Fragen des ehelichen Güterstands

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Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Zuständig für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung ist das Exekutionsgericht oder das Bezirksgericht, bei dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

Zuständig für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist das übergeordnete Landesgericht; der Rechtsbehelf ist jedoch beim Erstgericht einzureichen.

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof, der beim Erstgericht einzureichen ist.

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

In Österreich sind keine anderen Behörden oder Angehörige von Rechtsberufen im Sinn des Artikels 3 Absatz 2 mit Zuständigkeiten in Fragen des ehelichen Güterstands ausgestattet.

Letzte Aktualisierung: 09/01/2024

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