Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften

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Familienrecht – Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften


*muss ausgefüllt werden

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung sind nach Artikel 44 Absatz 1 folgende Gerichte oder Behörden zuständig:

- die lokale Zivilkammer (juízo local cível), falls es sie gibt, oder

- die allgemeine Kammer (juízo de competência genérica) des zuständigen Amtsgerichts (tribunal de comarca).

Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über solche Anträge sind nach Artikel 49 Absatz 2 die Rechtsmittelgerichte (Tribunais da Relação) zuständig.

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf kann nach Artikel 50 nur mit einem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittel (recurso de revista) beim Obersten Gerichtshof (Supremo Tribunal de Justiça) angefochten werden.

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

Nicht anwendbar.

Letzte Aktualisierung: 28/03/2023

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