Fragen des ehelichen Güterstands

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Familienrecht – Fragen des ehelichen Güterstands


*muss ausgefüllt werden

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung ist das Gericht Erster Instanz, genauer das Familiengericht, zuständig.

Zuständig für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge ist

  • im Fall eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil: das Gericht Erster Instanz, genauer das Familiengericht;
  • im Fall einer Berufungsklage: der Appellationshof.

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann nur vor dem Kassationshof angefochten werden.

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

Es gibt keine anderen Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 2.

Letzte Aktualisierung: 06/03/2023

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