Information on the publishing of official announcements online by EU countries
An official announcement is the publication of official judicial and governmental announcements which are not of a legislative nature or do not in any other sense contain binding rules, and which are published in electronic form in State Gazettes and/or Official Journals.
Many EU countries make their official announcements available online. However, the legal frameworks and practices affecting how this is done varies between countries. In order to assist in making these publications more accessible this section collects the information on how each EU country publishes their official announcements online
The content of the national pages reflects the situation within the specific EU country.
Please select the relevant country's flag to obtain detailed national information.
This page is maintained by the European Commission. The information on this page does not necessarily reflect the official position of the European Commission. The Commission accepts no responsibility or liability whatsoever with regard to any information or data contained or referred to in this document. Please refer to the legal notice with regard to copyright rules for European pages.
Die Anwendung InfoDeska ist das elektronische schwarze Brett des Justizministeriums.
Wichtige Bekanntmachungen zu Gerichtsverfahren.
Justizministerium der Tschechischen Republik, Gerichte, Staatsanwaltschaften.
Ja.
Die Basisabfrage erfolgt nach der veröffentlichenden Stelle (Justizministerium, Gerichte, Staatsanwaltschaften).
An der Anschlagtafel eines bestimmten Gerichts kann die Abfrage dann nach Gegenstand, Veröffentlichungsdatum und Aktenzeichen erfolgen.
Die Anwendung InfoDeska enthält Dokumente, die nach dem 1. Januar 2009 veröffentlicht wurden.
Ja, in Moje InfoDeska (Mein Infoboard) kann man elektronische Benachrichtigungen über neue Dokumente abonnieren.
Amtliche Bekanntmachungen sind nicht als offene Daten frei verfügbar.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Amtliche Bekanntmachungen werden in das dänische Amtsblatt „Statstidende“ eingetragen und auf https://statstidende.dk/ veröffentlicht.
Bis zum 14. Oktober 2005 wurde Statstidende auch in Papierform veröffentlicht.
In Statstidende werden spezifische obligatorische Bekanntmachungen mit Rechtswirkung für Bürger, Unternehmen und Behörden sowie bestimmte nicht obligatorische Bekanntmachungen veröffentlicht.
Unter anderem werden Bekanntmachungen zu Nachlässen (z. B. Gläubigeraufrufe), Konkursmassen (z. B. Konkurseröffnungen), Unternehmensreorganisationen, gerichtlichen Ladungen, gerichtlich angeordneten Verkäufen, Wahlen und Referenden veröffentlicht.
Es werden Bekanntmachungen von Gerichten, Rechtsanwälten, öffentlichen Einrichtungen und privaten Unternehmen veröffentlicht.
Der Zugang zur einmaligen und permanenten Suche ist kostenlos (siehe unten).
Statstidende wird seit dem Jahr 2000 in elektronischer Form veröffentlicht. Seit dem 15. Oktober 2005 wird Statstidende ausschließlich in elektronischer Form veröffentlicht.
Es ist möglich, permanente Suchanfragen einzurichten. Diese Leistung ist kostenfrei, erfordert aber die Registrierung als Nutzer.
Ferner besteht die Möglichkeit, die PDF-Version der Tagesausgabe von Statstidende zu abonnieren. Der Abonnent erhält an den Tagen, an denen Statstidende erscheint, eine E-Mail mit der Tagesausgabe von Statstidende im PDF-Format.
Offene Daten sind über die REST-Suche auf https://statstidende.dk frei verfügbar. Statstidende wird zurzeit technisch weiterentwickelt. In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob die Option künftig beibehalten werden soll.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Da die Bundesrepublik Deutschland ein föderaler Staat ist, regeln die Länder die Veröffentlichung ihrer amtlichen Bekanntmachungen selbst. Sie haben hierzu eigene Internetangebote eingerichtet, die teilweise auf dem Justizportal des Bundes und der Länder verlinkt sind. Die folgenden Angaben betreffen ausschließlich die Veröffentlichungen des Bundes:
Bekanntmachungsmedium | Umfang der Veröffentlichung |
Bundesgesetzblatt | Nur elektronische Kopie der amtlichen Druckfassung |
Bundesanzeiger | Amtlicher Teil; Gerichtlicher Teil |
Bundessteuerblatt | Papier und elektronisch |
Gemeinsames Ministerialblatt | Papier und elektronisch |
Verkehrsblatt | Papier und elektronisch |
Website des Bundesministeriums der Finanzen | Nur elektronisch. In gedruckter Form bzw. als Printausgabe können die Amtlichen Handbücher im Handel käuflich erworben werden; das Bundesministerium der Finanzen bietet diese so nicht an. |
Bekanntmachungsmedium | Arten von Bekanntmachungen |
Bundesgesetzblatt | Gesetze, völkerrechtliche Verträge, Rechtsverordnungen, Bekanntmachungen, Anordnungen, Hinweise sowie bestimmte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
Bundesanzeiger | Rechtsverordnungen, sonstige amtliche Bekanntmachungen, Ausschreibungen und Hinweise sowie gerichtliche Bekanntmachungen. Die gerichtlichen Bekanntmachungen umfassen Veröffentlichungen von Gerichten betreffend das Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, öffentliche Zustellungen, Strafsachen, Aufgebote von Personen und Urkunden, Ausschlussurteile, Kraftloserklärungen und sonstige Beschlüsse, Beiladungen, Konkurse, Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverfahren sowie das Register anonymer und pseudonymer Werke |
Bundessteuerblatt | Steuerliche Rechtsvorschriften und Verwaltungsanweisungen, Urteile des Bundesfinanzhofs |
Gemeinsames Ministerialblatt | Steuerliche Rechtsvorschriften und Verwaltungsanweisungen, Urteile des Bundesfinanzhofs |
Verkehrsblatt | Amtlichen Vorschriften zum Verkehrswesen, Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe und Zulassungsbescheinigungen |
Website des Bundesministeriums der Finanzen | Amtliche Handbücher: Übersicht aller Amtlichen Handbücher des Bundesministeriums der Finanzen in digitaler Form. Die Online-Version der Amtlichen Handbücher bietet schnellen Zugriff auf Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Hinweise zu den angegebenen Veranlagungszeiträumen. |
Bekanntmachungsmedium | Veröffentlichende Stelle |
Bundesgesetzblatt | Behörden des Bundes |
Bundesanzeiger | Behörden des Bundes und der Länder sowie Gerichte und Staatsanwaltschaften |
Bundessteuerblatt | Bundesministerium der Finanzen und oberste Finanzbehörden der Länder |
Gemeinsames Ministerialblatt | Alle Bundesministerien, die im Kopf benannt sind |
Verkehrsblatt | Alle Bundesministerien, Zulassungsbehörden der Länder |
Website des Bundesministeriums der Finanzen | Bundesministerium der Finanzen |
Bekanntmachungsmedium | Kostenfreier Zugang |
Bundesgesetzblatt | Ja (nur lesender Zugang) |
Bundesanzeiger | Ja |
Bundessteuerblatt | Teilweise (nicht bei ganz aktuellen und nicht bei älteren Veröffentlichungen) |
Gemeinsames Ministerialblatt | Nur zu den Inhaltsverzeichnissen |
Verkehrsblatt | Nur die Titel der amtlichen Bekanntmachungen aus dem Verkehrsblatt (Inhalte sind kostenpflichtig) |
Website des Bundesministeriums der Finanzen | Digitale Veröffentlichung: ja. In gedruckter Form bzw. als Printausgabe können die Amtlichen Handbücher im Handel käuflich erworben werden; das Bundesministerium der Finanzen bietet diese so nicht an |
Bekanntmachungsmedium | Suchkriterien |
Bundesgesetzblatt | Im Rahmen eines kostenlosen Zugangs: keine Im Rahmen eines kostenpflichtigen Zugangs: Volltextsuche, Suche nach Zitierung, Überschrift, Gliederungsnummer, Ausfertigungsdatum, Verkündungsjahr und Teil |
Bundesanzeiger | Begriff, Teil, Veröffentlichungszeitraum, Art der Veröffentlichung, veröffentlichende Behörde/Gericht (Amtlicher Teil und Gerichtlicher Teil); Fundstelle, Titel (Amtlicher Teil); Aktenzeichen (Gerichtlicher Teil) |
Bundessteuerblatt | Steuerart, Dokumentenart, Normenkette, Datum, Aktenzeichen, Dokumentennummer, Bundesland, Betreff/Leitsatz, Fundstelle |
Gemeinsames Ministerialblatt | Ausgabe, Seitennummer, Jahr und Volltextsuche |
Verkehrsblatt | Bereich, Titel, Suchbegriffe, Datum, Verordnungsnummer |
Website des Bundesministeriums der Finanzen | Volltextsuche und anklickbares Inhaltsverzeichnis |
Bekanntmachungsmedium | Bereitstellungsdatum |
Bundesgesetzblatt | Parallele elektronische Bereitstellung zur Druckversion des Bundesgesetzblatt Teil 1 seit 1998; Parallele elektronische Bereitstellung zur Druckversion des Bundesgesetzblatt Teil 2 seit 1999 |
Bundesanzeiger | Einzelne Veröffentlichungen ab dem 30.08.2002 |
Bundessteuerblatt | Recherchemöglichkeit ab 1992 |
Gemeinsames Ministerialblatt | Recherchemöglichkeit ab 1950 |
Verkehrsblatt | Recherchemöglichkeit ab 1947 |
Website des Bundesministeriums der Finanzen | Einkommensteuer-Handbuch: Elektronisch seit 2017 |
Bekanntmachungsmedium | Autosuche | Open Data |
Bundesgesetzblatt | Nein | Nein |
Bundesanzeiger | Nur im Rahmen eines kostenpflichtigen Info-Dienstes | Nein |
Bundessteuerblatt | Nein | Nein |
Gemeinsames Ministerialblatt | Nein, nur den nächsten feststehenden Erscheinungstermin einer Ausgabe | Nein |
Verkehrsblatt | Nein | Nein |
Website des Bundesministeriums der Finanzen | Nein |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Wichtige amtliche Bekanntmachungen werden auf der Website des Amtsblatts Ametlikud Teadaanded (Amtliche Bekanntmachungen) veröffentlicht. In bestimmten Fällen verlangt das Gesetz, dass Bekanntmachungen zusätzlich in Zeitungen veröffentlicht werden.
Die amtliche Online-Publikation Ametlikud Teadaanded erscheint seit dem 1. Juli 2003 nur in elektronischer Form. Die ihr zugrunde liegende Datenbank ist auch in das staatliche Informationssystem integriert. Jeder kann über https://www.ametlikudteadaanded.ee/ kostenfrei auf Ametlikud Teadaanded zugreifen.
Mitteilungen, Aufforderungen und Bekanntmachungen, die kraft Gesetzes oder aufgrund einer Verordnung der Regierung der Republik oder einer Ministerialverordnung veröffentlicht werden müssen.
In Ametlikud Teadaanded werden zwei Arten von Bekanntmachungen veröffentlicht:
In Ametlikud Teadaanded werden Bekanntmachungen veröffentlicht, die zur Erfüllung der Aufgaben staatlicher und kommunaler Behörden sowie der Aufgaben von Vertretern der freien Berufe (z. B. Notare, Gerichtsvollzieher) erforderlich sind. Außerdem werden Bekanntmachungen privater juristischer Personen veröffentlicht, wenn die Veröffentlichung gesetzlich vorgeschrieben und aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist, d. h. wenn sie der Information der Öffentlichkeit dienen sollen, wie etwa im Falle der Aufteilung oder Auflösung von Unternehmen.
Der Zugang zu allen in Ametlikud Teadaanded veröffentlichten Bekanntmachungen ist kostenlos.
Bekanntmachungen im Interesse von Privatpersonen, zum Beispiel Mitteilungen über den Verlust eines Dokuments, werden gegen eine staatliche Gebühr veröffentlicht.
Öffentliche Bekanntmachungen können nach Art, Titel, veröffentlichender Stelle und Geltungsbereich oder anhand einer Volltextsuche recherchiert werden.
Über den Dienst „Meine amtlichen Bekanntmachungen“ (Minu Ametlikud Teadaanded) kann eine Person verschiedene Arten von Bekanntmachungen unter ihrer E-Mail-Adresse abonnieren und archivierte Bekanntmachungen über sich selbst einsehen, deren Veröffentlichung eingestellt wurde. Die Veröffentlichung von an bestimmte Personen gerichtete Bekanntmachungen wird eingestellt und die Bekanntmachung archiviert, wenn die Veröffentlichung ihren Zweck erfüllt hat. Die Veröffentlichung solcher Bekanntmachungen wird auch dann eingestellt, wenn der Betroffene den Erhalt der Bekanntmachung im Bereich „Meine amtlichen Bekanntmachungen“ mit seinem Personalausweis bestätigt hat.
Ab dem 1. Juli 2003. Die Website des Ametlikud Teadaanded enthält auch Bekanntmachungen, die zuvor in gedruckter Form veröffentlicht wurden und der Information der Öffentlichkeit dienen.
Alle Benachrichtigungen können abonniert und per E-Mail zugestellt werden, und im Bereich „Meine amtlichen Bekanntmachungen“ können Bekanntmachungen gespeichert werden. Um den Bereich „Meine amtlichen Bekanntmachungen“ nutzen zu können, müssen sich die Nutzer mit ihrem Personalausweis oder einer mobilen Identifizierung authentifizieren. Im Bereich „Meine amtlichen Bekanntmachungen“ können die Nutzer sie selbst betreffende im Ametlikud Teadaanded archivierte Bekanntmachungen anzeigen und sehen, wer archivierte Bekanntmachungen zu ihrer eigenen Person gelesen hat.
Außerdem besteht die Möglichkeit, Bekanntmachungen in Ametlikud Teadaanded mithilfe von URI zu suchen und abzurufen. Die Eindeutigkeit einer URI richtet sich nach der Zahl der verwendeten URI-Komponenten. Mit einer URI lassen sich eine oder mehrere veröffentlichte Bekanntmachungen im HTML-Format, also ähnlich wie ein Suchergebnis, oder als XML- oder XML-RDF-Datei öffnen.
Mit Bekanntmachungs-URI können außerdem öffentlich verfügbare Bekanntmachungen geöffnet werden, die nicht gegenüber einer bestimmten Person bekannt gemacht werden sollen und deren Veröffentlichung nicht eingestellt wurde.
Um eine URI zu verwenden, muss eine den Veröffentlichungsdaten der betreffenden Bekanntmachung entsprechende Internetadresse erstellt werden.
Nähere Angaben zur URI-gestützten Suche sind unter https://www.ametlikudteadaanded.ee/avalik/uriotsing erhältlich.
Bekanntmachungen, die nicht an eine bestimmte natürliche Person gerichtet sind, d. h. Bekanntmachungen zur Information der Öffentlichkeit, sind als offene Daten verfügbar. Nicht länger veröffentlichte und bereits archivierte Bekanntmachungen sind nicht als offene Daten verfügbar.
Offene Daten können in Echtzeit als URI heruntergeladen werden. Die Eindeutigkeit einer URI richtet sich nach der Zahl der verwendeten URI-Komponenten. Mit einer URI lassen sich eine oder mehrere veröffentlichte Bekanntmachungen im HTML-Format, also ähnlich wie ein Suchergebnis, oder als XML- oder XML-RDF-Datei öffnen. Um eine URI zu verwenden, muss eine den Veröffentlichungsdaten der betreffenden Bekanntmachung entsprechende Internetadresse erstellt werden.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Staatsdruckerei (Ethnikó Typografeío)
Oberster Gerichtshof (Áreios Págos)
Staatsrat (Symvoúlio tis Epikrateías)
Staatsdruckerei: Das im Staatsblatt veröffentlichte Material wird in Artikel 7 des Gesetzes 3469/2006 in seiner jeweils geltenden Fassung geregelt.
Transparenz („Diávgeia“): Alle im Internet zu veröffentlichenden Gesetze, Präsidialverordnungen und sonstigen Akte sind in Artikel 2 des Gesetze 3861/2010 in seiner jeweils geltenden Fassung festgelegt.
Oberster Gerichtshof: Zivil- und Strafgerichtsurteile, die 2007 oder später ergangen sind, können online abgefragt werden.
Staatsrat: Verwaltungsgerichtsurteile können online abgefragt werden.
Staatsdruckerei: (Veröffentlichung im Staatsblatt) Bekanntmachungen werden von der betroffenen Stelle auf Antrag einer Behörde oder einer Einrichtung des öffentlichen Sektors im weiteren Sinne veröffentlicht.
Transparenz („Diávgeia“): Die in Artikel 2 des Gesetzes 3861/2010 genannten Bekanntmachungen werden von der bekanntgebenden Stelle unverzüglich im Internet veröffentlicht.
Oberster Gerichtshof: Bekanntmachungen werden von der betroffenen Stelle veröffentlicht.
Staatsrat: Bekanntmachungen werden von der betroffenen Stelle veröffentlicht.
Ja.
Mögliche Suchkriterien sind Begriffe, Schlüsselwörter oder Phrasen, Registriernummern, Urteilsnummern, Ausgabenummern, Themen, Kategorien, Art, Stelle/Behörde und Datum.
Staatsdruckerei: 1997
Transparenz („Diávgeia“): 2010
Oberster Gerichtshof: 2007
Staatsrat: 2016
Nein.
Ja.
Jede Stelle ist für die Funktionsweise und den Inhalt der von ihr verwalteten Datenbank mit amtlichen Bekanntmachungen zuständig. Daher werden die Datenbank und/oder die technischen Informationen von den zuständigen Stellen in ihren internen Datenbanken vorgehalten.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Amtliche Bekanntmachungen werden in verschiedenen Amtsblättern veröffentlicht, die jeweils den zentralen, regionalen und kommunalen Regierungsebenen der spanischen Verwaltung entsprechen.
Alle Amtsblätter erscheinen in einer amtlichen, authentischen elektronischen Fassung und bieten Datenbankdienste, die zur Recherche veröffentlichter Bekanntmachungen genutzt werden können.
Die Websites sind folgende:
Staat: https://www.boe.es.
17 autonome Kommunen und 2 autonome Städte: Alle Websites sind über https://www.boe.es/legislacion/otros_diarios_oficiales.php#boletines_autonomicos zugänglich.
Kommunalbehörden (amtliche Provinzialblätter): Alle Websites sind über https://www.boe.es/legislacion/otros_diarios_oficiales.php#boletines_provinciales zugänglich.
Von allen öffentlichen Verwaltungen jeweils in ihrem entsprechenden Amtsblatt.
Von den Gerichten.
Ja.
Das Gesetz zur Genehmigung der elektronischen Veröffentlichung von Amtsblättern wurde 2007 verabschiedet.
Ja, diese Möglichkeit bieten das staatliche Amtsblatt Spaniens sowie die meisten Amtsblätter der autonomen Kommunen und Städte. Die Provinzialblätter sehen diese Funktion zumeist nicht vor.
Die Verfügbarkeit offener Daten hängt vom jeweiligen Amtsblatt ab; bei einigen Amtsblättern sind offene Daten und Daten im XML-Format erhältlich.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Amtliche Bekanntmachungen werden auf der Website des Amtsblatts der Republik Kroatien sowie im elektronischen Anzeiger des Justizministeriums der Republik Kroatien veröffentlicht.
https://narodne-novine.nn.hr/ (Amtsblatt der Republik Kroatien)
https://e-oglasna.pravosudje.hr/ (Justizministerium der Republik Kroatien)
Im elektronischen Anzeiger werden Bekanntmachungen betreffend die Vergabe öffentlicher Aufträge, Online-Auktionen, Konzessionen, Auswahlverfahren, Stellenausschreibungen und Mitteilungen über Unternehmen, ferner Bekanntmachungen von Kammern, Entscheidungen über die Eröffnung von Konkursverfahren und verkürzten Konkursverfahren, Entscheidungen über die Rechtsunfähigkeit, Liquidationen, gerichtliche und notarielle Bekanntmachungen, Eintragungen in Gerichtsregister usw. veröffentlicht.
Ja, der Zugang ist kostenlos.
Die Websites des Amtsblatts der Republik Kroatien können nach Begriffen sowie nach Datum, Art oder Themenbereich der Bekanntmachung (z. B. Wechselkurse) durchsucht werden.
Der elektronische Anzeiger kann nach Aktenzeichen, nach dem Namen der Ausgabe, dem Thema der betreffenden Anzeige oder einer PIN durchsucht werden.
Bekanntmachungen werden seit Januar 2014 in elektronischer Form auf der Website des Amtsblatts der Republik Kroatien veröffentlicht.
Die Softwareanwendung des elektronischen Anzeigers wurde am 1. November 2014 eingerichtet, d. h. in Betrieb genommen.
Das Amtsblatt der Republik Kroatien hat ein Benachrichtigungssystem für öffentliche Bekanntmachungen im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen eingerichtet (Instrument für elektronische Bekanntmachungen im öffentlichen Auftragswesen) – die Endnutzer erhalten die Benachrichtigungen unter ihrer E-Mail-Adresse oder in einem personalisierten elektronischen Briefkasten.
Für im elektronischen Anzeiger veröffentlichte Bekanntmachungen wurde kein System zur Benachrichtigung der Nutzer eingerichtet. Davon ausgenommen sind die Steuerverwaltung (Porezna uprava) und die Finanzagentur (Financijska agencija, FINA). Für diese Einrichtungen hat das Justizministerium einen Onlinedienst geschaffen, über den sie (mehrmals) täglich Daten aus dem elektronischen Anzeiger herunterladen können.
Die amtlichen Bekanntmachungen sind nicht als offene Daten verfügbar.
Die amtlichen Bekanntmachungen sind nicht als offene Daten verfügbar.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Sie werden in gedruckter Form – der rechtskräftigen Form – und im Internet veröffentlicht und sind kostenfrei unter http://www.mof.gov.cy/gpo zugänglich.
Folgende Bekanntmachungen werden veröffentlicht: Stellenausschreibungen im öffentlichen Sektor, öffentliche Ausschreibungen, Enteignungen und Beschlagnahmen, Ernennungen, Beförderungen und Bestätigungen im Amt, Abberufungen, Versetzungen in den Ruhestand, Ernennungen von Stellvertretern von Amtsträgern, Amtsniederlegungen, Ernennungen von Ministern, Todesanzeigen, Ankunft sowie Abreise und Vertretung des Präsidenten der Republik, Ernennungen durch den Präsidenten der Republik, Beschlüsse des Ministerrates und des Parlaments, Gesetzentwürfe und Gesetzvorschläge, internationale Abkommen, Organigramme von Abteilungen und gesetzlich (z. B. durch das Aktiengesetz) vorgeschriebene Bekanntmachungen.
Ja
Alle im Amtsblatt von Zypern (Epísimi Efimerída) veröffentlichten Inhalte
Ab dem 10. Dezember 2004
Nein
Amtliche Bekanntmachungen sind auf der Website der staatlichen Druckerei (Kyvernitikó Typografeío) unter http://www.mof.gov.cy/gpo kostenlos als offene Daten verfügbar.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In Lettland werden amtliche Bekanntmachungen in Latvijas Vēstnesis, dem Amtsblatt der Republik Lettland, veröffentlicht.
Die folgenden Kategorien von Mitteilungen werden im Amtsblatt veröffentlicht:
Im Amtsblatt werden von Behörden und Einrichtungen oder von Einzelpersonen eingereichte amtliche Bekanntmachungen (Einträge in öffentliche Register, Mitteilungen, Bekanntmachungen oder Informationen von Behörden und ihren Bediensteten sowie von Einzelpersonen) veröffentlicht, deren amtliche Veröffentlichung gesetzlich vorgesehen ist.
Liste der Gesetze und Verordnungen, die eine amtliche Veröffentlichung vorsehen
Ja.
Die Suche ist durch freie Texteingabe möglich.
Die Ergebnisse lassen sich nach Jahr der Veröffentlichung und Mitteilungskategorie filtern.
Auf der Website des Amtsblatts unter https://www.vestnesis.lv sind die elektronischen Fassungen aller Ausgaben des Amtsblatts ab dem Datum seiner Erstveröffentlichung, dem 25. Februar 1993, verfügbar.
Bei vor dem 1. Juli 2012 herausgegebenen Dokumenten gilt die gedruckte Fassung des Amtsblatts als amtliche Veröffentlichung.
Nein.
Nein, aber die amtlichen Bekanntmachungen sind für die Weiterverwendung von Informationen verfügbar. Mehr über die Weiterverwendung der im Amtsblatt veröffentlichten Informationen
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Amtliche Bekanntmachungen werden auf https://www.gov.mt/en/Government/DOI/Pages/default.aspx veröffentlicht.
Es gibt folgende Arten amtlicher Bekanntmachungen:
Amtliche Bekanntmachungen werden von Ministerien, öffentlichen Stellen, Gerichten und Gemeinderäten veröffentlicht.
Ja.
Freitextsuche
Amtliche Bekanntmachungen sind seit Juni 2003 in elektronischem Format verfügbar.
Dieser Dienst steht nicht zur Verfügung.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Amtliche Bekanntmachungen werden auf der Website officielebekendmakingen.nl veröffentlicht. Ältere Bekanntmachungen sind hier abrufbar.
Auf den oben genannten Websites werden alle Bekanntmachungen veröffentlicht, die in den sieben Amtsblättern der Niederlande erscheinen. Neue oder geänderte Rechtsvorschriften werden im Staatsblad (Gesetz- und Verordnungsblatt) veröffentlicht. Im Staatscourant (Staatsanzeiger) werden Erlasse sowie Bekanntmachungen staatlicher Stellen veröffentlicht, deren Aufnahme in diese Publikation gesetzlich vorgeschrieben ist. Verträge und andere internationale Abkommen, denen die Niederlande beigetreten sind, werden im Tractatenblad (Vertragssammlung) veröffentlicht. Das Provinciaal blad (Provinzialblatt), das Gemeenteblad (Kommunalblatt) und das Waterschapsblad (Amtsblatt der Wasserbehörde) dienen der Veröffentlichung von Erlassen und Bekanntmachungen der Provinzial-, Kommunal- bzw. Wasserbehörden. Im Blad gemeenschappelijke regelingen (Amtsblatt für gemeinsame Regelungen der Kommunalbehörden) werden Erlasse und Bekanntmachungen von Kommunalverbänden veröffentlicht.
Von allen Organisationen, die gesetzlich zur Veröffentlichung ihrer Bekanntmachungen verpflichtet sind.
Ja, der Zugang zu den amtlichen Bekanntmachungen ist kostenlos.
Die Bekanntmachungen können tagesaktuell auf officielebekendmakingen.nl eingesehen werden. Einziges Filterkriterium ist der Name der Veröffentlichung.
Auf zoek.officielebekendmakingen.nl kann nach Begriffen im Titel oder Text gesucht und nach Datum der Veröffentlichung, Name der Veröffentlichung, veröffentlichender Stelle und Thema (anhand einer Liste mit festgelegten Optionen) gefiltert werden.
1995.
Jeder kann sich kostenlos für einen Benachrichtigungsdienst registrieren. Es gibt zwei Arten von Diensten:
Die amtlichen Bekanntmachungen sind über eine SRU-Schnittstelle (SRU = „Search/Retrieve via URL“) als offene Daten frei verfügbar.
Der Leitfaden (und die Adresse) für diesen Onlinedienst sind auf koopoverheid.nl abrufbar (nur auf Niederländisch).
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Auf der Website https://www.justiz.gv.at/ werden folgende Arten von Bekanntmachungen veröffentlicht:
Auf der Website https://edikte.justiz.gv.at/ (Ediktsdatei) werden folgende Bekanntmachungen veröffentlicht:
Vom Bundesministerium für Justiz
Von den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Rechtsanwält*innen und Notar*innen
Ja
Auf der Homepage der Justiz gibt es eine einfache Wortsuche, die über alle Dokumente der Website läuft.
Auf der Ediktsdatei besteht über alle Anwendungen regelmäßig die Möglichkeit einer Wortsuche. Darüber hinaus gibt es bei vielen Anwendungen auch eine Suche nach Aktenzeichen, bei den Versteigerungen auch eine Suche nach Gegenständen. Auf Grund der Vielfalt der Suchmöglichkeiten bei den verschiedenen Anwendungen können die Suchkriterien hier nur beispielsweise dargestellt werden.
Die Homepage der Justiz und die Ediktsdatei sind seit 2000 online.
Nein
Die Bekanntmachungen in der Ediktsdatei sind frei zugänglich und können auch als HTML Datei weiterverarbeitet werden (es besteht kein Kopierschutz). Es besteht auch die Möglichkeit des Erwerbs einer Lizenz nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 (IWG). Die Daten werden derzeit jedoch nicht im Open Data Format bereitgestellt.
Die Veröffentlichungen auf. https://www.justiz.gv.at/ betreffen meistens bereits vorliegende „Materialien“ im PDF Format. In seltenen Fällen gibt es MS-Word Dokumente. Sämtliche Veröffentlichungen erfolgen im Rahmen des WCMS (Web-Content-Management-Systems) und werden als frei zugängliche HTML Seiten gerendert. Die Materialien sind frei downloadbare Anhänge auf den HTML Seiten.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Amtliche Bekanntmachungen werden auf der Website des portugiesischen Amtsblatts, des Diário da República Eletrónico, veröffentlicht.
Das portugiesische Amtsblatt (Diário da República) besteht aus zwei Reihen. In Reihe 1 werden veröffentlicht:
In Reihe 2 müssen unter anderem veröffentlicht werden:
In Reihe 2 des portugiesischen Amtsblatts veröffentlichte Rechtsakte können folgender Art sein: Vereinbarung, Bekanntmachung, Schiedsspruch, Bilanz, Tarifvertrag, Auszeichnung, Vertrag, Berichtigungserklärung, Gerichtsentscheidung, Erklärung, Beratung, Richtlinie, Edikt, Verlängerungsverordnung, Anweisung, Urteil, Rechtsverordnung, Liste, Karte, Mitgliedschaftsvereinbarung, Ministerialverordnung, Bekanntmachung, Bekanntmachung der Bank von Portugal, amtliche Karte, amtliche Erklärung, Stellungnahme, Weisung, Genehmigung, Protokoll, Empfehlung, Verordnung, Verordnung der Wertpapiermarktkommission, Regulierungsstandard der Aufsichtsbehörde für Wertpapiere und Pensionsfonds, Bericht, Entschließung, Entscheidung und Zwischenbilanz. Ebenso veröffentlicht werden dringende Ausschreibungen, Verfahrensbekanntmachungen, Fristverlängerungsmitteilungen und Erklärungen über die Berichtigung von Bekanntmachungen.
Zu den zur Veröffentlichung von Rechtsakten im portugiesischen Amtsblatt gesetzlich verpflichteten oder an der Veröffentlichung beteiligten Stellen gehören: der Präsident der Republik, die Versammlung der Republik, die Regierung, die gesetzgebenden Versammlungen und Regionalregierungen der Autonomen Regionen Azoren und Madeira, die direkte und indirekte öffentliche Verwaltung, die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, unabhängige Verwaltungsorgane sowie die autonome Verwaltung und Einrichtungen der lokalen Gebietskörperschaften
Ja. Nach dem Gesetzesdekret Nr. 83/2016 vom 16. Dezember ist das portugiesische Amtsblatt ein öffentlicher Dienst, der jedermann kostenlos zugänglich ist. Es wird ausschließlich in elektronischer Form veröffentlicht.
Der universelle und freie Zugang umfasst die Möglichkeit, den Inhalt der in den Reihen 1 und 2 des portugiesischen Amtsblatts veröffentlichten Rechtsakte in frei zugänglichen elektronischen Formaten auszudrucken, abzulegen und zu durchsuchen.
Nach Artikel 1 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 74/98 vom 11. November 1998 in der geltenden Fassung ist die elektronische Ausgabe des portugiesischen Amtsblatts seit dem 1. Juli 2006 authentisch, wobei die Veröffentlichung von Rechtsakten darin für alle Rechtszwecke rechtsgültig ist.
Darüber hinaus wurde im Juli 2019 die mobile Anwendung des portugiesischen Amtsblatts mit zusätzlichen Funktionen wie der Erstellung eines personalisierten Profils für jeden Nutzer und der Nutzung eines Benachrichtigungssystems mit Zugang zu konsolidierten Rechtsvorschriften eingeführt.
Ja. Insbesondere im Hinblick auf das Versenden von Benachrichtigungen können die Nutzer die Indizes der Reihe 1 und 2 des portugiesischen Amtsblatts per E-Mail, durch vorherige Registrierung oder über RSS-Abonnement (Really Simple Syndication) erhalten.
Ja.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Die Angaben auf dieser Seite betreffen die amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher Einrichtungen (Mitteilungen, Verfahrensakte usw.), die keinen Gesetzescharakter haben und keine allgemein verbindlichen Verpflichtungen begründen, aber nach geltendem Recht im Amtsblatt von Rumänien oder in anderen Publikationen veröffentlicht werden und in elektronischer Form vorliegen. Daher werden weder Rechtsakte noch Gerichtsurteile berücksichtigt, ausgenommen solche, deren Veröffentlichung für eine bestimmte Rechtswirkung erforderlich ist (z. B. Gerichtsurteile im Zusammenhang mit Insolvenzen).
Das Material ist nicht erschöpfend, da bestimmte einschlägige Sachverhalte unter dem Gesichtspunkt der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen betrachtet werden. Im Einzelnen betrifft dies im Amtsblatt von Rumänien veröffentlichte Akte, auf dem Portal und der Website des Nationalen Handelsregisters (Oficiul Național al Registrului Comerțului) oder im Insolvenzanzeiger veröffentlichte Akte sowie auf dem Gerichtsportal veröffentlichte Akte.
I. Das Amtsblatt von Rumänien
Das Amtsblatt von Rumänien wird von dem unabhängigen Unternehmen „Monitorul Oficial“ in gedruckter und elektronischer Form herausgegeben. Nähere Informationen zu den veröffentlichten Akten und ihrer Online-Verfügbarkeit sind den folgenden Abschnitten zu entnehmen.
Die elektronische Ausgabe (e-Monitor) ist unter dieser Adresse zugänglich.
II. Das Nationale Handelsregister (ONRC)
a) Vor Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit sind Geschäftspersonen verpflichtet, die Registrierung bzw. die Auflistung im Handelsregister zu beantragen. Während ihrer Geschäftstätigkeit oder bei Beendigung der Geschäftstätigkeit müssen sie die Aufnahme ergänzender Angaben in das Handelsregister in Bezug auf die Akte und Tatsachen beantragen, deren Eintragung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die Eintragung in das Handelsregister hat die rechtswirksame Veröffentlichung durch das ONRC zur Folge: Aufzeichnungen, Daten und eingetragene Akte sind nach dem Gesetz ab dem Datum ihrer Eintragung in das oder Veröffentlichung im Amtsblatt von Rumänien bzw. auf der Webseite/dem Dienstleistungsportal des ONRC gegenüber Dritten wirksam.
Eintragungen und Vermerke sind ab dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Handelsregister oder ihrer Veröffentlichung in Teil IV oder VII des Amtsblatts von Rumänien oder einer gegebenenfalls anderen gesetzlich vorgesehenen Publikation gegenüber Dritten wirksam.
b) Das ONRC veröffentlicht auch den Insolvenzanzeiger in elektronischer Form. Dies betrifft zum einen den Bereich, der für den öffentlichen Dienst für die Zustellung von Dokumenten an Parteien, die Bekanntmachung von Urteilen, Ladungen und Verfahrensakten von Gerichten/Insolvenzverwaltern/gerichtlich bestellten Liquidatoren/anderen Bevollmächtigten im Rahmen von Insolvenzverfahren gemäß dem Gesetz Nr. 85/2014 über Insolvenzvermeidungsverfahren und Insolvenzverfahren in der später geänderten und ergänzten Fassung vorgesehen ist, und zum anderen den Bereich „Schuldner – natürliche Personen mit nicht auf einen Geschäftsbetrieb zurückzuführenden Verpflichtungen“ (Debitori - persoane fizice cu obligații ce nu decurg din exploatarea unei întreprinderi) nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 151/2015 über Insolvenzverfahren für natürliche Personen.
Im Falle von Geschäftspersonen, die unter das Gesetz Nr. 85/2014 über Insolvenzvermeidungsverfahren und Insolvenzverfahren in der später geänderten und ergänzten Fassung fallen, werden von Gerichten, Insolvenzexperten (Insolvenzverwaltern/gerichtlich bestellten Liquidatoren) sowie von anderen gesetzlich Bevollmächtigten zugestellte/übermittelte Verfahrensakte im Insolvenzanzeiger veröffentlicht. Diese Publikation ist auf dem Online-Dienstleistungsportal des ONRC verfügbar.
Das Urteil zur Festlegung des Sanierungsplans eines Schuldners (einer Geschäftsperson) wird als Verfahrensakt nach dem Gesetz Nr. 85/2014 über Insolvenzvermeidungsverfahren und Insolvenzverfahren in der später geänderten und ergänzten Fassung in Teil IV des Amtsblatts von Rumänien veröffentlicht.
Im Falle natürlicher Personen, die unter das Gesetz Nr. 151/2015 über Insolvenzverfahren für natürliche Personen fallen, werden die von der Insolvenzkammer, dem Verfahrensverwalter, dem Liquidator und den Justizbehörden zugestellten/übermittelten Verfahrensakte im Abschnitt „Schuldner – natürliche Personen mit nicht auf einen Geschäftsbetrieb zurückzuführenden Verpflichtungen“ des Insolvenzanzeigers veröffentlicht. Diese Publikation ist auf der Website http://www.bpi.ro/ verfügbar.
III. Das Gerichtsportal
Das Gerichtsportal wird vom Justizministerium verwaltet. Jedes Gericht in Rumänien ist mit einer Website auf diesem Portal vertreten. Die Angaben auf diesen Websites werden direkt von den Mitarbeitern der Gerichte eingegeben und gepflegt. Davon ausgenommen sind Informationen über Fälle und Sitzungen, die automatisch aus dem auf Gerichtsebene verwendeten elektronischen Fallverwaltungssystem übernommen werden.
Um von der Startseite des Gerichtsportals auf die Website eines bestimmten Gerichts zu gelangen, wird erst die Region, zu der das Gericht gehört (also der Zuständigkeitsbereich eines Berufungsgerichts), und dann das betreffende Gericht aus der Liste ausgewählt.
I. Das Amtsblatt von Rumänien
Im Hinblick auf amtliche Bekanntmachungen gemäß dem Gesetz Nr. 202 vom 9. November 1998 über die Organisation des Amtsblatts von Rumänien in der neu veröffentlichten Fassung gilt Folgendes:
Hinweis: Nach dem Gesetz Nr. 98/2016 über die Vergabe öffentlicher Aufträge werden Mitteilungen auf nationaler Ebene über das System für die elektronische Auftragsvergabe SEAP veröffentlicht, das für die elektronische Anwendung der Vergabeverfahren genutzt wird.
II. Das Nationale Handelsregister (ONRC)
a) In Bezug auf im Handelsregister eingetragene Geschäftspersonen werden folgende Arten von Bekanntmachungen veröffentlicht:
b) Im Falle von Geschäftspersonen, die unter das Gesetz Nr. 85/2014 über Insolvenzvermeidungsverfahren und Insolvenzverfahren in der später geänderten und ergänzten Fassung fallen, werden die folgenden von Gerichten, Insolvenzexperten (Insolvenzverwaltern/gerichtlich bestellten Liquidatoren) und anderen Bevollmächtigten erlassenen Verfahrensakte nach den gesetzlichen Bestimmungen im Insolvenzanzeiger veröffentlicht:
Im Falle natürlicher Personen, die unter das Gesetz Nr. 151/2015 über Insolvenzverfahren für natürliche Personen fallen, werden die folgenden von der Insolvenzkammer, dem Insolvenzverwalter, dem Liquidator und den Justizbehörden zugestellten/übermittelten Verfahrensakte im Abschnitt „Schuldner – natürliche Personen mit nicht auf einen Geschäftsbetrieb zurückzuführenden Verpflichtungen“ des Insolvenzanzeigers veröffentlicht:
III. Das Gerichtsportal
Wenn der Kläger gemäß Artikel 167 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 134/2010) begründet geltend machen kann, dass er, obwohl er alles in seiner Macht Stehende getan hat, weder den Wohnsitz des Beklagten noch einen anderen Ort ermitteln konnte, an dem eine rechtmäßige Zustellung an den Beklagten möglich war, kann das Gericht die Zustellung von Dokumenten in Bezug auf den betreffenden Beklagten im Wege der Veröffentlichung genehmigen. Die Veröffentlichung besteht darin, dass der Ladungsbescheid an der Tür des Gerichts, auf dem Portal des zuständigen Gerichts und am letzten bekannten Wohnort der Person, der die Ladung zugestellt werden soll, ausgehängt bzw. angezeigt wird. Das Gericht kann außerdem die Veröffentlichung des Ladungsbescheids im Amtsblatt von Rumänien oder in einer auflagenstarken überregionalen Zeitung anordnen, falls es dies für erforderlich erachtet.
Zu diesem Zweck gibt es auf dem Gerichtsportal einen allgemeinen Bereich für die Zustellung durch Veröffentlichung. Zudem verfügt jedes Gericht auf seiner Website über einen eigenen Bereich für die Zustellung durch Veröffentlichung (siehe zum Beispiel die Website des Gerichts von Bukarest).
Abhängig von der für die jeweilige Art von Bekanntmachung geltenden Rechtsvorschrift erfolgt die Veröffentlichung durch das Amtsblatt von Rumänien oder durch die mitteilenden Stellen.
In Bezug auf die oben dargelegten Fälle sind das das Nationale Handelsregister, das Amtsblatt von Rumänien oder die Gerichte.
I. Das Amtsblatt von Rumänien
Die in den Teilen III bis VII des Amtsblatts von Rumänien veröffentlichten Akte sind kostenlos über das Internet zugänglich und stehen nach ihrer Veröffentlichung zehn Tage lang als Lesefassung zur Verfügung.
Auf der Website des unabhängigen Unternehmens „Monitorul Oficial“ werden die zur Prüfung online verfügbaren elektronischen Einträge (Expert-Monitor und Autentic-monitor) beschrieben und die von dem Unternehmen erhobenen Gebühren aufgeführt.
II. Das Nationale Handelsregister (ONRC)
a) Ja, und zwar bei Bekanntmachungen im Zusammenhang mit im Handelsregister eingetragenen Geschäftspersonen auf dem Portal des Nationalen Handelsregisters.
b) Der Insolvenzanzeiger, die Online-Publikation mit veröffentlichten Verfahrensakten zu in Insolvenz geratenen Geschäftspersonen gemäß dem Gesetz Nr. 85/2014 über Insolvenzvermeidungsverfahren und Insolvenzverfahren, kann kostenpflichtig abonniert werden.
Der Zugang zum Bereich „Schuldner – natürliche Personen mit nicht auf einen Geschäftsbetrieb zurückzuführenden Verpflichtungen“ des Insolvenzanzeigers ist für den Schuldner, die Gläubiger, den Insolvenzverwalter/Liquidator, die Insolvenzkammer und gegebenenfalls für das Gericht kostenlos.
Das Online-Dienstleistungsportal des ONRC enthält eine Reihe kostenloser Informationen über die im Insolvenzanzeiger veröffentlichten Personen.
III. Das Gerichtsportal
Das Gerichtsportal ist kostenlos zugänglich.
I. Das Amtsblatt von Rumänien
In der kostenlosen Version des Amtsblatts von Rumänien (e-Monitor) ist keine automatische Suche nach veröffentlichten Akten möglich. Die Nutzer können also lediglich mithilfe eines Kalender das Datum der Veröffentlichung und die Nummer im Amtsblatt (für die einzelnen Teile) auswählen.
II. Das Nationale Handelsregister (ONRC)
A) In Bezug auf im Handelsregister eingetragene Geschäftspersonen sind Suchanfragen nach einem der folgenden Kriterien oder einer maximalen Kombination daraus möglich:
b) Im Falle von Schuldnern in einem Insolvenzverfahren sind Suchanfragen im Bereich „Insolvenzanzeiger (BPI) – Online-Dienstleistungen“ (Servicii online BPI) in den Unterabschnitten „Im BPI veröffentlichte Personen“ (Persoane publicate in BPI) und „Zusammenfassung nach BPI-Nummer“ (Sumar număr BPI) nach den folgenden Auswahlkriterien möglich:
III. Das Gerichtsportal
Ladungsbescheide können auf dem Gerichtsportal nach dem Namen (Vorname und/oder Nachname) der geladenen Partei recherchiert werden.
Wenn dazu der allgemeine Bereich des Gerichtsportals verwendet wird, werden die von allen Gerichten veröffentlichten Ladungsbescheide als Ergebnis angezeigt; wird im Bereich eines bestimmten Gerichts (z. B. des Gerichts von Bukarest) gesucht, werden nur die von dem betreffenden Gericht veröffentlichten Ladungsbescheide angezeigt.
I. Das Amtsblatt von Rumänien
e-Monitor: 2008
II. Das Nationale Handelsregister (ONRC)
a) In Bezug auf im Handelsregister eingetragene Geschäftspersonen: 2012.
b) Das Nationale Handelsregister hat die erste elektronische Ausgabe des Insolvenzanzeigers am 1. August 2006 veröffentlicht. Sie kann auf dem Online-Dienstleistungsportal des ONRC eingesehen werden.
III. Das Gerichtsportal
Das Instrument für die Zustellung von Dokumenten durch Veröffentlichung ist seit März 2013 auf dem Gerichtsportal verfügbar.
Nicht zutreffend
Das Gerichtsportal ermöglicht einen zeitlich begrenzten Zugriff ausschließlich auf Datensätze zu Fallakten und Sitzungen, nicht jedoch auf die Zustellung von Dokumenten durch Veröffentlichung. Die Informationen zu öffentlichen Ladungen sind nur im HTML-Format verfügbar.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Oberster Gerichtshof der Slowakischen Republik
Regionalgericht Banská Bystrica
Die Aushangtafeln der Gerichte werden verwendet, um Bekanntmachungen über den Zeitplan der Tätigkeiten eines Gerichts, öffentliche Bekanntmachungen von Urteilen, dienstliche Mitteilungen, Mitteilungen über die Zustellung von Schriftstücken, Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs der Slowakischen Republik, Mitteilungen über Abschlussberichte, Mitteilungen über den Beginn von Zwangsvollstreckungen, Anordnungen über die Aufhebung von Insolvenzverfahren, Mitteilungen über eingelegte Rechtsmittel, Beschlüsse über die Annahme von Einlagen und Beschlüsse über die Übertragung von Einlagen an den Staat zu veröffentlichen.
Diese werden von allen Regionalgerichten und Bezirksgerichten veröffentlicht.
Ja.
Suchabfragen können durch Eingabe nachstehender Suchbegriffe in das Suchfeld auf der Website der Aushangtafel erfolgen: Titel oder Teil des Titels des Dokuments oder Registrierungsnummer.
Die Gerichte sind seit 2011 in der Lage, amtliche Bekanntmachungen in elektronischem Format zu veröffentlichen.
Nein.
Nein.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Kuulutusrekisteri (Register für Bekanntmachungen)
Das Register für Bekanntmachungen wird mit Informationen über Bekanntmachungen auf der Grundlage gerichtlicher oder behördlicher Entscheidungen betreffend die folgenden Sachverhalte aktualisiert:
Im Amtsblatt werden die Mitteilungen, Bekanntmachungen und sonstigen Dokumente veröffentlicht, die aufgrund eines Akts, eines Erlasses oder einer anderen Entscheidung eines unteren Gerichts im Amtsblatt veröffentlicht werden müssen.
Im Register für Bekanntmachungen werden die Mitteilungen der Bezirksgerichte, der Vollstreckungsbehörden und des finnischen Handelsregisters veröffentlicht.
Bekanntmachungen der Bezirksgerichte im Register für Bekanntmachungen:
Bekanntmachungen von Vollstreckungsbehörden im Register für Bekanntmachungen:
Bekanntmachungen des finnischen Handelsregisters im Register für Bekanntmachungen:
Überdies werden im Amtsblatt Mitteilungen, Bekanntmachungen und sonstige Dokumente einer Reihe anderer Organisationen veröffentlicht.
Register für Bekanntmachungen: Ja
Amtsblatt: Seit 2011 sind Ausfertigungen im PDF-Format kostenlos erhältlich. Für den von Creditabetriebenen Dienst Virallinen.fi fällt eine Gebühr an.
1 Nutzer, Preis/Lizenz: 200 EUR pro Jahr; 2–5 Nutzer, Preis/Lizenz: 145 EUR pro Jahr; mehr als 5 Nutzer, Preis/Lizenz: 124 EUR pro Jahr.
Die Einträge im Register für Bekanntmachungen können nach den folgenden Parametern durchsucht werden:
Art der Bekanntmachung
Gegenstand der Bekanntmachung
Unternehmens-ID / Anfangsdatum / Startjahr
Fälligkeit
Wohnsitz
Vom Bezirksgericht vergebene Fallnummer
Neben anderen Suchkriterien bietet die kostenpflichtige Datenbank des Amtsblatts eine unbegrenzte Suchfunktion nach Schlüsselbegriffen.
Register für Bekanntmachungen: 1. April 2004
Amtsblatt: Seit 2011
Register für Bekanntmachungen: Nein, das ist nicht möglich.
Amtsblatt: Bei Nutzung der kostenpflichtigen Datenbank können Suchanfragen gespeichert und Benachrichtigungen per E-Mail erhalten werden.
Sie sind nicht als offene Daten verfügbar.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Amtliche Bekanntmachungen werden in der Edinburgh Gazette‚ der regionalen schottischen Ausgabe der „State Gazette“ des Vereinigten Königreichs, veröffentlicht.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.