Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung ist das Gericht Erster Instanz, genauer das Familiengericht, zuständig.
Zuständig für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge ist
Die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann nur vor dem Kassationshof angefochten werden.
Es gibt keine anderen Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 2.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.