Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften

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Familienrecht – Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften


*muss ausgefüllt werden

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Für Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung sind die Familiengerichte (Οικογενειακά Δικαστήρια) zuständig. Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über solche Anträge ist das Familiengericht zweiter Instanz (Δευτεροβάθμιο Οικογενειακό Δικαστήριο) zuständig.

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann im Wege des Verfahrens nach Artikel 25 Gerichtsverfassungsgesetz (Gesetz Nr. 14/60) und mit außerordentlichen Rechtsbehelfen nach Artikel 155 der Verfassung angefochten werden.

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

Nicht anwendbar

Letzte Aktualisierung: 04/03/2024

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