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Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Zuständig für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung ist das Exekutionsgericht oder das Bezirksgericht, bei dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
Zuständig für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist das übergeordnete Landesgericht; der Rechtsbehelf ist jedoch beim Erstgericht einzureichen.
Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof, der beim Erstgericht einzureichen ist.
In Österreich sind keine anderen Behörden oder Angehörige von Rechtsberufen im Sinn des Artikels 3 Absatz 2 mit Zuständigkeiten in Fragen der güterrechtlichen Wirkungen ausgestattet.
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