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Die dänischen Behörden sind in der Regel nur verpflichtet, öffentliche Urkunden in dänischer Sprache zu akzeptieren; sie können daher verlangen, dass anderssprachige Urkunden ins Dänische übersetzt werden.
Nach Maßgabe des Nordischen Sprachabkommens können jedoch bestimmte Urkunden auch in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache akzeptiert werden. Dies gilt insbesondere für Bescheinigungen über Namensänderungen, die Genehmigung einer Namensführung, die Genehmigung eines Namens, Heiratsurkunden, Lebenspartnerschaftsurkunden, Personenstandsurkunden, Scheidungsbewilligungen, Trennungsbewilligungen und Urteile über die Scheidung, Trennung oder Aufhebung einer Ehe sowie Urteile, in denen bekräftigt wird, dass eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Überdies können Urkunden im Zusammenhang mit Namensangelegenheiten in deutscher oder englischer Sprache akzeptiert werden.
Bescheinigungen der Vorstrafenfreiheit können ebenfalls in englischer Sprache akzeptiert werden.
In bestimmten Fällen kann eine Behörde Urkunden auch in anderen Sprachen zulassen; sie ist jedoch nicht verpflichtet, in anderen als den oben genannten Sprachen ausgestellte Urkunden anzuerkennen.
Für die dänischen Behörden fallen folgende Urkunden in den Anwendungsbereich der Verordnung:
Folgenden dänischen Urkunden können Übersetzungshilfen in einer anderen Sprache beigefügt werden:
In Dänemark gibt es keine öffentliche Liste oder Datenbank der Übersetzer/Dolmetscher.
Die Behörde, die eine Bescheinigung oder Urkunde ausgestellt hat, kann in bestimmten Fällen eine beglaubigte Kopie anfertigen. Zudem kann eine Behörde, die die Aufgaben der ausstellenden Behörde übernommen hat, in bestimmten Fällen auch eine beglaubigte Kopie anfertigen.
Notare bei dänischen Gerichten können ebenfalls eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung oder Urkunde ausstellen.
Einer beglaubigten Kopie ist in der Regel durch einen Stempel einer Gemeinde oder einen notariellen Vermerk zu entnehmen, welche Behörde die Kopie beglaubigt hat.
In manchen Fällen werden beglaubigte Kopien mit dem Stempel „KOPI“ (Kopie) versehen.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.