Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften

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BUSCAR TRIBUNALES/AUTORIDADES COMPETENTES

El motor de búsqueda siguiente le ayudará a encontrar órganos jurisdiccionales y autoridades competentes para un instrumento jurídico europeo concreto. Tenga en cuenta que, aunque se ha hecho todo lo posible por garantizar la exactitud de los resultados, puede haber algunos casos excepcionales relativos a la determinación de la competencia que no se hayan cubierto necesariamente.

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Derecho de familia – Efectos patrimoniales de las uniones registradas


*entrada obligatoria

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung ist das Gericht Erster Instanz, genauer das Familiengericht, zuständig.

Zuständig für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge ist

  • im Fall eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil: das Gericht Erster Instanz, genauer das Familiengericht;
  • im Fall einer Berufungsklage: der Appellationshof.

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann nur vor dem Kassationshof angefochten werden.

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

Es gibt keine anderen Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 2.

Letzte Aktualisierung: 10/01/2022

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