Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

Nordirland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Zwangsvollstreckung ist das Verfahren zur Durchsetzung eines Gerichtsurteils oder -beschlusses oder einer gerichtlichen Anordnung.

Nordirland verfügt über ein einzigartiges System zur Vollstreckung zivilrechtlicher Entscheidungen. In den meisten Common-Law-Systemen werden Gerichtsentscheidungen durch zusätzliche Zwangsmittel der Gerichte vollstreckt. In Nordirland werden zivilgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Einziehung von Geld, beweglichen Sachen und Vermögenswerten zentral vom Enforcement of Judgments Office (Amt für die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen) vollstreckt, das sowohl administrative als auch gerichtliche Aufgaben wahrnimmt.

Das Enforcement of Judgments Office wurde 1971 eingerichtet und wird seit 1979 vom Gerichtsdienst Nordirlands (Northern Ireland Courts and Tribunals Service) verwaltet. Die Befugnisse und Verfahren des Enforcement of Judgments Office sind in der Verordnung über Urteilsvollstreckungen (Judgments Enforcement (Northern Ireland) Order 1981, im Folgenden „Verordnung von 1981“) und in den Vollstreckungsvorschriften (Judgments Enforcement Rules (Northern Ireland) 1981 (SR 1981/147)) geregelt.

Es gibt verschiedene Vollstreckungsverfahren:

Anordnung der Ratenzahlung – Damit wird die Zahlung in Raten angeordnet, sofern das Enforcement of Judgments Office überzeugt ist, dass der Schuldner über die erforderlichen Mittel verfügt oder verfügen wird, um den geschuldeten Betrag innerhalb einer angemessenen Frist ganz oder teilweise zu begleichen.

Lohn- oder Gehaltspfändung – Der Arbeitgeber des Schuldners wird durch eine an ihn gerichtete Pfändungsanordnung dazu verpflichtet, vom Lohn oder Gehalt des Schuldners regelmäßig einen bestimmten Betrag einzubehalten und an das Enforcement of Judgments Office abzuführen. Diese Anordnung unterscheidet sich insofern von den meisten anderen Vollstreckungstiteln, als das Enforcement of Judgments Office sie nur auf Antrag des Gläubigers erlassen kann.  Das Enforcement of Judgments Office kann die Zustellung der Anordnung an den Arbeitgeber aussetzen, wenn es davon überzeugt ist, dass der Schuldner die Zahlungen freiwillig an das Amt leisten wird.

Sachpfändung – Sie ermöglicht es dem Enforcement of Judgments Office, Sachen und andere Vermögenswerte des Schuldners zu pfänden und zu veräußern. Die Vermögenswerte werden vom Enforcement of Judgments Office in Verwahrung genommen und zugunsten des Vollstreckungsgläubigers veräußert.

Grundpfandrechte – Die Anordnung wird vor allem für Forderungen in beträchtlicher Höhe erlassen und in der Regel mit einem anderen Vollstreckungsverfahren kombiniert. Die Anordnung allein bewirkt noch keine Beitreibung der Forderung. Der Gläubiger muss weitere Schritte unternehmen, um von seinem Veräußerungsrecht Gebrauch machen zu können, indem er die Zwangsvollstreckung bei Gericht beantragt. Nach Maßgabe der Verordnung von 1981 können auch andere Vermögenswerte mit einem Pfandrecht belastet werden.

Bestellung eines Zwangsverwalters nach Maßgabe des Crown Proceedings Act (Gesetz über Zivilklagen der Krone) – Durch eine entsprechende Anordnung wird der leitende Vollstreckungsbeamte (Chief Enforcement Officer) zum Zwangsverwalter für alle Zahlungen bestellt, auf die der Schuldner Anspruch haben könnte. Beispiele für Zahlungen, die für die Bestellung eines Zwangsverwalters in Betracht kommen, sind Miet- und Pachteinnahmen, Anwartschaften in Bezug auf ein Testament, die einem selbstständigen Schuldner vertraglich zustehenden Zahlungen oder Zahlungen aufgrund einer zivilrechtlichen Forderung gegen eine andere Person oder ein Unternehmen.

Forderungspfändung (Drittschuldner) – Eine Anordnung zur Pfändung von Forderungen verpflichtet einen Schuldner (Drittschuldner) des Vollstreckungsschuldners, den geschuldeten Betrag stattdessen an den Gläubiger zu zahlen. Sie verleiht dem Gläubiger den Status eines gesicherten Gläubigers und gilt für fällige und noch nicht fällige Forderungen.

Anordnung auf Herausgabe von Grundbesitz – Eine Gerichtsentscheidung über Grundbesitz wird durch eine Anordnung auf Herausgabe von Grundbesitz vollstreckt; sie berechtigt das Enforcement of Judgments Office zu einer Räumung, unabhängig davon, ob es sich bei dem Besitzer um den Beklagten handelt oder nicht.

Anordnung zur Herausgabe von Sachen – Eine Entscheidung über den Besitz von Sachen wird durch eine Anordnung zur Herausgabe der Sachen vollstreckt. Die Sachen werden vom Enforcement of Judgments Office gepfändet und dem Gläubiger übergeben.  Die Herausgabe unterscheidet sich von der Sachpfändung dadurch, dass die Sachen nicht veräußert werden.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Enforcement of Judgments Office
Laganside House
23-27 Oxford Street
Belfast
BT1 3LA

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

Wer zur Vollstreckung einer Entscheidung berechtigt ist, kann gegen eine entsprechende Gebühr beim Enforcement of Judgments Office einen Antrag auf Vollstreckung stellen. Bevor der Antrag gestellt werden kann, muss dem Schuldner eine Mitteilung über die beabsichtigte Vollstreckung übermittelt werden. Kommt der Schuldner innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Mitteilung über die Vollstreckungsabsicht der Forderung nicht nach, kann der Antragsteller die Vollstreckung durchführen. Ein vorläufiger Antrag kann gestellt werden, wenn der geschuldete Betrag insgesamt mehr als 3000 GBP beträgt. Damit kann der Vollstreckungsgläubiger eine Anordnung zur Sicherung und eine Vermögensaufstellung des Schuldners erwirken, um eine fundierte Entscheidung darüber treffen zu können, ob die Vollstreckung fortgesetzt werden soll.

Nachdem das Enforcement of Judgments Office einem Antrag stattgegeben hat, stellt es dem Schuldner unverzüglich eine Anordnung zur Sicherung zu, die bestimmte Gegenstände des Schuldners (mit wenigen Ausnahmen wie Haushaltsgeräte) in den Besitz und unter die Kontrolle des Enforcement of Judgments Office stellt, sodass der Schuldner nicht mehr darüber verfügen kann. Eine Anordnung zur Sicherung kann nur durch Zahlung des Forderungsbetrags oder durch Rücknahme des Vollstreckungsantrags aufgehoben werden.

Als Nächstes muss im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens festgestellt werden, über welche Mittel der Schuldner verfügt. Dies ist wichtig für die Wahl des Vollstreckungsantrags. Der Schuldner muss dem Vollstreckungsbeamten die geforderten Auskünfte über seine Mittel erteilen. Der Schuldner wird zu Hause befragt oder zu einem mit der Befragung beauftragten Beamten geladen.

Nach Erhalt eines Berichts vom Vollstreckungsbeamten erlässt der Master (siehe unten) oder der leitende Vollstreckungsbeamte eine vorläufige Entscheidung über den Vollstreckungsantrag. Nur der Master kann eine Sachpfändung und eine Forderungspfändung anordnen oder einen Zwangsverwalter nach Maßgabe des Crown Proceedings Act bestellen. Unter Berücksichtigung der finanziellen und sonstigen Umstände des Schuldners wird festgestellt, welche Mittel zur Vollstreckung der Entscheidung am besten geeignet sind und ob überhaupt vollstreckt werden kann. Die Parteien werden benachrichtigt und erhalten Gelegenheit, Einspruch zu erheben. Wenn kein Einspruch erhoben wird, ist die Entscheidung bestätigt; im Falle eines Einspruchs findet eine Anhörung vor dem Master statt.

Status, Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse von Vollstreckungsbeamten

An der Spitze des Enforcement of Judgments Office steht ein leitender Beamter, der den Status und den Rang eines Masters (eines bestimmten Justizbeamten) hat; zu den Mitarbeitern gehören der leitende Vollstreckungsbeamte (und sein Stellvertreter), Beauftragte und Vollstreckungsbeamte, die jeweils einem Bezirk in Nordirland zugewiesen sind.

In der Verordnung von 1981 sind die Befugnisse des Enforcement of Judgments Office geregelt. Besonders wichtig ist die Befugnis zum Erlass sämtlicher oben genannter Vollstreckungsanordnungen. Das Enforcement of Judgments Office verfügt über zusätzliche Befugnisse zur Unterstützung des Vollstreckungsprozesses. Dazu gehören der Erlass von Sicherungsanordnungen sowie Verfahren zur Ladung und Befragung von Zeugen, zum Einholen von Vermögensauskünften beim Schuldner und zur Befragung von Dritten (die über die Mittel und das Vermögen eines Schuldners informiert sein könnten) sowie die Entgegennahme von Geldern, die im Zuge der Urteilsvollstreckung beigetrieben werden.

Das Enforcement of Judgments Office kann einen Antrag auf Vollstreckung auch ablehnen. Gründe dafür sind in der Verordnung von 1981 nicht festgelegt. Ein Grund ist generell, dass der Antragsteller zur Vollstreckung der Entscheidung nicht berechtigt ist. Kann eine Entscheidung (durch Erlass einer Vollstreckungsanordnung) nicht innerhalb einer angemessenen Frist vollstreckt werden, so kann das einen Vermerk und eine Bescheinigung über die Nichtvollstreckbarkeit ausstellen. Das Enforcement of Judgments Office kann die Vollstreckung einer Entscheidung grundsätzlich oder unter bestimmten Bedingungen auszusetzen.

Heranziehung von Rechtsanwälten oder anderen Rechtsbeiständen

Zu einer Anhörung vor dem Master kann jede Partei oder von einer Anordnung betroffene Person persönlich erscheinen oder sich durch einen Rechtsbeistand oder Anwalt vertreten lassen.

Gebührentabelle für Zwangsvollstreckungen

Das System zur Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Nordirland wird durch Gebühren finanziert, die von den Nutzern entrichtet werden. Die zu entrichtenden Gebühren sind in Teil 1 des Anhangs der Verordnung über Vollstreckungsgebühren (Judgments Enforcement Fees Order (Northern Ireland) 1996 (SR 1996/101)) aufgeführt; sie richten sich danach, welcher Betrag aufgrund der Entscheidung beigetrieben werden kann. Die geltenden Gebühren sind auch auf der Website des nordirischen Gerichtsdienstes (Northern Ireland Courts and Tribunals Service) zu finden.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Die Zuständigkeit des Enforcement of Judgments Office ist in der Verordnung von 1981 geregelt; sie erstreckt sich auf folgende Gerichtsentscheidungen:

  • Entscheidungen über Geldforderungen von Gerichten aller Instanzen in Nordirland, außerhalb von Nordirland erlassene und in Nordirland eingetragene Entscheidungen und einige nach europäischem Recht ergangene Entscheidungen auf Schadenersatz sowie einige Gerichts- und Schiedssprüche;
  • Entscheidungen über Besitzansprüche auf Grundstücke, hauptsächlich Anordnungen zur Inbesitznahme zugunsten von Hypothekengläubigern, aber auch von privaten und staatlichen Verpächtern;
  • Entscheidungen über den Anspruch auf Herausgabe beweglicher Sachen;
  • Entscheidungen, die jemanden verpflichten, Geld bei Gericht einzuzahlen oder innerhalb einer bestimmten Frist eine Handlung vorzunehmen, sowie Entscheidungen gegen ein Unternehmen.
  • Die Befugnisse des Enforcement of Judgments Office zur Vollstreckung einer Entscheidung sind in folgenden Punkten eingeschränkt:
  • Kann die Entscheidung nur mit Genehmigung des Gerichts, das sie erlassen hat, vollstreckt werden, so muss zunächst dessen Genehmigung eingeholt werden.
  • Wurde die Vollstreckung ausgesetzt oder aufgeschoben, kann einem Antrag auf Vollstreckung erst stattgegeben werden, wenn die Aussetzung oder der Aufschub aufgehoben wird.
  • Wenn sechs oder mehr Jahre vergangen sind, seit die Entscheidung vollstreckbar geworden ist, kann sie nicht mehr vollstreckt werden. Dann müsste beim Master ein Antrag auf Genehmigung der Vollstreckung gestellt werden.
  • Eine Entscheidung gegen eine Person unter einem anderen Namen oder einer anderen Bezeichnung als dem/der eigenen muss vom Gericht bestätigt werden, bevor sie vollstreckt werden kann.

Die Entscheidung, auf deren Grundlage der Vollstreckungstitel ausgestellt wird, ist an das Enforcement of Judgments Office gerichtet. Ein Antragsteller kann kein bestimmtes Verfahren verlangen.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

Die Zwangsvollstreckung kann durch Lohn- oder Gehaltspfändung erfolgen. Der einzubehaltende Betrag wird anhand der „normalen Abzugsquote“ und der „Quote des geschützten Einkommens“ errechnet. Bei Ersterer handelt es sich um den Anteil des Einkommens des Schuldners, der nach Einschätzung des Enforcement of Judgments Office zur Befriedigung der Forderung angemessen ist. Die zweite Quote ist die Grenze, bis zu der die Einkünfte des Schuldners unter Berücksichtigung seiner Mittel und Bedürfnisse nach Einschätzung des Enforcement of Judgments Office gekürzt werden können.

Es gibt vier Kategorien von Vermögensgegenständen, die gepfändet werden können:

  • Sachen, an denen der Schuldner einen veräußerbaren Anteil hat;
  • Geld, Wechsel, Pfandbriefe, Schuldscheine und alle sonstigen Wertpapiere des Schuldners;
  • Lebensversicherungen, die allein dem Schuldner zufallen, und
  • Gegenstände des Ehegatten des Schuldners, wenn sich die Forderung auf erworbene Gegenstände oder erbrachte Dienstleistungen oder Mietzinsen oder Raten für bewohnte Räumlichkeiten zur allgemeinen Nutzung durch den Schuldner und seine Familie richtet.

Von der Pfändung ausgenommen sind Kleidung, Möbel, Bettzeug und andere notwendige Haushaltsgegenstände; Werkzeug und Gegenstände für die berufliche Tätigkeit des Schuldners bis zu einem Wert von 200 GBP; Vermögenswerte, die der Schuldner für eine andere Person verwaltet, sowie Vermögenswerte in Verwahrung bei einem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter.

Mit einem Grundpfandrecht kann Grundbesitz oder Landbesitz des Schuldners belastet werden; „Landbesitz“ umfasst alle dinglichen und geschützten Rechte, Grunddienstbarkeiten, Rechte, Titel, Ansprüche, Forderungen, Pfandrechte, Belastungen und Schulden auf dem, am oder in Bezug auf das Grundstück. Mit Pfandrechten und ähnlichen Sicherheiten können außer Grundstücken auch andere Vermögenswerte belastet werden, insbesondere Mittel oder Bestände bei staatlichen Stellen, öffentlichen Unternehmen oder Gesellschaften, Schuldverschreibungen, bei Gericht hinterlegte Gelder sowie Anteile an privaten Unternehmen.

Außer der Pfändung von Geld, das einem Schuldner von einem Mandanten oder Kunden für geleistete Arbeit oder erbrachte Dienstleistungen geschuldet wird, kann eine Forderungspfändung für jeden Betrag angeordnet werden, den der Schuldner bei einer Bank oder Bausparkasse deponiert hat.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Jede Vollstreckungsanordnung des Enforcement of Judgments Office hat die gleiche Rechtskraft und Wirkung wie eine Anordnung des High Court. Das Amt kann von einigen Durchsetzungsbefugnissen Gebrauch machen, wenn eine Vollstreckungsanordnung nicht befolgt wird:

  • Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen wegen vorsätzlicher Nichtzahlung von Raten, die aufgrund einer angeordneten Ratenzahlung fällig sind, oder anderer Forderungsbeträge gemäß Artikel 107 der Verordnung von 1981;
  • Anordnung der Zwangsverwaltung, die den bestellten Zwangsverwalter zum Betreten von Grundstücken berechtigt, die demjenigen gehören, gegen den sich die Entscheidung richtet; Einnahme, Zwangsverwaltung und Einbehaltung der Pachtzinsen und Gewinne aus diesen Grundstücken; Einbehaltung sonstiger persönlicher Sachen dieser Partei und ihre Verwahrung, bis der Anordnung Folge geleistet wird.

Bei Missachtung von Anordnungen des Enforcement of Judgments Office kann die Sache an den High Court verwiesen werden, der die Zuwiderhandlung so beurteilen kann, als sei sie vor diesem Gericht begangen worden.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

Eine Forderung ist befriedigt, wenn der in der Entscheidung angegebene Betrag bezahlt oder getilgt ist. Jeder Vollstreckungstitel, der in Bezug auf die Entscheidung ergangen ist, wird aufgehoben. Wenn eine Anordnung zur Inbesitznahme von Grundstücken oder zur Herausgabe von Sachen erfolgreich vollzogen wurde, kann außer der Beitreibung der Vollstreckungskosten und Auslagen kein weiteres Verfahren mehr eingeleitet werden.

Ein Gläubiger oder ein Schuldner kann beim Enforcement of Judgments Office die Aufhebung, Löschung oder Änderung eines Vollstreckungstitels beantragen; möglicherweise findet eine Anhörung statt.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Interne Rechtsbehelfe kann der leitende Vollstreckungsbeamte (Chief Enforcement Officer) beim Master einlegen.

Externe Rechtsbehelfe können vom Enforcement of Judgments Office beim High Court in Sach- und Rechtsfragen unter den in Artikel 140 der Verordnung von 1981 genannten Umständen und ansonsten in Rechtsfragen beim Court of Appeal (Berufungsgericht) eingelegt werden. Die Lohn- oder Gehaltspfändung ist das einzige in Artikel 140 genannte Vollstreckungsverfahren; gegen die Weigerung, eine bestimmte Vollstreckungsanordnung zu erlassen, besteht kein allgemeines Recht auf einen Rechtsbehelf.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

In Artikel 17 der Verordnung von 1981 und in Rule 5 der Vollstreckungsvorschriften (Judgments Enforcement Rules (Northern Ireland) 1981) sind verschiedene Einschränkungen der Zwangsvollstreckung aufgeführt.  Diese Einschränkungen gelten für bestimmte Szenarien, in denen die Vollstreckung einer Entscheidung beantragt wird.  Dadurch soll der Schuldner vor verschiedenen Situationen geschützt werden, unter anderem,

a) wenn die Genehmigung eines Gerichts vor Beginn der Vollstreckung beantragt werden muss;

b) wenn das Gericht die Vollstreckung der Entscheidung ausgesetzt oder aufgeschoben hat, was die Vollstreckung einer an das Enforcement of Judgments Office gerichteten Entscheidung verhindern würde;

c) wenn ein Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung mehr als sechs Jahre nach dem Tag gestellt wird, an dem die Entscheidung vollstreckbar wurde.  In dem Fall beantragt der Gläubiger beim Enforcement of Judgments Office die Genehmigung der Zwangsvollstreckung, bevor er einen Antrag stellen kann; hierüber entscheidet der Master des Enforcement of Judgments Office;

d) ein Antrag auf Vollstreckung wird abgelehnt, wenn mehr als zwölf Jahre vergangen sind, seit die betreffende Entscheidung vollstreckbar geworden ist;

e) wenn mehrere Anträge auf Vollstreckung desselben Urteils gestellt werden.  Hat der Gläubiger mehr als einen Antrag gestellt, beantragt er beim leitenden Vollstreckungsbeamten die Genehmigung, bevor er einen weiteren Antrag auf Vollstreckung derselben Entscheidung stellen kann;

f) wenn ein Gläubiger nach Verkündung der Entscheidung eine Schuld an einen Dritten abgetreten hat;

g) wenn das Gericht eine Bedingung an die Entscheidung geknüpft hat, die nicht erfüllt wurde, was die Vollstreckung einer an das Enforcement of Judgments Office gerichteten Entscheidung verhindern würde;

h) Annahme eines Antrags auf Vollstreckung, wenn eine Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung nach Rule 103 anhängig ist.  Der Master muss die Genehmigung erteilen, bevor ein Antrag auf Vollstreckung gestellt werden kann;

i) Annahme eines Antrags auf Vollstreckung, wenn die Aussetzung der Vollstreckung wegen Zahlungsunfähigkeit gemäß Artikel 14 Absatz 1 angeordnet wurde.

Wenn das Enforcement of Judgments Office eine Entscheidung für nicht vollstreckbar erklärt hat (Artikel 19 bis 21 der Verordnung von 1981), kann die Nichtvollstreckbarkeit (auf Antrag des Gläubigers) aufgehoben werden. Dies ist jedoch nicht länger als zwölf Jahre ab dem Tag der Erklärung der Nichtvollstreckbarkeit möglich.

In Artikel 16 der Limitations (Northern Ireland) Order 1989 aufgeführte Einschränkungen der Vollstreckung von Entscheidungen (und Einziehung von Zinsen) kommen frühestens sechs Jahre nach Beginn der Vollstreckbarkeit zum Tragen.  Der Master des Enforcement of Judgments Office muss dies berücksichtigen, wenn ein Antrag auf Vollstreckung einer mehr als sechs Jahre alten Entscheidung gestellt wird (siehe Buchstabe d).

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Letzte Aktualisierung: 22/10/2021

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