzungen eines Notars:

Beglaubigte Übersetzungen eines Notars werden mit dem Aktenzeichen des Notars versehen. Die Übersetzung muss auf dem Originaldokument stehen oder mit dem Original verbunden sein. Der Notar beglaubigt die Übersetzung einer Originalurkunde durch einen Beglaubigungsvermerk am Ende der Übersetzung.

Beglaubigte Übersetzungen eines Berufskonsuls:

Die Übersetzung muss auf der Originalurkunde stehen oder mit dem Original verbunden sein, und es muss ein Beglaubigungsvermerk angefügt sein. Am Ende der Übersetzung muss bescheinigt werden, dass die Übersetzung mit der Originalurkunde genau übereinstimmt.

Wenn der Berufskonsul die Übersetzung an die Originalurkunde anfügt, ist dazu ein rot-weiß-grünes Band zu verwenden, das mit einem weißen, runden, selbstklebenden Etikett befestigt wird, das auf zwei Seiten mit dem nummerierten Stempel der diplomatischen Vertretung versehen ist.

Der Beglaubigungsvermerk lautet wie folgt:

Ich bestätige hiermit, dass die mir vorgelegte/von mir angefertigte Übersetzung mit der beigefügten Urkunde in der ……………………………………………………………………………. Sprache genau übereinstimmt.-----------------------------------

Der Kunde hat die Konsulargebühr in Höhe von ........................ entrichtet.
Aktenzeichen: …………………………………………………………………………..

Geschehen zu: ……………………….………………………………………………………….

Stempel

Unterschrift

Der Vermerk kann auch anders formuliert sein, sofern er von der Originalurkunde oder der Übersetzung nicht getrennt werden kann und folgende Angaben enthält:

a) die Sprache, aus der das Dokument übersetzt wurde;

b) die Hervorhebung der zutreffenden Option in der Formulierung „die mir vorgelegte/von mir angefertigte Übersetzung“, je nachdem, ob der Konsulatsbeamte die Richtigkeit einer ihm vorgelegten Übersetzung bescheinigt oder die Übersetzung selbst vorgenommen hat;

c) den Betrag der entrichteten Konsulargebühr;

d) das Aktenzeichen;

e) das Datum;

f) den nummerierten Stempel der diplomatischen Vertretung;

g) die Unterschrift des Berufskonsuls,

h) die Zuständigkeit der/des Berufskonsulin/-konsuls.

In der Datumsangabe müssen Jahr und Tag zusätzlich in Klammern ausgeschrieben sein.

Üblich ist der Vermerk in Form eines Stempels auf der Urkunde oder auf einem gesonderten Blatt, das vom Original oder der Übersetzung nicht getrennt werden kann.

Falls erforderlich, kann die konsularische Beglaubigung auch in einer anderen Sprache nach den oben angeführten Vorgaben ausgestellt werden, sofern dies von den Behörden des Empfängerlandes akzeptiert wird.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Von einem Notar angefertigte beglaubigte Kopien:

Ein Notar kann die Kopie einer Urkunde beglaubigen, wenn die kopierte Urkunde deutlich lesbar ist. Der Notar vergleicht die Kopie mit der Originalurkunde und bestätigt durch einen Beglaubigungsvermerk auf der Kopie, dass diese mit dem Original übereinstimmt.

Im Beglaubigungsvermerk ist anzugeben,

a) ob die Kopie von der Originalurkunde oder einem amtlichen Duplikat oder einer amtlichen Kopie angefertigt wurde;

b) ob die vorgelegte Urkunde mit einem Gebührenstempel versehen war;

c) ob nur ein Teil des Originals kopiert wurde;

d) ob die Originalurkunde Änderungen, Beschädigungen oder andere sichtbare Merkmale aufweist, die bedenklich sind.

Diese Regeln gelten entsprechend auch für die Beglaubigung einer elektronischen Kopie oder eines elektronischen Auszugs einer Urkunde oder einer elektronischen Datenbank, die/der unter Aufsicht eines Notars erstellt wurde, sowie für die Beglaubigung einer Kopie oder eines Auszugs einer elektronischen Urkunde in Papierform. Der Notar unterzeichnet die elektronische Kopie oder den elektronischen Auszug mit qualifizierter elektronischer Signatur. Ein elektronisch erstelltes Duplikat oder eine elektronische Kopie muss nicht mit einem Beglaubigungsvermerk versehen sein, wenn es/sie von einem unbeschädigten Papierdokument oder einer elektronischen notariellen Urkunde angefertigt worden ist und das gesamte Dokument sowie die qualifizierte elektronische Signatur des Notars und einen Zeitstempel enthält.

Von einem Gericht erstellte beglaubigte Kopien:

Eine vom Gericht erstellte Kopie einer dem Gericht vorgelegten Urkunde oder einer an anderer Stelle angefertigten und dem Gericht zur Beglaubigung vorgelegten Kopie muss folgende Angaben enthalten:

a) den Wortlaut „übereinstimmende Kopie“;

b) die Unterschrift der Person, die die Kopie angefertigt hat;

c) den Stempel des Gerichts;

d) Uhrzeit und Datum der Anfertigung der Kopie.

Wenn die Akte als elektronisches Dokument verfügbar ist, sind bei Anfertigung einer Papierkopie vom Ausdruck des elektronischen Dokuments die oben genannten Regeln anzuwenden. Wird eine ausgedruckte Kopie einer als elektronisches Dokument erstellten Gerichtsentscheidung angefordert, muss die Kopie den Zeitstempel und die elektronische Signatur auf dem elektronischen Dokument sowie die Angabe der Person enthalten, deren elektronische Signatur auf dem elektronischen Dokument erscheint.

Letzte Aktualisierung: 02/01/2024

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