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Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung in Fragen des ehelichen Güterstands oder in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften nach Artikel 44 Absatz 1 der einschlägigen Verordnungen ist das erstinstanzliche Gericht in Einzelrichterbesetzung (Monomeles Protodikeio) im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig (Artikel 740 ff. Zivilprozessordnung).
Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Anträge auf Vollstreckbarerklärung in streitigen Verfahren nach Artikel 49 Absatz 2 der einschlägigen Verordnungen ist das Berufungsgericht (Efeteio) zuständig. Laut Rechtsprechung des Kassationsgerichts entscheidet über den Antrag/Rechtsbehelf in erster und letzter Instanz als Ausnahme von der Regel des Artikels 12 Absatz 2 Zivilprozessordnung das Berufungsgericht.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Rechtsbehelf nach Artikel 50 der einschlägigen Verordnungen kann mit einer Kassationsbeschwerde angefochten werden.
Nicht zutreffend
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