Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

Schottland
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1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

In Schottland bezeichnet der Begriff „diligence“ (Zwangsvollstreckung) verschiedene gerichtliche Verfahren, mit denen Gläubiger ihre Forderungen gegenüber dem Schuldner durchsetzen können. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ein Vollstreckungstitel wie eine Gerichtsentscheidung oder eine Schuldurkunde oder, allgemeiner ausgedrückt, die Anordnung eines Zivilgerichts zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung.

Vollstreckungsverfahren sind Lohn- und Gehaltspfändungen, die Beschlagnahme von Sachen oder Geld im Besitz eines Dritten, Sach- und Geldpfändungen, Verfügungsverbote und die Zwangsvollstreckung in Grundbesitz.

Zwangsvollstreckung in Grundbesitz

Die Zwangsvollstreckung in Grundbesitz ist ein sehr altes Vollstreckungsverfahren zur Sicherung einer Forderung des Gläubigers. Dieses nur selten angewandte Vollstreckungsverfahren kann ausschließlich vom Court of Session (oberstes schottisches Zivilgericht) angeordnet werden. Nachdem die Anordnung ergangen ist, wird die Kurzausfertigung im entsprechenden schottischen Grundbuch (Register of Sasines oder Land Register) eingetragen. Der Vollstreckungsgläubiger erwirbt damit generell die gleichen Rechte wie andere Gläubiger, nur keine Veräußerungsbefugnis. Der Gläubiger hat die Möglichkeit zu klagen, um den Schuldner aus dem Besitz zu setzen oder um Pachtzinsen zu erhalten, wenn das Land verpachtet ist. Erst nach Ablauf von zehn Jahren kann der Gläubiger bei Gericht beantragen, als Eigentümer eingesetzt zu werden, und den Grundbesitz verkaufen.

Beschlagnahme von Sachen oder Geld im Besitz eines Dritten

Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine Vollstreckung in bewegliche Vermögensgegenstände des Schuldners, die sich im Besitz eines Dritten befinden. Damit wird dieser Dritte daran gehindert, die beschlagnahmten Vermögensgegenstände zu veräußern. Beschlagnahmt werden können Forderungen, Guthaben auf Bankkonten, Aktien, Treuhandvermögen, Versicherungspolicen und bewegliche Sachen. Bewegliche Sachen, die sich im Besitz des Schuldners befinden, werden nicht beschlagnahmt, sondern gepfändet.

Sachpfändung

Körperliche Sachen im Besitz des Schuldners können von einem Gläubiger gepfändet und im Wege der Versteigerung verkauft werden, um ausstehende Forderungen einzuziehen. Bestimmte Gegenstände wie Werkzeug oder Bücher, die der Schuldner zur Ausübung seines Berufs benötigt, sowie Fahrzeuge, die der Schuldner nach billigem Ermessen benötigt und die einen bestimmten Wert nicht überschreiten, sind unpfändbar. Ebenfalls von der Pfändung ausgenommen sind Gegenstände in der Wohnung des Schuldners, es sei denn, der Sheriff (Amtsrichter) hat eine außerordentliche Pfändung angeordnet. Die Pfändung ermöglicht es einem Gläubiger, Geld (Bargeld einschließlich Münzen und Banknoten in einer Fremdwährung, Postanweisungen, Schecks usw.), das sich in den Geschäftsräumen des Schuldners befindet, zu pfänden, während Geld in der Wohnung oder an der Person des Schuldners nicht gepfändet werden darf.

Lohn- und Gehaltspfändung

In die Einkünfte eines Schuldners kann durch Lohn- oder Gehaltspfändung (zur Vollstreckung einer einzelnen Forderung), durch Unterhaltspfändung (zur Durchsetzung von Unterhalt wegen Krankheit oder regelmäßigen nachehelichen Unterhaltszahlungen) oder durch Anordnung zur gemeinsamen Pfändung (zur gleichzeitigen Vollstreckung von zwei oder mehr gleichartigen Forderungen) vollstreckt werden. Zur Unterhaltspfändung nach dem Kindesunterhaltsgesetz (Child Support Act) 1991 kann auch ein Teil des Arbeitsentgelts einbehalten werden. Wenn dem Arbeitgeber ein Pfändungsplan zugestellt wird, muss er an jedem Zahltag einen nach Tabelle errechneten Betrag vom Arbeitsentgelt des Schuldners einbehalten und an den Gläubiger überweisen, bis die Schuld beglichen ist oder der Schuldner das Arbeitsverhältnis beendet.

Räumung oder Entzug des Grundbesitzes

Eine Räumung des Grundbesitzes kann aufgrund einer Verfügung zur Wiederinbesitznahme des Grundbesitzes, Räumung oder Entzug erfolgen. Zum Entzug des Grundbesitzes kommt es, wenn ein Verpächter seinen Grundbesitz von einem Pächter zurückerlangen will. Die Räumung dient dem Entzug des Grundbesitzes, wenn der Nutzer keinen Anspruch auf den Grundbesitz hat.

Verfügungsverbot

Ein Verfügungsverbot ist ein persönliches Vollstreckungsverfahren, bei dem einem Schuldner untersagt wird, zum Nachteil des Vollstreckungsgläubigers seine unbeweglichen Vermögensgüter zu veräußern, anderweitig darüber zu verfügen oder durch eine Sicherheit zu belasten. Das Verfügungsverbot erfolgt durch die Eintragung im Register of Inhibitions and Adjudications (Register der Verfügungsverbote und Zwangsvollstreckungen). Mit einem Verfügungsverbot ist der Gläubiger insofern abgesichert, als es dem Schuldner kaum gelingen dürfte, seinen Grundbesitz zu veräußern; allerdings verleiht es dem Gläubiger kein dingliches Recht am Grundbesitz. Ein Verfügungsverbot ist ein auf Unterlassung abzielendes Vollstreckungsverfahren, das fünf Jahre wirksam bleibt, aber früher beendet werden kann, wenn der Vollstreckungsgläubiger der Entlastung zustimmt, was in der Regel durch Tilgung der Schuld erreicht wird.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

In Schottland sind Sheriff Officers (Gerichtsvollzieher der Amtsgerichte) und Messengers-at-Arms (Gerichtsvollzieher der obersten Gerichte) für die Vollstreckung zuständig. Sie werden von Gläubigern beauftragt mit der Vollstreckung von gerichtlichen Anordnungen oder Beschlüssen, die ein Sheriff Court (Amtsgericht) oder der Court of Session (oberstes Gericht für Zivilsachen) erlassen hat, und von im Urkundenregister (Books of Council und Session) eingetragenen Schuldurkunden.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

Gerichtliche Beschlüsse oder Anordnungen eines Sheriff Court in einem schottischen Amtsbezirk (Sheriffdom) oder des Court of Session oder vergleichbarer Behörden (z. B. eine zur Vollstreckung eingetragene Schuldurkunde) sind vollstreckbar.  Die Kurzausfertigung einer Anordnung ist in der Regel ein rechtmäßiger Vollstreckungstitel.

Die Zwangsvollstreckung obliegt in der Regel den Sheriff Officers und den Messengers-at-Arms. Dabei handelt es sich um unabhängige Auftragnehmer, die vom Sheriff Principal of the Sheriffdom (oberster Amtsrichter) zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermächtigt sind und Gebühren für ihre Tätigkeit erheben. Diese Gerichtsvollzieher unterliegen der Kontrolle und Aufsicht des Gerichts, obwohl sie nicht direkt vom Gericht angestellt sind. Das schottische Schuldnergesetz (Debtors (Scotland) Act) 1987 regelt die Kontrolle ihrer Zulassung, Ausbildung und Ausübung ihres Amtes; das Vergleichs- und Pfändungsgesetz (Debt Arrangement and Attachment (Scotland) Act) 2002 und das Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsgesetz (Bankruptcy and Diligence (Scotland) Act) 2007 enthalten weitere Bestimmungen zu den beruflichen und persönlichen Anforderungen. Darüber hinaus sind alle Gerichtsvollzieher verpflichtet, sich in ihrer Tätigkeit an die Statuten und den Kodex (Constitution and Bye-Laws) der Society of Messengers-at-Arms and Sheriff Officers zu halten.

Nur für einige Vollstreckungsverfahren wird ein Rechtsanwalt benötigt.

Welche Gebühren Sheriff Officers und Messengers-at-Arms erheben können, regeln einzelne Teile des Gerichtsverfassungsgesetzes (Act of Sederunt (Fees of Sheriff Officers) 2013 (SSI 2013/345) und Act of Sederunt (Fees of Messengers-at-Arms) 2013 (SSI 2013/346). Diese Gebührentabellen werden regelmäßig angepasst.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Eine Gerichtsentscheidung zugunsten des Klägers reicht in der Regel als Vollstreckungstitel aus. Die meisten Zwangsvollstreckungen erfordern aber auch die Zustellung einer Zahlungsaufforderung und die Bereitstellung der Informationsbroschüre zur Schuldnerberatung (Debt Advice and Information Package), damit die Forderung eingetrieben werden kann. Eine förmliche Zahlungsaufforderung über den Forderungsbetrag des Gläubigers (einschließlich der Zinsen und Auslagen) wird dem Schuldner zugestellt. Sie räumt dem Schuldner eine Zahlungsfrist von vierzehn Tagen ein (sofern er im Vereinigten Königreich ansässig ist). Wird die Schuld nicht innerhalb der gesetzten Frist beglichen, kann der Gläubiger in die Forderung zwangsvollstrecken. Das „Debt Advice and Information Package“ enthält Informationen über Beratungsangebote für den Schuldner.

Für eine außerordentliche Pfändung muss sich der Gläubiger erneut an das Gericht wenden, um eine besondere Genehmigung zur Pfändung nicht notwendiger Gegenstände in der Wohnung des Schuldners zu beantragen. Hierbei muss der Sheriff verschiedene Aspekte berücksichtigen, nämlich:

  • die Art der Schuld (insbesondere die Frage, ob es sich um Steuern oder Abgaben handelt oder ob sie im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Schuldners steht);
  • ob der Schuldner in der betreffenden Wohnung wohnt;
  • ob der Schuldner von dieser Wohnung aus eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
  • ob der Schuldner finanziell beraten worden ist;
  • ob eine Verlängerung der Zahlungsfrist verstrichen ist, sowie
  • jede Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger über die Begleichung der Schuld.

Insbesondere muss sich der Sheriff vergewissern, dass der Gläubiger angemessene Schritte unternommen hat, um eine Begleichung seiner Forderung auszuhandeln, dass der Gläubiger bereits versucht hat, die Forderung durch eine Beschlagnahme oder eine Lohn- oder Gehaltspfändung einzutreiben und dass die begründete Aussicht besteht, dass der Verwertungserlös der nicht wesentlichen Vermögenswerte des Schuldners mindestens der Summe aus den realistisch geschätzten Auslagen und einem Betrag von 100 GBP entsprechen wird.

Durch die Beschlagnahme werden im Besitz eines Dritten befindliche Vermögenswerte (Gelder und bewegliche Sachen) gepfändet, und dem Vollstreckungsgläubiger wird ein Rang gesichert. Beschlagnahmte Gelder werden nach vierzehn Wochen automatisch freigegeben, sofern kein Einspruch erhoben wurde. Einspruch ist beim Sheriff (Amtsrichter) einzulegen, beispielsweise mit der Begründung, die Pfändung stelle eine unangemessene Härte dar, der Sheriff Officer habe die Pfändung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder die beschlagnahmten Gelder gehörten einem Dritten (oder seien gemeinsames Eigentum eines Dritten und des Schuldners). Für die Überlassung beschlagnahmter Sachen muss der Gläubiger auf Herausgabe klagen, damit das Gericht den Drittschuldner zur Freigabe der beschlagnahmten Sachen anweist.

Wenn bei einer Zwangsvollstreckung in Grundbesitz die Schuld auch nach zehn Jahren (der gesetzlichen Frist) noch nicht beglichen wurde, kann der Vollstreckungsgläubiger sein Recht in ein absolutes Eigentumsrecht umwandeln. Dazu muss er Klage beim Court of Session bezüglich des Ablaufs der gesetzlichen Frist erheben. Der Schuldner kann diese Klage des Forderungsanmelders mit der Begründung bestreiten, dass die Schuld beglichen wurde.

Ein Verfügungsverbot tritt am Tag der Eintragung des Verfügungsverbots und der Bescheinigung über die Vollstreckung des Verfügungsverbots in das Register der Verfügungsverbote und Zwangsvollstreckungen (Register of Inhibitions and Adjudications) in Kraft.  Wenn die Ankündigung des Verfügungsverbots in das Register eingetragen wurde und das Verfügungsverbot und die Vollstreckungsbescheinigung innerhalb von 21 Tagen nach dieser Mitteilung eingetragen werden, gilt das Verbot ab dem Tag der Eintragung der Ankündigung.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

Vollstreckt werden kann in alle Arten von Vermögenswerten mit Ausnahme von Bargeld, das der Schuldner bei sich hat.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Zwangsvollstreckung in Grundbesitz

Durch die Zwangsvollstreckung wird Grundbesitz zugunsten des Gläubigers gerichtlich gesichert. Die Vollstreckungsanordnung verleiht dem Gläubiger keine sofortige Veräußerungsbefugnis, aber er kann Pachtzinsen erhalten, wenn das Land verpachtet ist, und veranlassen, dass der Schuldner aus dem Besitz gesetzt wird.

Beschlagnahme von Sachen oder Geld im Besitz eines Dritten

Durch die Beschlagnahme werden Gelder und/oder bewegliche Vermögensgegenstände des Schuldners, die sich im Besitz eines Dritten befinden, gesperrt. Der Drittschuldner wird daran gehindert, die Sachen oder Gelder ohne Zustimmung des Gläubigers zu nutzen oder zu veräußern oder dem Schuldner zu überlassen. Damit beschlagnahmte Sachen dem Gläubiger überlassen werden können, muss dieser auf Herausgabe klagen. Beschlagnahmte Gelder, die bei einem Finanzinstitut deponiert sind, werden nach 14 Wochen automatisch freigegeben, sofern kein Einspruch eingelegt wurde. Wenn sich der Drittschuldner mit den beschlagnahmten Sachen entfernt, haftet er gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger für deren Wert. Damit verstößt er gegen die Beschlagnahme, was theoretisch eine Missachtung des Gerichts darstellt. Der Drittschuldner ist gesetzlich verpflichtet, dem Vollstreckungsgläubiger die Existenz und den Umfang der beschlagnahmten Vermögenswerte offenzulegen. Wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann ihn der Sheriff zur Zahlung eines Geldbetrags an den Gläubiger anweisen.

Lohn- und Gehaltspfändung oder Unterhaltspfändung

Wenn einem Arbeitgeber ein Lohnpfändungsplan oder eine Anordnung zur Unterhaltspfändung zugestellt wird, muss er den errechneten Betrag einbehalten und an den Gläubiger überweisen.  Hält sich der Arbeitgeber nicht an die Vorgaben, so haftet er gegenüber dem Gläubiger für den Betrag, der hätte gezahlt werden müssen.

Räumung oder Entzug des Grundbesitzes

Eine Anordnung zur Räumung oder zum Entzug des Grundbesitzes verpflichtet die betreffende Person, den Grundbesitz zu verlassen. Kommt die betreffende Person der Anordnung nicht freiwillig innerhalb der gesetzten Frist nach, kann sie von Sheriff Officers entfernt und der Grundbesitz gegebenenfalls auch mit Unterstützung der Polizei gesichert werden. Der betreffenden Person muss eine Anordnung zur Räumung von Grundbesitz zugestellt werden, und erst nach Ablauf der darin angegebenen Frist kann die Räumung oder der Entzug vollstreckt werden, es sei denn, der Sheriff hat diese Einschränkung aufgehoben.

Verfügungsverbot

Die Eintragung eines Verfügungsverbots im Register of Inhibitions and Adjudications soll den Schuldner daran hindern, seinen Grundbesitz zum Nachteil des Vollstreckungsgläubigers zu verkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen oder ihn mit einer Sicherheit zu belasten.  Jede Veräußerung oder Standardsicherheit oder sonstige Handlung des Schuldners, mit der er gegen das Verfügungsverbot verstößt, kann auf Betreiben des Gläubigers für nichtig erklärt werden.

Ein decree ad factum praestandum ist eine gerichtliche Anordnung, mit der ein Schuldner zur Erfüllung einer ihm obliegenden Handlungs- oder Verhaltenspflicht verurteilt wird (d. h. Geldforderungen sind ausgeschlossen). In der Anordnung ist die durchzuführende Handlung genau anzugeben; ggf. ist ein alternativer Antrag auf Schadenersatz für den Fall der Nichteinhaltung beizufügen. Die Nichteinhaltung kann eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen, es sei denn, der Antragsteller wendet sich an das Gericht, das die Anordnung erlassen hat. Der Antragsteller muss das Gericht dann davon überzeugen, dass sich der Schuldner vorsätzlich weigert, der Anordnung nachzukommen. Ist das der Fall, kann das Gericht eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten gegen den Antragsgegner verhängen. Die Freiheitsstrafe führt allerdings nicht zum Erlöschen der angeordneten Verpflichtung.

Geldpfändung

Damit kann der Gläubiger Geld (Bargeld einschließlich Münzen und Banknoten in Fremdwährung, Postanweisungen, Schecks usw.), das sich in den Geschäftsräumen des Schuldners befindet, pfänden und wegnehmen, während in Wohnräumen und beim Schuldner befindliches Geld nicht gepfändet werden darf.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

Zwangsvollstreckung in Grundbesitz

Nach Erlass der Anordnung wird die Kurzausfertigung in das entsprechende schottische Grundbuch eingetragen.  Damit ist sie gültig, aber erst nach zehn Jahren kann der Gläubiger bei Gericht beantragen, als Eigentümer eingesetzt zu werden, und den Grundbesitz verkaufen.

Beschlagnahme von Sachen oder Geld im Besitz eines Dritten

Eine Beschlagnahme führt nicht immer zum Erfolg.  Beispielsweise kann einer Bank eine Anordnung zur Beschlagnahme zugestellt werden, doch wenn der Schuldner kein Konto bei dieser Bank hat oder sein Guthaben nicht ausreicht, können keine Gelder eingezogen werden.

Sachpfändung

Eine Sachpfändung gilt nur sechs Monate ab dem Tag der Pfändung oder 20 Tage ab dem Tag der Entfernung der gepfändeten Sache vom Ort der Pfändung, je nachdem, welches Datum früher eintritt. In einer außerordentlichen Pfändungsanordnung wird angegeben, in welchem Zeitraum die Anordnung vollstreckt werden muss.

Lohn- und Gehaltspfändung oder Unterhaltspfändung

Die Zustellung eines Lohn- oder Gehaltspfändungsplans oder einer Unterhaltungspfändung führt nicht immer zum Erfolg. Wenn der Schuldner bei dem Zustellungsempfänger gar nicht beschäftigt ist, scheitert die Pfändung. Ist der Schuldner dort beschäftigt, behält der Pfändungsplan seine Gültigkeit, bis die Schuld beglichen ist oder der Schuldner das Arbeitsverhältnis beendet.

Räumung oder Entzug des Grundbesitzes

Die Zwangsvollstreckung aufgrund einer Anordnung zur Räumung oder zum Entzug des Grundbesitzes muss ohne unangemessene Verzögerung erfolgen.  Der Begriff der unangemessenen Verzögerung ist allerdings nicht definiert.  Hier kommt es auf die jeweiligen Umstände im Einzelfall an.

Verfügungsverbot

Ein Verfügungsverbot verjährt nach fünf Jahren.  Es kann auf Antrag des Gläubigers bei Gericht verlängert werden.  In einer decree ad factum praestandum muss genau spezifiziert sein, welche Handlung innerhalb welcher Frist auszuführen ist.

Geldpfändung

Eine Geldpfändung führt nicht immer zum Erfolg.  Findet der Sheriff Officer beispielsweise in den Räumlichkeiten des Schuldners kein Geld, so ist die Pfändung gescheitert.  Ist die Geldpfändung erfolgreich, muss der Gerichtsvollzieher (Sheriff Officer oder Messenger-at-Arms) innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Geldpfändung dem Sheriff (Amtsrichter) Bericht erstatten.  Der Gerichtsvollzieher muss dem Schuldner und dem Gläubiger je eine Kopie des Berichts übermitteln.  Die Pfändung wird wirkungslos, wenn der Sheriff die Annahme des Berichts verweigert.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Ein Arbeitgeber oder der Schuldner kann beim Sheriff beantragen, dass ein Unterhaltsbescheid für ungültig oder unwirksam erklärt wird. Wenn der Schuldner den Sheriff davon überzeugen kann, dass er aller Voraussicht nach nicht wieder in Zahlungsverzug geraten wird, kann der Sheriff die Anordnung widerrufen.

Der Schuldner, der Drittschuldner oder ein Dritter können Einspruch einlegen und beim Sheriff die Rücknahme oder eine Beschränkung der Beschlagnahme beantragen.  Ihre Mitteilung muss innerhalb von vier Wochen nach der Beschlagnahme erfolgen.

Gegen jede Entscheidung eines Sheriffs im Zusammenhang mit einer Pfändung oder einer außerordentlichen Pfändung kann ein Rechtsmittel eingelegt werden.  Das Rechtsmittel kann nur mit Zustimmung des Sheriffs beim Sheriff Principal (oberster Amtsrichter) und nur aus rechtlichen Gründen eingelegt werden. Die Entscheidung des Sheriff Principal über das Rechtsmittel ist endgültig.

Gründe für die Beendigung oder die Rücknahme eines Verfügungsverbots sind gegeben, wenn das Verfügungsverbot als Verfahren ungeeignet war und wenn der Betrag der Zahlungsaufforderung reduziert wurde.

Nach der Vollstreckung der Anordnung steht kein Rechtsmittel gegen die Räumung oder den Entzug des Grundbesitzes mehr zur Verfügung.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Entscheidung des Schuldners für eine Schuldenlösung

Wenn der Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein Entschuldungsverfahren eintritt, können Gläubiger unter bestimmten Bedingungen nicht mehr gegen den Schuldner vollstrecken. Stattdessen müsste ein Gläubiger versuchen, seine Forderung beim Insolvenzverwalter anzumelden oder sich an einem Entschuldungsplan zu beteiligen.

Vollstreckungsaufschub

Für alle gesetzlichen Schuldenlösungen in Schottland wird mit der Änderung des Insolvenzgesetzes (Bankruptcy (Scotland) Act 1985), die am 1. April 2015 durch das Insolvenz- und Schuldnerberatungsgesetz (Bankruptcy and Debt Advice (Scotland) Act) 2014 in Kraft getreten ist, ein Vollstreckungsaufschub eingeführt. Danach wird einer Person, die eine gesetzliche Schuldenlösung beantragen möchte, eine Frist von sechs Wochen eingeräumt, in der sie vor einer etwaigen Zwangsvollstreckung durch ihre Gläubiger geschützt ist. Diese Frist von sechs Wochen gilt bislang nach dem schottischen Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsgesetz (Bankruptcy and Diligence (Scotland) Act) 2007, wonach ein Vollstreckungsaufschub gewährt wird, wenn der Schuldner einen Entschuldungsplan beantragen will oder beantragt hat, oder eine Frist von sechs Wochen ab dem Datum, an dem er dem Leiter der Schuldnerberatung seine Absicht mitgeteilt hat, einen Entschuldungsplan zu beantragen. Dieser sechswöchige Aufschub kann unter bestimmten Umständen verkürzt oder verlängert werden.  [Im Rahmen des schottischen Coronagesetzes (Coronavirus (Scotland) Act) 2020 wurde die Frist auf sechs Monate verlängert; diese Änderung bleibt bis zum 30. September 2020 in Kraft und kann durch Verordnungen weiter verlängert werden.]

Ratenzahlung

Wenn das Gericht einen Schuldner zur Begleichung bestimmter Schuldenarten anweist, kann es anordnen, dass der Forderungsbetrag in Raten gezahlt wird. Auch nach Beginn der Vollstreckung kann das Gericht eine Ratenzahlung anordnen. Solange die Anordnung zur Ratenzahlung gilt, darf keine Zahlungsaufforderung oder Zwangsvollstreckung erfolgen, um die Begleichung der Schuld durchzusetzen.

Vollstreckungsfristen

Wenn eine Forderung ab dem Beginn der Vollstreckbarkeit zwanzig Jahre lang ununterbrochen bestanden hat, ohne dass sie geltend gemacht oder ihr Fortbestand ernsthaft anerkannt wurde, erlischt die Forderung. Wenn also auf eine gerichtliche Anordnung oder eine Schuldurkunde über einen ununterbrochenen Zeitraum von 20 Jahren keine Vollstreckung erfolgt ist und sie vom Schuldner oder in seinem Namen auch nicht unmissverständlich schriftlich anerkannt wurde, erlischt die Forderung. Wenn jedoch ein Gläubiger aufgrund einer Anordnung oder einer Schuldurkunde die Zwangsvollstreckung einleitet und der Schuldner gegenüber dem Gläubiger eindeutig bestätigt, dass die Schuld nach wie vor besteht, wird dem Gläubiger eine weitere Frist von 20 Jahren eingeräumt, um die volle Befriedigung der Forderung gegen den Schuldner zu erwirken.

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Letzte Aktualisierung: 19/10/2021

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