Die Verordnung (EU) 2016/1191 vom 6. Juli 2016, die ab 16. Februar 2019 in allen EU-Mitgliedstaaten gilt, vereinfacht den Verkehr bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union.
Es kommt häufig vor, dass Bürgerinnen und Bürger, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben, den dortigen Behörden bestimmte öffentliche Urkunden vorlegen müssen, beispielsweise eine Geburtsurkunde, wenn sie heiraten wollen, oder eine Bescheinigung über ihre Vorstrafenfreiheit, wenn sie sich um eine Stelle bewerben.
Mit der Verordnung über öffentliche Urkunden (Verordnung (EU) 2016/1191), die ab dem 16. Februar 2019 gilt, sollen der Verwaltungsaufwand und die Kosten für Bürger gesenkt werden, die in einem EU-Mitgliedstaat eine öffentliche Urkunde vorlegen müssen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
Früher mussten öffentliche Urkunden, die in einem anderen EU-Staat vorgelegt werden sollten, als Beweis für ihre Echtheit mit einem Stempel (der sogenannten Apostille) versehen sein. Häufig mussten zusätzlich eine beglaubigte Kopie und eine Übersetzung der Urkunde vorgelegt werden.
Die Verordnung setzt solchen bürokratischen Verfahren jetzt ein Ende:
Die Verordnung sieht auch Vorsichtsmaßnahmen vor, um Urkundenbetrug und Urkundenfälschung vorzubeugen: Hat eine Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit einer ihr vorgelegten öffentlichen Urkunde, kann sie deren Echtheit bei der ausstellenden Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats über eine bestehende IT-Plattform (das Binnenmarkt-Informationssystem, IMI) prüfen.
Die Verordnung befasst sich mit der Echtheit öffentlicher Urkunden, nicht aber mit der Anerkennung ihrer Rechtswirkung in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Für die Anerkennung der Rechtswirkung einer öffentlichen Urkunde ist nach wie vor das nationale Recht des EU-Mitgliedstaats maßgebend, in dem die Urkunde vorgelegt wird. Bei der Anwendung ihres nationalen Rechts müssen die EU-Mitgliedstaaten jedoch das Recht der Europäischen Union und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Freizügigkeit der Bürger innerhalb der EU beachten.
Öffentliche Urkunden sind von einer Behörde ausgestellte Dokumente wie:
Die Verordnung gilt für öffentliche Urkunden über:
Die als Übersetzungshilfe beizufügenden mehrsprachigen Formulare können für öffentliche Urkunden angefordert werden, mit denen Folgendes belegt wird:
Welche mehrsprachigen Formulare in welchem EU-Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, sehen Sie hier.
Hier können Sie sehen, welche Informationen die EU-Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung mitgeteilt haben, unter anderem:
Beispiele für öffentliche Urkunden, die in den EU-Mitgliedstaaten ausgefertigt werden, finden Sie hier.
Die Liste der von den einzelnen EU-Ländern benannten Zentralbehörden, zusammen mit deren Kontaktangaben, finden Sie hier (493 Kb)
. Im Falle der Benennung von mehr als einer nationalen Zentralbehörde ist in der Liste auch angegeben, welche Behörde für die Entgegennahme von Mitteilungen aus einem anderen Land zuständig ist.
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