Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften

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Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Für Vollstreckungsverfahren sind die erstinstanzlichen Gerichte am Wohnsitz der Partei, gegen die die Anerkennung oder Vollstreckung erwirkt werden soll, oder am Ort der Vollstreckung, an dem die Entscheidung ihre Wirkungen entfalten soll, zuständig.

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Rechtsmittel ist die Berufung (apelación). Für das Berufungsverfahren ist das Provinzgericht (Audiencia Provincial) zuständig.

Gegen das Urteil des Provinzgerichts in zweiter Instanz sind wegen eines Verfahrensfehlers gegebenenfalls ein außerordentlicher Rechtsbehelf sowie nach Maßgabe des Verfahrensrechts eine Kassationsbeschwerde möglich.

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

In Spanien gibt es im Anwendungsbereich dieser Verordnung keine Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 2.

Letzte Aktualisierung: 26/02/2024

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