Öffentliche Urkunden

Словения

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Словения

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Die Amtssprache Sloweniens ist Slowenisch. In den Gemeinden mit einer italienischen oder ungarischen Minderheit – und nur dort – ist die Amtssprache auch Italienisch oder Ungarisch (Artikel 11 der slowenischen Verfassung).

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Eine nicht erschöpfende Liste öffentlicher Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, umfasst:

- Geburtsurkunde
- Lebendbescheinigung
- Sterbeurkunde
- Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
- Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt oder den Wohnsitz
- Bescheinigung des Vorstrafenfreiheit

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Öffentliche Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als Übersetzungshilfe beigefügt werden können, sind Urkunden über:


- Geburt (Anhang I)
- die Tatsache, dass eine Person am Leben ist (Anhang II)
- Tod (Anhang III)
- Eheschließung (Anhang IV)
- Ehefähigkeit (Anhang V)
- eingetragene Partnerschaft (Anhang VII)
- Status der eingetragenen Partnerschaft (Anhang IX)
- Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort (Anhang X)
- Vorstrafenfreiheit (Anhang XI)

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Listen der Personen, die nach nationalem Recht zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen befugt sind, sofern solche Listen bestehen:

Gerichtsdolmetscher sind die Personen, die nach slowenischem Recht befugt sind, beglaubigte Übersetzungen öffentlicher Urkunden anzufertigen. Link zur aktualisierten Liste der Gerichtsdolmetscher auf der Website des Justizministeriums:
https://spvt.mp.gov.si/tolmaci.html.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Nicht erschöpfende Liste der Arten von Stellen, die nach nationalem Recht zur Ausstellung beglaubigter Kopien befugt sind:

Die nach slowenischem Recht zur Ausstellung beglaubigter Kopien befugten Stellen sind Notare, deren Register von der slowenischen Notarskammer (Notarska zbornica Slovenije) geführt und auf ihrer Website https://www.notar-z.si/poisci-notarja veröffentlicht wird, sowie andere Stellen (Verwaltungsstellen (upravne enote)), die eine Abschrift (prepis) oder Kopie im Rahmen von Verwaltungsvorgängen bescheinigen können. Die Kontaktdaten der Verwaltungsstellen sind folgender Website zu entnehmen: http://www.upravneenote.gov.si/.

Ein Beamter, der eine Abschrift oder Kopie bescheinigt und die Sprache, in der sie abgefasst ist, nicht versteht, kann einen Gerichtsdolmetscher anweisen, die Abschrift oder Kopie mit dem Original zu vergleichen. Das Verzeichnis der Gerichtsdolmetscher ist auf der Website https://spvt.mp.gov.si/tolmaci.html des Justizministeriums abrufbar.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Informationen zur Identifizierung beglaubigter Übersetzungen und beglaubigter Kopien:

Beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien sind visuell zu erkennen, da jede Übersetzung oder Kopie mit dem Stempel eines Gerichtsdolmetschers oder Notars versehen ist, aus dem eindeutig hervorgeht, dass es sich um eine Übersetzung oder eine Kopie eines Schriftstücks handelt.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Siehe Buchstabe f.

Letzte Aktualisierung: 12/06/2020

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