Öffentliche Urkunden

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Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Die belgischen Rechtsvorschriften für Verwaltungsangelegenheiten (Gesetz vom 2. August 1963 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten und Königlicher Erlass vom 18. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten) regeln den Sprachengebrauch in lokalen Dienststellen.

Darin ist festgelegt, welche Sprachen für die von Bürgerinnen und Bürgern bei einer Behörde vorgelegten Urkunden zugelassen sind.

Belgien umfasst vier Sprachgebiete: das niederländische, das französische, das deutsche Sprachgebiet und Brüssel-Hauptstadt (Artikel 2 des Gesetzes über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten). In jedem Sprachgebiet akzeptieren die lokalen Behörden nur Urkunden, die in der Sprache dieses Gebiets vorgelegt werden.

  • Niederländisches Sprachgebiet:

Gemeinden der Provinzen Antwerpen, Limburg, Ostflandern, Westflandern und Flämisch-Brabant.

Urkunden sind in niederländischer Sprache vorzulegen.

Ausnahmeregelungen gelten in den Gemeinden Sint-Genesius-Rode, Wezembeek-Oppem, Drogenbos, Kraainem, Linkebeek, Wemmel, Bever, Herstape, Spiere-Helkijn, Voeeren, Mesen und Ronse;

dort sind Urkunden zwar auch grundsätzlich in niederländischer Sprache vorzulegen, können aber auch in französischer Sprache vorgelegt werden.

  • Französisches Sprachgebiet:

Gemeinden der Provinzen Hennegau, Luxemburg, Namur, Lüttich (mit Ausnahme des deutschsprachigen Bereichs) und Wallonisch-Brabant;

Urkunden sind in französischer Sprache vorzulegen.

Ausnahmeregelungen gelten in den Gemeinden Soignies, Enghien, Mouscron und Comhines-Warneton;

dort sind Urkunden zwar auch grundsätzlich in französischer Sprache vorzulegen, können aber auch in niederländischer Sprache vorgelegt werden.

Ausnahmeregelungen gelten zudem in den Gemeinden Malmedy und Waimes;

dort sind Urkunden zwar auch grundsätzlich in französischer Sprache vorzulegen, können aber auch in deutscher Sprache vorgelegt werden.

  • Deutsches Sprachgebiet:

Gemeinden Amel, Büllingen, Burg-Reuly, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith;

dort sind Urkunden grundsätzlich in deutscher Sprache vorzulegen, können aber auch in französischer Sprache vorgelegt werden.

  • Brüssel-Hauptstadt:

Gemeinden Anderlecht, Auderghem, Berchem-Sainte-Agadem, Brüssel, Etterbeek, Evere, Ganshoren, Forest, Ixelles, Jette, Koekelberg, Molenbeek-Saint-Jean, Saint-Josse-ten-Node, Schaerbeek, Uccle, Watermael-Botsfort, Woluwe-Saint-Lambert und Woluwe-Saint-Pierre;

dort können Urkunden in niederländischer oder französischer Sprache vorgelegt werden.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Französisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

1) Personenstandsurkunden (von belgischen Gemeinden und von diplomatischen Vertretungen und Konsulaten ausgestellt)

  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Adoptionsurkunde
  • Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft
  • Sterbeurkunde
  • Urkunde über die Änderung des Familiennamens
  • Urkunde über die Änderung des Vornamens
  • Scheidungsurkunde
  • Urkunde über eine vermisste Person
  • Urkunde über die belgische Staatsangehörigkeit
  • Urkunde über eine Totgeburt
  • Urkunde über eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung
  • Urkunde über die Wahl des Familiennamens
  • Urkunde über die Änderung des Geschlechtseintrags
  • Urkunde über die Aufhebung oder Überprüfung einer Adoption, Urkunde über die zweite Änderung eines Geschlechtseintrags oder die Aufhebung

2) Gerichtsbeschlüsse

  • Gerichtsbeschluss zur Ersetzung einer Geburtsurkunde
  • Gerichtsbeschluss zur Feststellung der Abstammung (Antrag auf Feststellung der Mutterschaft, Vaterschaft oder Mit-Mutterschaft)
  • Gerichtsbeschluss zur Bestreitung der Abstammung (Mutterschaft, mutmaßliche Vaterschaft oder Mit-Mutterschaft, Anerkennung durch die Mutter, den Vater oder die Mit-Mutter)
  • Adoptionsbeschluss des Gerichts

3) Auszug aus dem zentralen Strafregister

  • Sofern der Auszug keine Eintragung enthält und somit Vorstrafenfreiheit besteht:
    • Auszug aus dem zentralen Strafregister, ausgestellt nach Artikel 595 der Strafprozessordnung
    • Auszug aus dem zentralen Strafregister, ausgestellt nach Artikel 596 Absatz 1 der Strafprozessordnung
    • Auszug aus dem zentralen Strafregister, ausgestellt nach Artikel 596 Absatz 2 der Strafprozessordnung
  • In Belgien werden Strafregisterauszüge zur Verwendung durch Privatpersonen in der Regel von den Kommunalbehörden ausgestellt, die seit dem 1. Januar 2018 an das zentrale Strafregister angeschlossen sind. Das zentrale Strafregister stellt Bescheinigungen nur unter bestimmten Umständen direkt aus (z. B. für ausländische Gebietsansässige, Diplomaten oder juristische Personen).

4) Von konsularischen Vertretungen ausgestellte Urkunden

  • Bescheinigung, dass einer Eheschließung nichts entgegensteht
  • Personenstandsurkunde (Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe, eingetragene Partnerschaft, Auflösung der eingetragenen Partnerschaft)
  • Meldebescheinigung (Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, mit oder ohne weitere Anschriften)
  • Staatsangehörigkeitsurkunde
  • Registerauszüge
  • Bescheinigung der Zusammensetzung des Haushalts
  • Bescheinigung der Namensübereinstimmung

5) Von Kommunalbehörden/Vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres (FÖD Inneres) ausgestellte Urkunden

  • Urkunde über den Hauptwohnsitz einer Person
  • Urkunde über den Hauptwohnsitz einer Person mit weiteren Anschriften
  • Lebendbescheinigung
  • Urkunde über die belgische Staatsangehörigkeit
  • Urkunde über eine eingetragene Lebensgemeinschaft
  • Urkunde über den vorehelichen Wohnsitz
  • Auszug aus dem Wählerregister für Belgier
  • Registerauszüge

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

1) Kopien von Personenstandsurkunden

Von Gemeinden und konsularischen Vertretungen ausgestellt:

– Geburtsurkunde

– Heiratsurkunde

– Sterbeurkunde

2) Auszug aus dem zentralen Strafregister

– Vorstrafenfreiheit

3) Von konsularischen Vertretungen ausgestellte Urkunden

– Ehefähigkeitszeugnis

– Familienstand

4) Von Gemeinden/Vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres ausgestellte Urkunden

– Urkunde über den Hauptwohnsitz einer Person –> Anhang X

– Urkunde über den Hauptwohnsitz einer Person mit weiteren Anschriften –> Anhang X

– Lebendbescheinigung –> Anhang II

– Urkunde über eine nichteheliche Lebensgemeinschaft –> Anhang VII

– Urkunde über einen vorehelichen Wohnsitz –> Anhang X.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Niederländisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Französisch.

Bisher gibt es noch keine Liste der vereidigten Übersetzer in Belgien.

Das Gesetz vom 10. April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher trat am 1. Dezember 2016 in Kraft.

Das Gesetz sieht die Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher vor, doch bisher ist dieses Register noch nicht funktionsfähig.

Ein neues Gesetz über die Weiterentwicklung des nationalen Registers wird derzeit vorbereitet. Sobald das Gesetz verabschiedet und das nationale Register einsatzbereit ist, wird Belgien der Kommission einen Link zur Website des nationalen Registers übermitteln. Über diese Website kann dann jeder ganz einfach einen vereidigten Übersetzer für die benötigte Sprache in seiner Region finden, auch wenn nicht alle Angaben zu den vereidigten Übersetzern öffentlich zugänglich sein werden.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

1) Personenstandsurkunden:

–        Gemeinden;

–        direkter Abruf aus der Datenbank der Personenstandsurkunden (Banque de données des actes de l’état civil, BAEC);

–        belgische Botschaften und Konsulate;

–        Föderaler Öffentlicher Dienst Auswärtige Angelegenheiten – Direktion Persönlichkeitsrechte (SPF Affaires étrangères – Direction Droit des personnes)

2) Von den Gemeinden/Vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres ausgestellte Urkunden (unter „Meine Akte“)

–        Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres – Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung – Nationalregister (Direction générale Institutions et Population – Registre national).

3) Auszug aus dem zentralen Strafregister

„Kopien“ eines Auszugs aus dem zentralen Strafregister können nicht als echte Kopien beglaubigt werden. Nur der Originalauszug gilt als echt.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Informationen über Auszüge und Urkunden (nicht über beglaubigte Kopien)

1) Personenstandsurkunden:

–        Das Emblem der Gemeinde ODER das Emblem der BAEC ODER das Emblem der konsularischen Vertretung und das Emblem Belgiens;

–        elektronischer Stempel der BAEC + Link/Strichcode, um zu überprüfen, ob die Kopie oder der Auszug von der BAEC ausgestellt wurde.

2) Urkunden des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres (unter „Meine Akte“):

Jede Urkunde trägt das Siegel (elektronischer Stempel) des Königreichs Belgien und den Vermerk „FÖD Inneres – Nationalregister“.

Die Dateien liegen im PDF-Format vor; sie enthalten die Signatur des Nationalregisters und alle amtlichen Embleme.

Der elektronische Stempel erscheint in den Buchstaben „IBZ“ in der Kopfzeile.

3) Auszüge aus dem zentralen Strafregister

–        Von den Kommunalbehörden erstellte Auszüge

Der Auszug muss datiert und von den Kommunalbehörden unterzeichnet sein (Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 21. November 2016).

Derzeit müssen die Auszüge in jedem Fall mit einem authentischen Stempel, dem Datum und der Unterschrift der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters oder der Stellvertreterin/des Stellvertreters versehen sein.

Da Auszüge aus dem zentralen Strafregister stammen, enthalten sie auch immer eine sichtbare (gescannte) Unterschrift des Direktors des zentralen Strafregisters.

Einige Gemeinden stellen bereits Auszüge in elektronischer Form aus.

–        Vom zentralen Strafregister erstellte Auszüge

Das Dokument enthält den Prägestempel des zentralen Strafregisters sowie die (registrierte) Unterschrift des Beamten, der den Auszug erstellt hat.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Keine außer den oben genannten Aspekten.

Letzte Aktualisierung: 08/01/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.