Für Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung sind die Familiengerichte (Οικογενειακά Δικαστήρια) zuständig. Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über solche Anträge ist das Familiengericht zweiter Instanz (Δευτεροβάθμιο Οικογενειακό Δικαστήριο) zuständig.
Die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann im Wege des Verfahrens nach Artikel 25 Gerichtsverfassungsgesetz (Gesetz Nr. 14/60) und mit außerordentlichen Rechtsbehelfen nach Artikel 155 der Verfassung angefochten werden.
Nicht anwendbar
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