Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

Slowakei
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Nach Artikel 232 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 160/2015 (Civilný sporový poriadok, im Folgenden „Zivilprozessordnung für Rechtsstreitigkeiten“) zeichnet sich eine gerichtliche Entscheidung durch Vollstreckbarkeit aus, wenn sie eine Pflicht zur ihrer Befolgung begründet; die Vollstreckbarkeit besteht darin, dass die Entscheidung sofort und unmittelbar mit gesetzlichen Mitteln durchgesetzt werden kann. Soweit es sich nicht um Fälle handelt, die Minderjährige betreffen, findet bei der Vollstreckung von zivil- und handelsgerichtlichen Entscheidungen das Gesetz Nr. 233/1995 über Gerichtsvollzieher und Vollstreckungen durch Gerichtsvollzieher zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze (Exekučný poriadok, im Folgenden „Exekutionsordnung“) in der geänderten Fassung Anwendung, wonach nur vollstreckbare Entscheidungen als Vollstreckungstitel gelten. Nach der Exekutionsordnung stellt eine vollstreckbare Gerichtsentscheidung dann einen Vollstreckungstitel dar, wenn sie Rechte begründet, Pflichten auferlegt oder Vermögenswerte betrifft. Artikel 45 der Exekutionsordnung sieht außerdem weitere Arten von Vollstreckungstiteln als Grundlage für die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen vor, darunter ausländische Vollstreckungstitel sowie notarielle Urkunden.

Die Vollstreckung von Entscheidungen in Fällen, bei denen es um Minderjährige geht, unterliegt anderen Rechtsvorschriften als der Exekutionsordnung. Sie wird durch Artikel 370 ff. des Gesetzes Nr. 161/2015 (Civilný mimosporový poriadok, im Folgenden „Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) geregelt. Diese Vorschriften finden Anwendung auf die Vollstreckung von Entscheidungen:

– in Bezug auf das Sorge- oder das Umgangsrecht sowie auf nicht finanzielle Verpflichtungen gegenüber Minderjährigen;

– in Bezug auf die Rückgabe von Minderjährigen, die widerrechtlich ins Ausland verbracht wurden oder dort zurückgehalten werden;

– in Fällen, in denen besondere Rechtsvorschriften oder internationale Abkommen, an die die Slowakische Republik gebunden ist, die Vollstreckung einer Vereinbarung oder einer öffentlichen Urkunde über die Regelung des Sorge- oder des Umgangsrechts oder von nicht finanziellen Verpflichtungen gegenüber Minderjährigen vorsehen.

Im Folgenden wird dementsprechend zwischen der Vollstreckung nach der Exekutionsordnung und der Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterschieden.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Vollstreckung nach der Exekutionsordnung

Die Vollstreckung wird von einem Gerichtsvollzieher besorgt, der amtlich bestellt und ermächtigt ist, solche Verfahren, die eine Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen, durchzuführen. Das Mandat für die Vollstreckung wird dem Gerichtsvollzieher vom Gericht erteilt: Die Zuweisung durch das Gericht erfolgt, indem das Gericht jeweils die Vollstreckung durch bestimmte Gerichtsvollzieher anordnet, die unter Einsatz von durch das Ministerium genehmigten Softwareprogrammen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden, sodass die Möglichkeit einer Einflussnahme in der Mandatszuweisung ausgeschlossen ist. Eine Liste mit den Namen der Gerichtsvollzieher kann unter http://www.ske.sk/ (slowakisch) abgerufen werden. Das Bezirksgericht Banská Bystrica (Okresný súd Banská Bystrica) ist das für Vollstreckungsverfahren zuständige Gericht, d. h. Anträge auf Vollstreckung sind unabhängig vom Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort des Gläubigers und des Schuldners allein bei diesem Gericht einzubringen. Das Gericht beauftragt mit der Vollstreckung prinzipiell einen Gerichtsvollzieher, der bei dem für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Regionalgericht zugelassen ist.

Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Entscheidungen in Fällen, die minderjährige Kinder betreffen, werden nur über das Gericht vollstreckt; örtlich zuständig ist dabei grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen von den Eltern vereinbarten oder auf sonstige Weise rechtmäßig bestimmten Wohnsitz hat. Ist das örtlich zuständige Gericht nicht bekannt oder kann es nicht rechtzeitig eingreifen, wird die Vollstreckung von dem Gericht am jeweiligen Aufenthaltsort des minderjährigen Kindes angeordnet und durchgeführt. Für die Vollstreckung von dringenden Maßnahmen örtlich zuständig ist das Gericht, das die Maßnahme angeordnet hat; wurde die Maßnahme von einem Berufungsgericht angeordnet, ist das Gericht, das in der ersten Instanz entschieden hat, örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckung von Entscheidungen über die Rückgabe von minderjährigen Kindern, die widerrechtlich ins Ausland verbracht wurden oder dort zurückgehalten werden, hat das Gericht erster Instanz.

Die Entscheidung wird daher vom Richter selbst vollstreckt, der aber einen Justizbeamten mit der Organisation der Verbringung des minderjährigen Kindes beauftragen kann. Bei der Vollstreckung der Entscheidung stehen dem Justizbeamten von Gesetzes wegen die Befugnisse eines Richters zu.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

Verfahren nach der Exekutionsordnung

Kommt der Schuldner der vollstreckbaren Entscheidung nicht freiwillig nach, stellt der Gläubiger (Inhaber eines Vollstreckungstitels; Person, der ein Zahlungsanspruch aufgrund einer vollstreckbaren Entscheidung zuerkannt wurde) einen Vollstreckungsantrag nach Artikel 48 der Exekutionsordnung. Das Vollstreckungsverfahren wird also auf Antrag desjenigen, der einen Zahlungsanspruch aus einem Vollstreckungstitel besitzt, eröffnet.

Der Antrag auf Vollstreckung ist, wie bereits erwähnt, beim Bezirksgericht Banská Bystrica zu stellen, und zwar auf elektronischem Wege mittels eines auf der Website des Ministeriums abrufbaren Formulars, das an das elektronische Postfach des Gerichts gesendet wird. Der Antrag muss von einem autorisierten Absender stammen, anderenfalls wird er nicht berücksichtigt. Verfügt weder der Gläubiger noch sein Vertreter über ein autorisiertes elektronisches Postfach, kann der Vollstreckungsantrag über einen Gerichtsvollzieher gestellt werden. In diesem Fall gilt der Gerichtsvollzieher bis zur Zulassung der Vollstreckung als Zustellungsbevollmächtigter des Gläubigers. Hierfür steht ihm ein Entgelt sowie eine Kostenentschädigung zu, deren Höhe und Berechnungsweise durch einen allgemein geltenden Ministerialbeschluss festgelegt werden. Im Antrag auf Vollstreckung sind im Einzelnen anzugeben:

(a) das Gericht, an das der Antrag gerichtet ist;

(b) der Gläubiger und der Schuldner, falls Letztgenannter am Verfahren beteiligt ist;

(c) die Vertreter des Gläubigers, bei Antragstellung durch mehrere Gläubiger zusätzlich deren gemeinsamer Vertreter (Pflicht zur Ernennung eines gemeinsamen Vertreters);

(d) der Gerichtsvollzieher, falls der Antrag auf Vollstreckung über einen Gerichtsvollzieher gestellt wird;

(e) der zu vollstreckende Titel, auf dessen Grundlage die Vollstreckung durchgeführt werden soll und der zur Stellung eines Vollstreckungsantrags gegen den Schuldner berechtigt; bei Rechtsnachfolge sind die Sachverhalte anzugeben, die die Rechtsnachfolge begründen;

(f) die wesentlichen Sachverhalte, gegebenenfalls unter Bezeichnung der Beweismittel, aus denen das Verhältnis zum Schuldner hervorgeht, sofern die Vollstreckung auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels erfolgen soll, mit dem Forderungen aus Wechseln oder Schuldscheinen zuerkannt wurden, und der Schuldner eine natürliche Person ist; Gleiches gilt, wenn der Antrag auf Vollstreckung auf eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten abstellt;

(g) die Forderung; bei Zahlungsforderungen ist dabei nach Hauptforderung, wiederkehrenden Nebenforderungen, aktivierten Nebenforderungen, Vertragsstrafen und Vollstreckungskosten des Gläubigers zu unterscheiden;

(h) das Bankkonto des Gläubigers, auf das die eingetriebene Zahlung überwiesen werden soll;

(i) die E-Mail-Adresse des Gläubigers zur elektronischen Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher, falls der Gläubiger nicht über ein autorisiertes elektronisches Postfach verfügt;

(j) eine Erklärung des Gläubigers über die Erfüllung einer Auflage oder einer gegenseitigen Verpflichtung, falls die durch den vollstreckbaren Titel angeordnete Leistung des Schuldners an die Erfüllung eine Auflage oder einer gegenseitigen Verpflichtung gebunden ist, unter Nennung der Beweismittel;

(k) eine Erklärung des Schuldners darüber, dass der Verpflichtung nach dem vollstreckbaren Titel nicht freiwillig nachgekommen wurde; sollte der Verpflichtung zu einem Teil nicht nachgekommen worden sein, ist dieser Teil am Tag der Einreichung des Vollstreckungsantrags zu erklären;

(l) das Datum der Einreichung des Antrags.

Dem Antrag auf Vollstreckung ist beizufügen:

(a) eine Abschrift des vollstreckbaren Titels, gegebenenfalls mitsamt Vollstreckbarkeitsbescheinigung; etwaige im Prozess ergangene Zahlungsbefehle müssen nicht beigefügt werden;

(b) ein Dokument zum Nachweis der Rechtsnachfolge; bei gesetzlicher Rechtsnachfolge oder Rechtsnachfolge nach dem Handelsregister (Obchodný register) ist ein entsprechender Verweis ausreichend;

(c) ein Dokument zum Nachweis, dass eine Auflage oder eine gegenseitige Verpflichtung erfüllt wurde, wenn dies im vollstreckbaren Titel gefordert wird;

(d) der Verbrauchervertrag und alle damit verbundenen Vertragsdokumente, einschließlich der Dokumente, auf die der Verbraucher Bezug nimmt, wenn es sich um eine Vollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel handelt, mit dem eine Forderung aus einem Verbrauchervertrag festgestellt wird; dies gilt nicht, wenn es sich bei dem vollstreckbaren Titel um einen im Prozess ergangenen Zahlungsbefehl handelt.

Wird die Vollstreckung auf der Grundlage eines ausländischen vollstreckbaren Titels beantragt, sind vom Gläubiger zusätzlich Dokumente entsprechend der Art des vollstreckbaren Titels beizufügen (Artikel 48 Absatz 5 der Exekutionsordnung).

Das Gericht prüft den eingegangenen Vollstreckungsantrag, erteilt bei Vorliegen der gesetzlichen Anforderungen seine Genehmigung und leitet ihn an einen Gerichtsvollzieher weiter, der die Vollstreckung besorgen soll.

Verfahren nach der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Beteiligte im Verfahren zur Vollstreckung einer Entscheidung sind das minderjährige Kind sowie der Gläubiger und der Schuldner nach dem Vollstreckungstitel. Kommt der Schuldner dem vollstreckbaren Titel nicht freiwillig nach, kann der Gläubiger einen Antrag auf Vollstreckung der Entscheidung stellen; nach der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann das Verfahren jedoch auch vom Gericht von Amts wegen eröffnet werden. Die Entscheidung kann vollstreckt werden, wenn ihre Vollstreckung angeordnet wurde; die Vollstreckung ist nicht an die Zustellung der Vollstreckungsanordnung an die Parteien gebunden. Das Gericht vollstreckt die Entscheidung, indem es das minderjährige Kind von der Person, mit der es laut Entscheidung nicht zusammen sein sollte, verbringt und dafür sorgt, dass es in die Obhut der Person übergeben wird, der es laut Entscheidung anvertraut wurde, oder einer Person, der die Entscheidung ein befristetes Umgangsrecht einräumt oder die befugt ist, ein widerrechtlich verbrachtes oder zurückgehaltenes Kind aufzunehmen.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Vollstreckungsverfahren nach der Exekutionsordnung

Für das Vollstreckungsverfahren nach der Exekutionsordnung bedarf es eines bestehenden Vollstreckungstitels, der Stellung eines Vollstreckungsantrags und der Zahlung einer Gerichtsgebühr (16,50 EUR). Die Gerichtsgebühr ist bei Einreichung des Antrags ausschließlich mittels Bank- oder Postüberweisung zu entrichten. Die Rechnungsdaten für die Zahlung der Gerichtsgebühr werden automatisch übermittelt. Das Gericht fordert die Zahlung der Gerichtsgebühr nicht an; wird diese nicht innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung des Antrags gezahlt, bleibt der Antrag unberücksichtigt, es sei denn, der Gläubiger ist von der Gerichtsgebühr befreit, was ihm vom Gericht mitgeteilt wird.

In Fällen, bei denen es nicht um die Beitreibung einer Geldsumme geht, kann der Gerichtsvollzieher nach der Einleitung der Vollstreckung des Leistungsanspruchs eine Anzahlung auf die Verfahrenskosten verlangen, es sei denn, der Gläubiger ist von der Gerichtsgebühr befreit. Leistet der Gläubiger diese Anzahlung nicht innerhalb der vom Gerichtsvollzieher genannten Frist – nicht weniger als 15 Tage –, stellt der Gerichtsvollzieher eine Benachrichtigung über die Aussetzung der Vollstreckung aus.

Als Vollstreckungstitel im Sinne der Exekutionsordnung gelten vollstreckbare Gerichtsentscheidungen, die Rechte begründen, Pflichten auferlegen oder Vermögenswerte betreffen. Andere Vollstreckungstitel sind:

(a) durch Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Europäischen Union erlassene Entscheidungen;

(b) ausländische Vollstreckungstitel, die in der Slowakei vollstreckbar sind;

(c) notarielle Urkunden, die eine rechtliche Verpflichtung beinhalten und in die der Gläubiger und der Schuldner sowie der Rechtsgrund, der Leistungsgegenstand und der Leistungszeitpunkt angeführt sind, wenn der Schuldner darin seine Zustimmung zur Vollstreckbarkeit erteilt hat;

(d) vollstreckbare Schiedssprüche, einschließlich von Schiedsstellen genehmigte Vergleiche;

(e) Entscheidungen in Erbsachen;

(f) vollstreckbare Entscheidungen öffentlicher Verwaltungsorgane bzw. von Organen der regionalen Selbstverwaltung, einschließlich nicht vor Ort beglichene Bußgeldbescheide;

(g) Zahlungsbescheide, Rückstandsausweise zu Steuern und Abgaben sowie von der zuständigen Stelle gebilligte Vergleiche;

(h) vollstreckbare Entscheidungen und Rückstandsausweise zu Beiträgen zur Sozial-, Renten- und gesetzlichen Krankenversicherung;

(i) sonstige von Gesetzes wegen vollstreckbare Entscheidungen, Rückstandsausweise oder gebilligte Vergleiche;

(j) in anderen EU-Mitgliedstaaten nach den dort geltenden Vorschriften ausgestellte Urkunden, die die Beitreibung einer Forderung nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften betreffen;

(k) eine Benachrichtigung über die Aussetzung der Vollstreckung mit Aufforderung zur Zahlung der Vollstreckungskosten;

(l) nach der einschlägigen Gesetzgebung vollstreckbare Titel.

Vollstreckungsverfahren nach der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Einzige Voraussetzung für die Vollstreckung einer Entscheidung ist der vollstreckbare Titel selbst, da das Vollstreckungsverfahren durch das Gericht auch von Amts wegen eingeleitet werden kann; dies gilt für die Anordnung der Vollstreckung einer Entscheidung, während das Verfahren zur Vollstreckung von dringenden Maßnahmen stets vom Gericht von Amts wegen angeordnet wird. Der Gläubiger ist nicht zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichtet, da dieses Verfahren von Gerichtsgebühren ausgenommen ist.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

Der Vollstreckung unterliegendes Vermögen nach der Exekutionsordnung

Die Vollstreckung auf der Grundlage eines Titels, der zur Zahlung einer Geldsumme verpflichtet, kann folgende Formen annehmen:

(a) Pfändung von Einkünften;

(b) Zahlungsanordnung

(c) Veräußerung von beweglichem Vermögen

(d) Veräußerung von Wertpapieren;

(e) Veräußerung von Immobilien;

(f) Veräußerung von Unternehmen;

(g) Anordnung der Aussetzung der Fahrerlaubnis.

Sofern es sich um die Beitreibung einer Forderung handelt, die am Tag der Einreichung des Vollstreckungsantrags nicht mehr als 2000 EUR ohne Nebenforderungen beträgt („geringwertige Vollstreckung“), darf nicht durch Veräußerung einer vom Schuldner dauerhaft oder vorübergehend bewohnten Immobilie vollstreckt werden; das Recht auf Eintragung eines Pfandrechts an der Immobilie bleibt davon unberührt. Eine Beitreibung von Unterhaltsforderungen kann nicht als geringwertige Vollstreckung angesehen werden.

Eine Vollstreckung durch Veräußerung einer vom Schuldner dauerhaft oder vorübergehend bewohnten Immobilie ist dann möglich, wenn für mehrere Forderungen vollstreckt werden soll, deren Gesamtwert 2000 EUR übersteigt, ein Nachweis des Gerichtsvollziehers vorliegt, dass die Forderungen nicht durch anderweitige Vollstreckung eingetrieben werden können, und das Gericht die Vollstreckung genehmigt. Der Antrag auf Genehmigung des Verkaufs einer Immobilie kann in diesem Fall vom Gerichtsvollzieher, der die Immobilie mit einem erstrangigen Pfandrecht belegt hat, oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von einem Gerichtsvollzieher, der ein nachrangiges Pfandrecht eingetragen hat, gestellt werden.

Bei der Vollstreckung auf der Grundlage eines Titels, der eine andere Verpflichtung als die Zahlung einer Geldsumme auferlegt, richtet sich die Vollstreckungsart nach dem Charakter der Forderung. Danach kann die Vollstreckung folgende Formen annehmen:

(a) Räumung;

(b) Beschlagnahme oder Vernichtung von Sachen auf Kosten des Schuldners;

(c) Aufteilung einer gemeinsamen Sache;

(d) Erzwingung von Arbeit und Leistung.

Vollstreckungsmaßnahmen dürfen bestimmte Vermögenswerte und Rechte, die nach der Exekutionsordnung oder nach besonderen Rechtsvorschriften nicht der Vollstreckung unterliegen bzw. von der Vollstreckung ausgeschlossen oder unzulässige Vollstreckungsgegenstände sind, nicht umfassen. So kann in gepfändeten Sachen nur vollstreckt werden, wenn der Gläubiger der Pfandgläubiger ist oder der Pfandgläubiger dieser Vollstreckung zustimmt. Die Vollstreckung kann nur im Rahmen der im Vollstreckungsauftrag genannten Forderung und der Vollstreckungskosten durchgeführt werden; dies gilt nicht, wenn die Vollstreckung durch Verkauf von beweglichen Sachen erfolgt, die nicht geteilt werden können, oder durch den Verkauf von Immobilien in Fällen, in denen der Schuldner nicht über ausreichende alternative Vermögenswerte verfügt, aus welchen die Forderung befriedigt werden könnte.

Folgendes unterliegt nicht der Vollstreckung:

(a) staatseigene und von einem Verwalter nach besonderen Vorschriften verwaltete Immobilien, außer solchen, die einer vorübergehenden Verwaltung nach besonderen Vorschriften unterliegen;

(b) Staatseinnahmen, Gelder auf Girokonten staatlich finanzierter Organisationen sowie Forderungen aus Rechtsverhältnissen, aus denen solche Einnahmen erzielt werden;

(c) staatseigene Wertpapiere und staatliche Beteiligungen an juristischen Personen;

(d) für die Deckung des staatlichen Haushaltsdefizits und der Staatsschulden bestimmte Gelder;

(e) sonstige staatliche Vermögenswerte gemäß speziellen Rechtsvorschriften.

Sonstige staatliche Vermögenswerte sowie die Vermögenswerte der Export-Import-Bank der Slowakischen Republik (Exportnoimportná banka Slovenskej republiky) unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung, wenn sie wegen ihrer Bedeutung für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder für gemeinnützige Zwecke oder, weil das Vermögen der Export-Import-Bank für die Arbeiten der Bank unerlässlich sind, von der Vollstreckung ausgeschlossen werden. In solchen Fällen kann innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung der Mitteilung über die Eröffnung des Vollstreckungsverfahrens ein Antrag auf Ausschluss von Gegenständen von der Vollstreckung gestellt werden. Die Vollstreckung in solchen staatlichen Vermögenswerten kann nur Vermögenswerte erfassen, die von einem Verwalter staatlichen Vermögens verwaltet werden, aus dessen Tätigkeit die Forderung des Berechtigten herrührt.

Vollstreckung einer Entscheidung nach der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gericht verbringt das minderjährige Kind von der Person, mit der es laut Entscheidung nicht zusammen sein sollte, und sorgt dafür, dass es in die Obhut der Person übergeben wird, der es laut Entscheidung anvertraut wurde, oder einer Person, der die Entscheidung ein befristetes Umgangsrecht einräumt oder die befugt ist, ein widerrechtlich verbrachtes oder zurückgehaltenes Kind aufzunehmen. Das Gericht kann einen Justizbeamten mit der Verbringung des minderjährigen Kindes beauftragen. Bei der Vollstreckung der Entscheidung stehen dem Justizbeamten von Gesetzes wegen die Befugnisse eines Richters zu.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Die Einleitung der Vollstreckung wird dem Gläubiger und dem Schuldner vom Gerichtsvollzieher mitgeteilt, der sie dabei gegebenenfalls (wenn dies vor der Ausstellung einer Vollstreckungsanordnung möglich ist) darüber in Kenntnis setzt, wie die Vollstreckung durchgeführt werden soll, und den Schuldner auffordert, die Forderung zu befriedigen. Die Mitteilung über die Einleitung der Vollstreckung enthält Angaben zu den anfallenden Kosten im Fall der Befriedigung der Forderung innerhalb von 15 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung sowie zu den nach Verstreichen von 15 Tagen anfallenden Kosten, wenn der Schuldner nicht innerhalb der genannten Frist seiner Pflicht nachgekommen ist.

Wirkungen der Mitteilung über die Einleitung der Zwangsvollstreckung

Routinemäßige Rechtshandlungen

Nach Zustellung der Mitteilung über die Einleitung der Vollstreckung darf der Schuldner nur routinemäßige Rechtshandlungen vornehmen, die in Anbetracht der Höhe und Bedeutung der Forderung vernünftigerweise von ihm erwartet werden können. Bei juristischen Personen und Einzelkaufleuten gelten jene Rechtshandlungen als „routinemäßig“, die für die Ausübung ihrer Arbeiten oder ihrer Geschäftstätigkeit unerlässlich sind. Ansonsten gelten bei natürlichen Personen diejenigen Rechtshandlungen als „routinemäßig“, die für die Sicherung ihrer gewöhnlichen Bedürfnisse und der Bedürfnisse der Personen, für die sie unterhaltspflichtig sind, erforderlich sind.

Insbesondere gelten folgende Rechtshandlungen nicht als routinemäßig:

(a) die Gründung eines Unternehmens, einer Genossenschaft oder anderer Rechtsperson;

(b) der Erwerb oder die Übertragung von Anteilen an einem Unternehmen, einer Genossenschaft oder einer anderen Rechtsperson;

(c) die Übertragung oder Vermietung von Immobilien sowie die Belastung von Immobilien mit Rechten Dritter;

(d) der Abschluss von Rechtsgeschäften ohne angemessene Vergütung.

Veräußerung von Vermögenswerten, die der Vollstreckung unterliegen

Nach der Zustellung der Mitteilung über die Einleitung der Vollstreckung ist es nicht erlaubt, der Vollstreckung unterliegende Vermögenswerte ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Gerichtsvollziehers zu veräußern, außer wenn es sich dabei um ein routinemäßiges Rechtsgeschäft handelt. Bei einer Veräußerung von Vermögenswerten unter Missachtung des Veräußerungsverbots wird zwar das Rechtsgeschäft dadurch nicht nichtig, es ist aber gegenüber dem Gläubiger unwirksam. Die Forderung des Gläubigers kann durch Vollstreckung aus dem Entgangenen befriedigt werden, ohne dass das Rechtsgeschäft angefochten werden muss, sofern es die Veräußerung von Vermögenswerten zugunsten von in Artikel 42a Absätze 3 und 4 des Zivilgesetzbuchs (Občiansky zákonník) aufgeführten Personen betrifft, denen die Vollstreckung bekannt war bzw. bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen.

Aufrechnung von Forderungen

Eine nach der Einleitung der Vollstreckung erfolgte einseitige Aufrechnung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner bleibt unberücksichtigt, außer wenn sie auf einem vollstreckbaren Titel gründet, auf dessen Grundlage der Gläubiger die Vollstreckung betreiben könnte.

Auswirkungen der Befriedigung einer Forderung

Nach der Zustellung der Mitteilung über die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens treten die Folgen der Befriedigung der Forderung nur dann ein, wenn der Gerichtsvollzieher Zahlungen in Höhe des fälligen Betrags erhalten hat. Wurde vor der Zustellung der Benachrichtigung über die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens eine Zahlung auf die Forderung geleistet, ist der Gerichtsvollzieher vom Schuldner unverzüglich darüber zu unterrichten.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

Die Zulässigkeit solcher Maßnahmen unterliegt keinen zeitlichen Einschränkungen.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Aussetzung und Einstellung des Vollstreckungsverfahrens nach der Exekutionsordnung

Der Schuldner kann den Gerichtsvollzieher um die Aussetzung der Vollstreckung ersuchen (in diesem Fall stellt der Gerichtsvollzieher eine entsprechende Benachrichtigung aus), wenn folgende den Schuldner betreffende Gründe vorliegen:

(a) In Zusammenhang mit Vermögenswerten, die der Vollstreckung unterliegen, wurde eine besondere Klage (vylučovacia žaloba) zur Feststellung von Eigentumsrechten eingereicht bzw. es läuft ein entsprechendes Verfahren.

(b) Der Schuldner hat einen Antrag auf Bewilligung von Ratenzahlungen gestellt und dieser wurde berücksichtigt (nur bei natürlichen Personen).

(c) Der Schuldner hat einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gestellt und erklärt, dass er ohne eigenes Verschulden vorübergehend in eine Lage geraten ist, in der eine sofortige Vollstreckung besonders schwerwiegende Folgen für ihn oder für Mitglieder seiner Familie haben würde (nur bei natürlichen Personen).

(d) Der Schuldner hat den geschuldeten Unterhalt sowie die Kosten des Gläubigers und des Gerichtsvollziehers beglichen und einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gestellt und sich freiwillig bereit erklärt, den regelmäßigen Unterhalt weiterhin über den Gerichtsvollzieher zu zahlen (nur bei Vollstreckungsverfahren in Unterhaltssachen).

(e) Der Schuldner hat nach der Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe der Forderung auf ein spezielles Konto, das vom Gerichtsvollzieher zu diesem Zweck eingerichtet wurde, überwiesen.

Darüber hinaus kann der Schuldner das Gericht ersuchen, die Vollstreckung aus folgenden Gründen auszusetzen:

(a) Die Forderung ist infolge von Umständen, die sich nach der Entstehung des vollstreckbaren Titels ergeben haben, erloschen.

(b) Der vollstreckbare Titel wurde aufgehoben.

(c) Gemäß besonderen Rechtsvorschriften liegen Gründe vor, aus denen die Anerkennung oder Vollstreckung eines ausländischen vollstreckbaren Titels unzulässig ist, es sei denn, dieser hätte in einer früheren Phase des Verfahrens nicht bestanden.

(d) Die Vollstreckung des vollstreckbaren Titels wird durch andere Faktoren behindert.

Der Schuldner kann einen Antrag mit aufschiebender Wirkung gegenüber dem Gerichtsvollzieher nur innerhalb von 15 Tagen nach der Zustellung der Benachrichtigung über die Einleitung der Vollstreckung stellen. In nach dem Ablauf dieser Frist eingehenden Anträgen auf Aussetzung der Vollstreckung (die keine aufschiebende Wirkung haben) kann der Schuldner lediglich Sachverhalte geltend machen, die nach dem Ablauf der Frist eingetreten sind. In etwaigen folgenden Anträgen auf Aussetzung der Vollstreckung kann sich der Schuldner nur auf Sachverhalte berufen, die nach der Stellung des vorherigen Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung eingetreten sind. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn Faktoren vorliegen, die der Schuldner aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem früheren Zeitpunkt nicht geltend machen konnte. Willigt der Gläubiger in die Aussetzung der Vollstreckung ein, wird vom Gerichtsvollzieher eine entsprechende Benachrichtigung ausgegeben, die den Parteien des Vollstreckungsverfahrens und dem Gericht zugestellt wird; anderenfalls reicht der Gerichtsvollzieher des Berechtigten innerhalb von fünf Tagen nach dem Verstreichen der Antwortfrist einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung zusammen mit seiner Stellungnahme und der etwaigen Stellungnahme des Gläubigers beim Gericht ein, das über den Antrag entscheidet.

Vorbehaltlich der durch die Exekutionsordnung vorgesehenen gesetzlichen Ausnahmen sind grundsätzlich keine „Rechtsmittel“ gegen spätere Entscheidungen des Gerichtsvollziehers oder des Gerichts zulässig.

Vollstreckung einer Entscheidung nach der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gegen die Anordnung der Vollstreckung einer Entscheidung, ebenso wie gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Einleitung der Vollstreckung abgelehnt wurde, können Rechtsmittel eingelegt werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Vollstreckung einer Entscheidung können nur mit Berufung auf die fehlende Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Titels eingelegt werden oder aus dem Grund, dass die Forderung infolge von Umständen, die sich nach der Entstehung des vollstreckbaren Titels ergeben haben, erloschen ist. Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Anordnung der Vollstreckung einer Entscheidung stellt für das erstinstanzliche Gericht kein Hindernis dar, die Entscheidung zu vollstrecken.

Das Gericht kann von Amts wegen die Vollstreckung einer Entscheidung aufschieben, wenn die Vollstreckung das Leben, die Gesundheit oder die Entwicklung des minderjährigen Kindes ernsthaft gefährdet würde. Wurde eine ausländische Entscheidung im Ursprungsland angefochten, kann das Gericht auf Antrag die Vollstreckung der Entscheidung bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel aufschieben. Darüber hinaus wird die Vollstreckung vom Gericht aufgeschoben, wenn besondere gesetzliche Vorschriften dies erfordern.

Die Einstellung eines Verfahrens zur Vollstreckung einer Entscheidung wird vom Gericht in folgenden Fällen von Amts wegen angeordnet:

(a) wenn der Vollstreckungstitel noch nicht vollstreckbar ist;

(b) wenn der vollstreckbare Titel nach der Anordnung der Vollstreckung aufgehoben wurde; im Fall einer Abänderung kann das Gericht die Vollstreckung nach Maßgabe des abgeänderten Titels fortsetzen;

(c) wenn das Gericht die Vollstreckung der Entscheidung für unzulässig erklärt hat, weil die Entscheidung aus einem anderen Grund nicht vollstreckt werden kann;

(d) wenn die Verpflichtung infolge von Umständen, die sich nach der Entstehung des vollstreckbaren Titels ergeben haben, erloschen ist;

(e) wenn die Verpflichtung erfüllt wurde;

(f) wenn die Entscheidung vollstreckt wurde.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Siehe Ziffern 4 und 5. Über die Art und Weise der Durchführung der Zwangsvollstreckung entscheidet der Gerichtsvollzieher; diese muss im angemessenen Verhältnis zur beizutreibenden Forderung stehen, wobei der Wert der erfassten Vermögenswerte des Schuldners nicht unverhältnismäßig im Vergleich zum Wert der Leistungspflicht sein darf. Die Vollstreckung kann nur im Rahmen der im Vollstreckungsauftrag genannten Forderung und der Vollstreckungskosten durchgeführt werden; dies gilt nicht, wenn die Vollstreckung durch Verkauf von beweglichen Sachen, die nicht geteilt werden können, oder durch den Verkauf von Immobilien in Fällen, in denen der Schuldner nicht über ausreichende alternative Vermögenswerte verfügt, aus welchen die Forderung befriedigt werden könnte, erfolgt.

Darüber hinaus ist der Antrag auf Vollstreckung in folgenden Fällen vom Gericht abzulehnen:

(a) Der Antrag oder der vollstreckbare Titel verstößt gegen die Vorschriften der Exekutionsordnung.

(b) Es liegen Gründe für die Einstellung der Vollstreckung vor.

(c) Der Gläubiger bzw. der Schuldner ist nicht rechtmäßiger Rechtsnachfolger der im Vollstreckungstitel genannten Person.

(d) Bei einer Vollstreckung, die auf der Grundlage eines im Rahmen eines Verfahrens über Forderungen aus Wechseln oder Schuldscheinen erteilten vollstreckbaren Titels beantragt wurde, stellt sich heraus, dass die Forderung in Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag entstanden ist und keine Rücksicht darauf genommen wurde, dass die Forderung durch unzulässige Vertragsbedingungen, die verbotene Verwendung von Wechseln oder Schuldscheinen oder die Tatsache, dass der Vertrag gegen die guten Sitten verstößt, beeinträchtigt ist.

(e) Der vollstreckbare Titel erging im Rahmen eines Verfahrens, bei dem keine Möglichkeit bestand, die etwaige Unzulässigkeit von Vertragsbedingungen, durch die die zu vollstreckende, in Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag entstandene Forderung beeinträchtigt ist, geltend zu machen oder zu überprüfen.

(f) Die Vollstreckung soll auf der Grundlage eines in einer Verbrauchersache ergangenen Schiedsspruchs durchgeführt werden und

1. die Schiedsvereinbarung mit dem Verbraucher erfüllt nicht die in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen;

2. der in der Verbrauchersache ergangene Schiedsspruch wurde nicht von einem Schiedsrichter erlassen, der zum Zeitpunkt des Schiedsverfahrens im Verzeichnis der zur Schlichtung von Verbrauchersachen ermächtigten Schiedsrichter registriert war;

3. der in der Verbrauchersache ergangene Schiedsspruch wurde nicht von einem anerkannten Schiedsgericht erlassen, das zum Zeitpunkt des Schiedsverfahrens für die Schlichtung von Verbrauchersachen zugelassen war;

4. der Schiedsspruch erfüllt nicht die in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen oder ist nicht vollstreckbar.

(g) Der Antrag beinhaltet eine Forderung auf wiederkehrende Nebenforderungen und wurde nach Ablauf von mehr als drei Jahren nach dem Datum, an dem der vollstreckbare Titel vollstreckbar geworden ist, gestellt, ohne dass der Schuldner in den letzten drei Monaten vor der Einreichung des Antrags zur Begleichung der Forderung aufgefordert worden ist oder ohne dass in den letzten drei Jahren nach dem Zeitpunkt, an dem der vollstreckbare Titel vollstreckbar geworden ist, eine Vereinbarung über die schrittweise Begleichung der durch den Vollstreckungstitel zugesprochenen Forderung getroffen wurde.

(h) Die Vollstreckung wurde auf der Grundlage einer vollstreckbaren notariellen Urkunde beantragt, die die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, oder die darin enthaltene Forderung ist rechtswidrig oder verstößt gegen die guten Sitten.

Das Gericht kann im Laufe des Vollstreckungsverfahrens den Gerichtsvollzieher um Erklärungen ersuchen und ihn auffordern, über den Fortschritt in den einzelnen ihm zugewiesenen Vollstreckungen Bericht zu erstatten; der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, diesen Ersuchen oder Aufforderungen innerhalb der gesetzten Frist nachzukommen. Das Gericht hat zudem die Möglichkeit, den Gerichtsvollzieher im Falle von wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen die ihm nach der Exekutionsordnung oder der gerichtlichen Entscheidung obliegenden Pflichten von Amts wegen durch einen anderen Gerichtsvollzieher zu ersetzen. Vor der Entscheidung über die Ersetzung des Gerichtsvollziehers hört das Gericht die Verfahrensparteien und den Gerichtsvollzieher an.

Bei der Vollstreckung durch Pfändung von Einkünften darf ein Grundbetrag nicht vom Monatslohn oder sonstigen Einkommen des Schuldners abgezogen werden; die Methoden zur Berechnung dieses Grundbetrags werden durch eine Regierungsverordnung festgelegt. Handelt es sich dabei um eine Pfändung wegen geschuldeter Unterhaltsleistungen für ein minderjähriges Kind, beläuft sich der Grundbetrag, der nicht vom Monatslohn des Schuldners abgezogen werden darf, auf 70 % des im vorstehenden Satz genannten Grundbetrags. Bei Personen, die im Ausland arbeiten und deren Lohn oder Vergütung deshalb in diesem Fall nach der Methode des Lohnkoeffizienten oder einer vergleichbaren Methode berechnet wird, erfolgt die Berechnung des Grundbetrags auf die gleiche Weise und im gleichen Verhältnis.

Guthaben auf Bankkonten bis zum Betrag von 165 EUR sowie finanzielle Mittel, die nach ausdrücklicher Erklärung des Schuldners für Lohnzahlungen an seine Angestellten bestimmt sind, unterliegen nicht der Vollstreckung durch Pfändung von Kontoguthaben. Verfügt der Schuldner über mehrere Konten, ist nur ein einmaliger Betrag von bis zu 165 EUR von der Vollstreckung ausgenommen.

Eine Vollstreckung in Sachen, die dem Schuldner gehören, ist ausgeschlossen, wenn diese für die Deckung seiner eigenen wesentlichen Bedürfnisse oder der wesentlichen Bedürfnisse seiner Familie, seiner Arbeit oder seines Unternehmens notwendig sind; dies gilt auch für Sachen, deren Veräußerung einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen würde.

Folgende Sachen sind von der Vollstreckung ausgenommen:

(a) gewöhnliche Bekleidung, Unterwäsche und Schuhe;

(b) wesentliche Haushaltseinrichtung, insbesondere Betten des Schuldners und seiner Familie, ein Tisch, eine Zahl von Stühlen abhängig von der Zahl der Familienmitglieder, ein Kühlschrank, ein Herd, eine Kochplatte, eine Heizung, Brennstoff, eine Waschmaschine, Bettdecken und Bettzeug, Standardgeschirr, ein Radio;

(c) Haustiere, wenn sie nicht einer unternehmerischen Tätigkeit dienen;

(d) Gegenstände, die sich im Eigentum des Schuldners befinden und für die Ausübung seiner Arbeit oder unternehmerischen Tätigkeit benötigt werden, bis zu einem Wert von 331,94 EUR;

(e) medizinische Hilfsgüter und andere Gegenstände, die der Schuldner im Hinblick auf eine Erkrankung oder Behinderung benötigt;

(f) Sachen, für die materielle Unterstützungsleistungen oder Zulagen nach besonderen Rechtsvorschriften gewährt wurden, nach besonderen Rechtsvorschriften gewährte Beihilfen, wie z. B. Entschädigung für eine schwere Behinderung, sowie nach besonderen Rechtsvorschriften gewährte Kinderschutzmaßnahmen finanzieller Art;

(g) ein Kraftfahrzeug, das der Schuldner als natürliche Person für seinen privaten Transport, für die Bedürfnisse einer natürlichen Person mit schwerer Behinderung oder für die Bedürfnisse der mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Familienmitglieder benötigt;

(h) Verlobungs- und Eheringe;

(i) Barmittel bis 165 EUR;

(j) Schulbücher und Spielzeug.

Von der Vollstreckung ausgeschlossen sind außerdem Sachen, die zu von einem Einzelkaufmann bewirtschafteten Ackerbauland gehören und deren Ausfall die durch besondere Rechtsvorschriften geregelte Bewirtschaftung des Ackerbaulandes bzw. die laufenden Arbeiten eines Pflanzenbau- oder Viehhaltungsbetriebs sowie Zuchttiere wie Milchkühe, Jungrinder, Zuchtbullen, Zuchtsäue, Zuchteber, Mutterschafe und Zuchtböcke gefährden würde.

Von der Vollstreckung ausgenommen sind Guthaben des Mitglieds einer Rentenkasse oder Ansprüche aus einer Rentenzusatzversicherung bis zur Höhe der vom Arbeitgeber für den jeweiligen Versicherten eingezahlten Beiträge einschließlich der erwirtschafteten Anlageerlöse.

In Kraft seit dem 1. April 2017

 

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Letzte Aktualisierung: 03/01/2022

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