Öffentliche Urkunden

Kroatien

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Kroatien

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Die Republik Kroatien akzeptiert öffentliche Urkunden nur in kroatischer Sprache; öffentliche Urkunden in anderen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten werden nicht akzeptiert.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen:

– Geburtsurkunde (rodni list) (Anhang I)

– Sterbeurkunde (smrtni list) (Anhang III)

– Heiratsurkunde (vjenčani list) (Anhang IV)

– Bescheinigung über den Familienstand „unverheiratet“ (potvrda o slobodnom bračnom stanju) (Anhang VI)

– Partnerschaftsurkunde (potvrda o životnom partnerstvu) (Anhang VII)

– Bescheinigung über den Wohnsitz und/oder den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (uvjerenje o prebivalištu i/ili boravištu) (Anhang X)

– Urkunde zur Bescheinigung der Vorstrafenfreiheit (potvrda o nepostojanju kaznene evidencije) (Anhang XI)

Hinweis: Die in den Anhängen I bis VII und XI genannten öffentlichen Urkunden werden vom Ministerium für Justiz und öffentliche Verwaltung (Ministarstvo pravosuđa i uprave), Urkunden nach Anhang X vom Innenministerium (Ministarstvo unutarnjih poslova) ausgestellt.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können:

– Geburtsurkunde (Anhang I)

– Sterbeurkunde (Anhang III)

– Heiratsurkunde (Anhang IV)

– Bescheinigung über den Familienstand „unverheiratet“ (Anhang VI)

– Partnerschaftsurkunde (Anhang VII)

– Bescheinigung über den Wohnsitz und/oder den Ort des ständigen Aufenthalts (Anhang X)

– Urkunde zur Bescheinigung der Vorstrafenfreiheit (Anhang XI)

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Nach kroatischem Recht besitzen Gerichtsdolmetscher die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen.

Auf der Website des Justiziellen Netzes (Sudačka mreža) ist ein Link zu der aktuellen Liste der Gerichtsdolmetscher abrufbar unter

http://www.sudacka-mreza.hr/tumaci.aspx?Lng=hr

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Nach kroatischem Recht können Notare (javni bilježnici) beglaubigte Kopien von öffentlichen Urkunden anfertigen. Die Liste dieser befugten Personen, das sogenannte Notarverzeichnis (Imenik javnih bilježnika), wird vom Verwaltungsrat (Upravni odbor) der kroatischen Notarkammer (Hrvatska javnobilježnička komora) geführt; sie kann auf der Website der Kammer eingesehen werden unter http://www.hjk.hr/Uredi.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien sind durch eine einfache Sichtkontrolle erkennbar, da jede Übersetzung und jede Kopie mit dem Stempel und der Unterschrift eines Gerichtsdolmetschers oder Notars und dem deutlichen Hinweis versehen ist, dass es sich bei dem Dokument um eine Übersetzung oder eine Kopie handelt.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Besondere Merkmale einer beglaubigten Kopie sind der Stempel und die Unterschrift des Notars, der sie angefertigt hat.

Letzte Aktualisierung: 14/03/2024

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