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Für Vollstreckungsverfahren sind die erstinstanzlichen Gerichte am Wohnsitz der Partei, gegen die die Anerkennung oder Vollstreckung erwirkt werden soll, oder am Ort der Vollstreckung, an dem die Entscheidung ihre Wirkungen entfalten soll, zuständig.
Rechtsmittel ist die Berufung (apelación). Für das Berufungsverfahren ist das Provinzgericht (Audiencia Provincial) zuständig.
Gegen das Urteil des Provinzgerichts in zweiter Instanz sind wegen eines Verfahrensfehlers gegebenenfalls ein außerordentlicher Rechtsbehelf sowie nach Maßgabe des Verfahrensrechts eine Kassationsbeschwerde möglich.
In Spanien gibt es im Anwendungsbereich dieser Verordnung keine Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 2.
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