Öffentliche Urkunden

Deutschland

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Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Deutsch

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Anwendungsbereich

Öffentliche Urkunde

Geburt

  • Geburtsurkunde
  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister

Leben

  • einfache Meldebescheinigung
  • erweiterte Meldebescheinigung

Tod

  • Sterbeurkunde
  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister

Namen

  • Geburtsurkunde
  • Eheurkunde
  • Lebenspartnerschaftsurkunde

Eheschließung

Ehefähigkeit

Familienstand

  • Eheurkunde
  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
  • Ehefähigkeitszeugnis
  • einfache Meldebescheinigung
  • erweiterte Meldebescheinigung

Ehescheidung

Ungültigkeit der Ehe

  • Eheurkunde
  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

Eingetragene Partnerschaft

Fähigkeit zur Schließung einer eingetragenen Partnerschaft

  • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister
  • Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft

Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

  • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister

Abstammung

  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister

Wohnsitz

Aufenthaltsort

  • einfache Meldebescheinigung

Staatsangehörigkeit

  • Einbürgerungsurkunde
  • Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung
  • Entlassungsurkunde
  • Verzichtsurkunde
  • Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Staatsangehörigkeitsausweis
  • Ausweis über die Rechtstellung als Deutscher

Adoption

  • Gerichtlicher Beschluss

Vorstrafenfreiheit

  • Führungszeugnis

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Öffentliche Urkunde

Formular für Übersetzungshilfe

Geburtsurkunde

Annex I - Geburt

einfache Meldebescheinigung

Annex II- Leben

Sterbeurkunde

Annex III- Tod

Eheurkunde

Annex IV- Eheschließung

Ehefähigkeitszeugnis

Annex V- Ehefähigkeit

erweiterte Meldebescheinigung

Annex VI- Familienstand

Lebenspartnerschaftsurkunde

Annex VII- Eingetragene Partnerschaft

Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschafts

Annex VIII - Fähigkeit zur Schließung einer eingetragenen Partnerschaft

erweiterte Meldebescheinigung

Annex IX - Status der eingetragenen Partnerschaft

einfache Meldebescheinigung

Annex X - Wohnsitz / Ort des gewöhnlichen Aufenthalts

Vorstrafenfreiheit

Annex XI - Vorstrafenfreiheit

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Es gibt eine länderübergreifende (vom Land Hessen gepflegte) Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank, die im Internet unter der Adresse http://www.justiz-dolmetscher.de für jedermann frei verfügbar ist und auch eine ausführliche Recherchefunktion beinhaltet (z.B. nach Bundesland, Gericht oder auch Sprache). In die Datenbank werden ausschließlich öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscher und Übersetzer aufgenommen. Auch die zuständigen Behörden können unter dieser Adresse ermittelt werden.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

In der Bundesrepublik Deutschland sind alle Behörden/Stellen, die öffentliche Urkunden erstellen (z.B. Standesämter, Meldebehörden, Gerichte) und Notare befugt, beglaubigte Kopien auszustellen.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Beglaubigte Kopien tragen einen Vermerk über die Feststellung der Übereinstimmung mit dem Original (z.B. Gerichts- und notarielle Urkunden), Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde/Stelle und die Unterschrift der beglaubigenden Person (§ 42 Absatz 1 BeukG).  Beglaubigte Übersetzungen enthalten Stempel/Siegel des ausstellenden Übersetzers und dessen Unterschrift.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Beglaubigte Kopien tragen einen Vermerk über die Feststellung der Übereinstimmung mit dem Original (z.B. Gerichts- und notarielle Urkunden), Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde/Stelle und die Unterschrift der beglaubigenden Person (§ 42 Absatz 1 BeukG). Beglaubigte Übersetzungen enthalten Stempel/Siegel des ausstellenden Übersetzers und dessen Unterschrift.

Letzte Aktualisierung: 30/06/2023

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