Fragen des ehelichen Güterstands

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Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung sind nach Artikel 44 Absatz 1 an den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter (voorzieningenrechter) beim Bezirksgericht (Rechtbank) zu richten.

Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über solche Anträge ist nach Artikel 49 Absatz 2 das Bezirksgericht zuständig, dessen Richter für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes über den Antrag auf Anerkennung oder auf Vollstreckbarkeitserklärung entschieden hat.

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof (Hoge Raad).

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

In den Niederlanden nicht anwendbar.

Letzte Aktualisierung: 18/12/2023

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