Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften

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Familienrecht – Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften


*muss ausgefüllt werden

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Anträge nach Artikel 44, die eine Gerichtsentscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich betreffen, sind an die Geschäftsstelle (greffier en chef) des Tribunal judiciaire zu richten (Artikel 509-1 und 509-2 Zivilprozessordnung (code de procédure civile)). Anträge, die eine öffentliche Urkunde betreffen, sind an den Präsidenten der Notarkammer (chambre des notaires) zu richten oder, falls dieser abwesend oder verhindert ist, an seinen Stellvertreter (Artikel 509-3 Zivilprozessordnung).

Rechtsbehelfe im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 sind an den Präsidenten des Tribunal judiciaire zu richten (Artikel 509-9 Zivilprozessordnung).

Der Antrag betrifft eine Gerichtsentscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich:

*Anträge auf Vollstreckbarerklärung einer von einem französischen Gericht erlassenen Entscheidung zwecks Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung im Ausland sind an die Geschäftsstelle des Gerichts zu richten, das die Entscheidung erlassen oder die Vereinbarung genehmigt hat (Artikel 509-1 Zivilprozessordnung).

*Anträge auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung ausländischer Vollstreckungstitel im französischen Hoheitsgebiet sind an die Geschäftsstelle des Tribunal judiciaire zu richten (Artikel 509-2 Zivilprozessordnung).

Der Antrag betrifft eine öffentliche Urkunde:

*Anträge auf Bestätigung französischer notarieller Urkunden zwecks Annahme und Vollstreckung im Ausland sind an den Notar oder an das Notariat zu richten, bei dem die Urschrift der Urkunde aufbewahrt wird (Artikel 509-3 Zivilprozessordnung).

*Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer notarieller Urkunden im französischen Hoheitsgebiet sind an den Präsidenten der Notarkammer zu richten oder, falls dieser abwesend oder verhindert ist, an seinen Stellvertreter(Artikel 509-3 Zivilprozessordnung).

Rechtsbehelfe im Sinne des Artikels 49 Absatz 2:

Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckbarerklärung ausländischer Vollstreckungstitel und Urkunden sind an den Präsidenten des Tribunal judiciaire zu richten (Artikel 509-9 Zivilprozessordnung).

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Gegen eine abschließende Entscheidung des Präsidenten des Tribunal judiciaire kann nur noch eine Kassationsbeschwerde (pourvoi en cassation) beim Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) eingelegt werden.

Für eine Kassationsbeschwerde gibt es verschiedene Gründe: Gesetzesverstoß, Ermessensmissbrauch, mangelnde Zuständigkeit, fehlende Rechtsgrundlage, Begründungsmangel, kollidierende Urteile usw. Der Kassationsgerichtshof prüft aber in jedem Fall nur, ob das Recht korrekt angewandt wurde, d. h. ob die angefochtene Entscheidung nicht gegen das Gesetz verstößt oder einen sonstigen Rechtsfehler aufweist. Eine Prüfung in der Sache findet nicht statt.

La Cour de cassation

5 quai de l’horloge

75055 Paris

FRANKREICH

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

Entfällt

Letzte Aktualisierung: 01/07/2021

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