Informații pe regiuni
Instrumentul de căutare de mai jos vă va ajuta să identificați instanțele/autoritățile competente pentru un anumit instrument juridic european. Rețineți că deși am făcut eforturi pentru a stabili exactitatea rezultatelor, este posibil ca anumite cazuri excepționale privind determinarea competenței să nu fie acoperite.
Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung sind nach Artikel 44 Absatz 1 folgende Gerichte oder Behörden zuständig:
- die Familien- und Jugendkammer (juízo de família e menores) oder, falls es keine solche Kammer gibt,
- die lokale Zivilkammer (juízo local cível), falls es sie gibt, oder
- die allgemeine Kammer (juízo de competência genérica) des zuständigen Amtsgerichts (tribunal de comarca).
Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über solche Anträge sind nach Artikel 49 Absatz 2 die Rechtsmittelgerichte (Tribunais da Relação) zuständig.
Eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf kann nach Artikel 50 nur mit einem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittel (recurso de revista) beim Obersten Gerichtshof (Supremo Tribunal de Justiça) angefochten werden.
- Gerichte, insbesondere die Familien- und Jugendkammern, die lokalen Zivilkammern, die allgemeinen Kammern, die Rechtsmittelgerichte und der Oberste Gerichtshof,
- Standesämter(1),
- Notare(2).
(1) Laut Gesetzesdekret Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 (https://data.dre.pt/eli/dec-lei/272/2001/10/13/p/dre/pt/html), zuletzt geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 122/2013 vom 26. August 2013, sind die Standesämter für Verfahren zuständig, deren Gegenstand die Bestimmung der Familienwohnung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Umwandlung einer Trennung in eine Scheidung und die Scheidung ist, sofern die Parteien in allen vorgenannten Verfahren einvernehmlich handeln (vgl. Artikel 16 des Gesetzesdekrets, der Standesämtern zu diesem Zweck dieselben Befugnisse überträgt wie Gerichten).
(2) Gesetz Nr. 23/2013 vom 5. März 2013 (https://data.dre.pt/eli/lei/23/2013/03/05/p/dre/pt/html), mit dem das Inventarverfahren rechtlich geregelt und den Notaren die Zuständigkeit für die im Rahmen des Inventarverfahrens infolge einer Trennung, Scheidung, Ungültigerklärung oder Aufhebung einer Ehe anfallenden Handlungen und Erklärungen übertragen wird – vgl. insbesondere Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absätze 6 und 7.
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