Öffentliche Urkunden

Литва

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Литва

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Amtssprache der Republik Litauen ist Litauisch.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b:

a) Geburtsurkunde (ausgestellt zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 1. Januar 2017);

Auszug zur Bescheinigung eines Geburtseintrags (ausgestellt seit dem 1. Januar 2017)

b) Notariell beglaubigte Erklärung, dass eine natürliche Person am Leben ist und sich an einem bestimmten Ort aufhält;

Bescheinigung der Tatsache, dass eine Person am Leben ist und sich an einem bestimmten Ort aufhält (ausgestellt vom Staatlichen Sozialversicherungsfonds)

c) Sterbeurkunde (ausgestellt zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 1. Januar 2017);

Auszug zur Bescheinigung eines Sterbeeintrags (ausgestellt seit dem 1. Januar 2017)

d) Bescheinigung über eine Änderung des Vornamens, des Familiennamens oder der Staatsangehörigkeit (ausgestellt zwischen dem 4. Dezember 2005 und dem 1. Januar 2017);

Auszug zur Bescheinigung der Änderung oder Ergänzung einer Eintragung im Personenstandsregister (ausgestellt seit dem 1. Januar 2017)

e) Eheschließung:

Heiratsurkunde (ausgestellt zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 1. Januar 2017);

Auszug zur Bescheinigung eines Heiratseintrags (ausgestellt seit dem 1. Januar 2017)

Ehefähigkeit:

Bescheinigung, dass einer Eheschließung nichts entgegensteht;

Konsularische Bescheinigung über den Familienstand;

Bescheinigung über den Familienstand

f) Scheidungsurkunde (ausgestellt zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 1. Januar 2017);

Auszug zur Bescheinigung eines Scheidungseintrags (ausgestellt seit dem 1. Januar 2017);

Gerichtsurteil über eine Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe;

über eine Trennung wird keine Urkunde ausgestellt.

g) –

h) –

i) Geburtsurkunde (ausgestellt zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 1. Januar 2017);

Auszug zur Bescheinigung eines Geburtseintrags (ausgestellt seit dem 1. Januar 2017);

notariell beglaubigter gemeinsamer Antrag des Vaters und der Mutter eines Kindes auf Anerkennung der Vaterschaft;

Gerichtsurteil zur Feststellung der Mutterschaft/Vaterschaft;

Gerichtsurteil über die Anfechtung einer Vaterschaft/Mutterschaft

j) Geburtsurkunde (ausgestellt zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 1. Januar 2017);

Auszug zur Bescheinigung eines Geburtseintrags (ausgestellt seit dem 1. Januar 2017);

Gerichtsurteil über eine Adoption

k) Bescheinigung über den angegebenen Wohnsitz;

Bescheinigung über personenbezogene Daten aus dem Melderegister

l) Reisepass/Personalausweis;

Geburtsurkunde (ausgestellt zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 1. Januar 2017);

Auszug zur Bescheinigung eines Geburtseintrags (ausgestellt seit dem 1. Januar 2017);

Anordnungen oder Urteile über den Erwerb, den Verlust oder den Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit

m) Bescheinigung mit Angaben zu einer natürlichen Person aus dem Register verdächtigter, beschuldigter und verurteilter Personen

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c:

a) Auszug zur Bescheinigung eines Geburtseintrags (ausgestellt seit dem 1. Januar 2017)

b) –

c) Auszug zur Bescheinigung eines Sterbeeintrags (ausgestellt seit dem 1. Januar 2017)

d) –

e) Auszug zur Bescheinigung eines Heiratseintrags (ausgestellt seit dem 1. Januar 2017)

Bescheinigung, dass einer Eheschließung nichts entgegensteht

k) Bescheinigung über den angegebenen Wohnsitz;

Bescheinigung über personenbezogene Daten aus dem Melderegister

m) Bescheinigung mit Angaben zu einer natürlichen Person aus dem Register verdächtigter, beschuldigter und verurteilter Personen

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Es gibt keine Liste vereidigter Übersetzer.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

– Notare

– Staatliche und kommunale Behörden (für Kopien der von ihnen ausgestellten Urkunden)

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Es gibt keine beglaubigten Übersetzungen und keine speziellen Anforderungen an Übersetzungen oder beglaubigte Kopien von Übersetzungen. Urkunden werden in der Regel von Übersetzungsagenturen oder Übersetzern übersetzt, und auf der Urkunde wird vermerkt, dass sie von einer Übersetzungsagentur oder einem Übersetzer übersetzt wurde. In Einzelfällen kann die Übersetzung durch die Unterschrift des Übersetzers bestätigt oder ihre Richtigkeit von einem Notar beglaubigt werden.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Von einer staatlichen oder kommunalen Behörde beglaubigte Urkunde:

Unter die Kopie der von der Behörde ausgestellten Urkunde wird ein Beglaubigungsvermerk gesetzt, der Folgendes beinhaltet: den Wortlaut „übereinstimmende Kopie“/„übereinstimmender Auszug“ sowie Datum und Funktionsbezeichnung, Unterschrift, Vorname (ausgeschrieben oder abgekürzt) und Nachname des Leiters oder einer anderen befugten Person der Behörde, der bzw. die die Echtheit der Kopie oder des Auszugs bescheinigt.

Wenn die Echtheit eines Ausdrucks eines elektronischen Dokuments elektronisch beglaubigt wird, besteht der Beglaubigungsvermerk der dazu befugten juristischen Person aus dem Wortlaut „übereinstimmende Kopie“, dem Namen der zur Beglaubigung befugten juristischen Person und dem Datum. Der Beglaubigungsvermerk kann auch durch einen Stempel angebracht werden.

Der notarielle Beglaubigungsvermerk muss folgende Angaben enthalten: das Datum der Beglaubigung, den Namen der Kanzlei des Notars, der die Beglaubigung vornimmt, Vor- und Nachname des Notars, die Urkundenrollennummer der Beglaubigung, die Notargebühr für die Beglaubigung (wenn der Notar die Gebühr erlässt, ist dies schriftlich mit dem Wortlaut „Gebühr erlassen“ zu vermerken), die Gebühr für eine Überprüfung in staatlichen Registern, die Gebühr der staatlichen Register, die Gebühren für sonstige auf Ersuchen des Klienten vorgenommene Leistungen sowie die Unterschrift des Notars.

Bestätigung der Echtheit der Kopie/des Auszugs:

„___ _____________ 20_____

Ich, ___, bestätige hiermit die Übereinstimmung dieser Kopie mit der vorgelegten Urkunde.

Urkundenrollennr.: ___

Notargebühr: ___

Gebühr(en) für andere auf Ersuchen des Klienten erbrachte Leistungen: ___

Unterschrift des Notars“

Letzte Aktualisierung: 07/04/2023

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