Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

Niederlande
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Vollstreckungsrecht: allgemein

Das Gerichtsverfahren wird mit einem Gerichtsurteil abgeschlossen. Damit kann die Anordnung an eine Partei (den Schuldner) ergehen, ihre Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei (dem Gläubiger) zu erfüllen. Kommt der Schuldner dem nicht freiwillig nach, kann der Gläubiger die Leistung mithilfe des Vollstreckungsrechts durchsetzen. Das Vollstreckungsrecht regelt die Ausführung (Vollstreckung) eines Urteils, mit dem das Gericht eine Leistung angeordnet hat. Es sieht Zwangsmaßnahmen vor und regelt, wie diese Maßnahmen anzuwenden sind. Gerichtsvollzieher („gerechtsdeurwaarders“ oder kurz „deurwaarders“) sind befugt, Urteile zu vollstrecken. Sie werden damit vom Gläubiger beauftragt, der seinen Anspruch durchsetzen will.

Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die gesetzlich vorgesehenen Zwangsmaßnahmen einleiten zu können: Der Gläubiger muss im Besitz eines Vollstreckungstitels (executoriale titel), z. B. eines vollstreckbaren Urteils, sein, und dieser Titel muss der Partei, gegen die vollstreckt werden soll, vorab zugestellt werden.

An einem Vollstreckungsverfahren beteiligt sind in erster Linie der Vollstreckungsgläubiger (derjenige, der die Vollstreckung betreibt), der Schuldner (derjenige, gegen den sich die Vollstreckung richtet) und der Gerichtsvollzieher (die Amtsperson, die im Auftrag des Gläubigers die Vollstreckung durchführt).

Zwangsmittel

Wichtigstes Zwangsmittel ist die Vollstreckungspfändung (executoriaal beslag). Hierauf wird in Abschnitt 2.1 genauer eingegangen.

Weitere Zwangsmittel sind:

  1. Zwangsgeld (dwangsom);
  2. Zwangshaft (gijzeling).

Das in einem Gerichtsurteil festgesetzte Zwangsgeld muss die verurteilte Partei zahlen, wenn sie die Hauptverpflichtung nicht erfüllt. Diese Maßnahme wird hauptsächlich in Eilverfahren als Druckmittel eingesetzt. Ein Zwangsgeld kann nur bei einer Hauptverpflichtung angeordnet werden, die keine Zahlung eines Geldbetrags beinhaltet.

Durch Zwangshaft soll der Beklagte gezwungen werden, eine bestimmte Verpflichtung zu erfüllen. Diese Maßnahme wird von den Gerichten nur selten verhängt und noch seltener tatsächlich vollstreckt. Zwangshaft kann nur das Gericht anordnen. Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht dieses Zwangsmittel zur Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen verhängen, bei denen es nicht um die Zahlung eines Geldbetrags geht. Zwangshaft kann beispielsweise auch angeordnet werden, wenn aufgrund eines Urteils, einer Entscheidung oder beglaubigten Urkunde eine Unterhaltszahlung gemäß Buch 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek) wie Kindesunterhalt (Artikel 585 der Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering)) geschuldet wird.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

Das Verfahren wird nachfolgend beschrieben.

Vollstreckungstitel

Entscheidungen niederländischer Gerichte (Urteile, Anordnungen, Verfügungen), Urkunden (notarielle Urkunden) und verschiedene andere Schriftstücke sind vollstreckbare Titel. Andere Schriftstücke, die im Gesetz als Vollstreckungstitel bezeichnet werden, sind

  • Zahlungsbefehle der Staatsanwaltschaft (Openbaar Ministerie),
  • Zahlungsbefehle der Steuerbehörde,
  • Schiedssprüche mit Vollstreckungsbewilligung,
  • Protokolle über gütliche Einigungen.

Der Urkundsbeamte händigt dem Kläger und dem Beklagten, die vor Gericht erschienen sind, eine Ausfertigung des Urteils aus. Wenn es sich um ein endgültiges Urteil mit einer gerichtlichen Anordnung handelt, erhält die zur Vollstreckung befugte Partei eine vollstreckbare Ausfertigung. Die Parteien erhalten kostenlos eine vollstreckbare Ausfertigung (grosse) des Gerichtsurteils. Dabei handelt es sich um eine beglaubigte Abschrift des Urteils. Dieses Gerichtsurteil ist vollstreckbar. Nur mit dieser Abschrift kann die Vollstreckung vollzogen werden. Auch von einer notariellen Urkunde kann eine vollstreckbare Abschrift erstellt werden. Diese Abschrift wird dem Gerichtsvollzieher ausgehändigt. Damit ist er befugt, die Vollstreckung durchzuführen.

Vor der Vollstreckung stellt der Gerichtsvollzieher den Titel (die vollstreckbare Abschrift) der Partei zu, gegen die vollstreckt werden soll. Durch die Zustellung soll der anderen Partei das Urteil zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt werden, dass der Gläubiger die Durchsetzung der Gerichtsentscheidung verlangt.

Die Zustellung vollstreckbarer Titel aus anderen EU-Mitgliedstaaten ist in der EU-Zustellungsverordnung geregelt: Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten.

Gerichtsvollzieher

Aufgaben bei der Vollstreckung

Der Gerichtsvollzieher ist die wichtigste Partei bei der Vollstreckung. Er handelt stets auf Anweisung der Partei, die die Vollstreckung beantragt. Die Anweisung erhält er durch Aushändigung der vollstreckbaren Abschrift (einer beglaubigten Abschrift des Urteils). Eine zusätzliche Bevollmächtigung des Gerichtsvollziehers wird im Allgemeinen nicht benötigt.

Der Gerichtsvollzieher kann im Rahmen der Vollstreckung u. a. folgende Handlungen vornehmen:

  1. Zustellung des Vollstreckungstitels an denjenigen, gegen den vollstreckt werden soll;
  2. Aufforderung zur Erbringung der Leistung, z. B. zur Zahlung eines Geldbetrags;
  3. Entgegennahme der Zahlung, falls der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt;
  4. Pfändung von Vermögensgütern;
  5. gegebenenfalls Anforderung polizeilicher Unterstützung (z. B. zur Pfändung von Vermögensgütern).

Gerichtsvollzieherkosten

Für Amtshandlungen des Gerichtsvollziehers werden feste Gebühren berechnet, die dem Schuldner in Rechnung gestellt werden können. Da für den Gläubiger keine festen Gebühren gelten, muss er sie mit dem Gerichtsvollzieher vereinbaren. Die Gebühren, die der Gerichtsvollzieher dem Schuldner in Rechnung stellt, enthält der Beschluss vom 4. Juli 2001 über Amtshandlungen und Gebühren von Gerichtsvollziehern (Besluit tarieven ambtshandelingen gerechtsdeurwaarders). Weitere Informationen hierzu sind den Gebührentabellen für Amtshandlungen (Tarieven ambtshandelingen m.i.v. 2019) auf der Website des Königlichen Berufsverbands der Gerichtsvollzieher (Koninklijke Beroepsorganisatie van Gerechtsdeurwaarders) zu entnehmen.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Zwei allgemeine Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit vollstreckt werden kann:

  • der Besitz eines Vollstreckungstitels und
  • die Zustellung dieses Titels an denjenigen, gegen den vollstreckt werden soll, noch vor der Vollstreckung.

Wie bereits erläutert, ist die Vollstreckungspfändung das wichtigstes Zwangsmittel bei der Vollstreckung.

Auch vor der Ausstellung eines Vollstreckungstitels können bereits Maßnahmen durchgeführt werden. Sie können beantragt werden, bevor das Urteil ergeht, während des Verfahrens oder auch schon vor dem Verfahren. Es sind sogenannte Sicherungsmaßnahmen (conservatoire maatregelen) zur vorläufigen Sicherung eines Anspruchs. Dazu zählen die Sicherungspfändung (conservatoir beslag), das Versehen mit einem Pfandsiegel (verzegeling) und die Erstellung eines Inventarverzeichnisses (boedelbeschrijving). Hier geht es um die Vollstreckungspfändung.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

Ziel und Art von Vollstreckungsmaßnahmen können variieren. Unterschieden werden kann zwischen Maßnahmen, mit denen die Zahlung eines Geldbetrags, die Herausgabe einer Sache, eine Handlung oder eine Unterlassung bewirkt werden soll. Häufigste Maßnahme ist die Pfändung zur Einziehung einer Geldforderung (verhaalsbeslag).

Wenn die Verpflichtung des Schuldners nicht in einer Handlung besteht, kann eine Tathandlung („feitelijke handeling“, die unabhängig von der damit verbundenen Absicht eine Rechtswirkung hat) oder eine Rechtshandlung („rechtshandeling“, mit der eine gewünschte Rechtswirkung erzielt wird) erforderlich sein. Falls die Tathandlung nicht an eine bestimmte Person gebunden ist, kann der Gläubiger das Gericht ersuchen, ihm zu gestatten, selbst die Situation herbeizuführen, die das Ergebnis der Leistung des Schuldners gewesen wäre. Bestand die Verpflichtung des Schuldners in einer Rechtshandlung, etwa der Annahme eines Angebots, kann diese Handlung durch ein Gerichtsurteil ersetzt werden. Das Gericht kann den Schuldner auch zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens verurteilen.

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

Gepfändet werden können:

  1. bewegliche Sachen, für die keine Eintragungspflicht besteht. Eintragungspflichtig sind Immobilien, Schiffe und Flugzeuge;
  2. Inhaberpapiere oder Orderpapiere, Namensaktien und andere Namenspapiere;
  3. Vermögenswerte von Dritten, sogenannte Forderungspfändungen (executoriaal derdenbeslag);
  4. Immobilien;
  5. Schiffe;
  6. Luftfahrzeuge.

Im Allgemeinen kann der Gläubiger selbst entscheiden, welche Vermögenswerte gepfändet werden sollen.

Grundsätzlich können alle Vermögensgüter des Schuldners gepfändet werden. Manche Vermögensgüter sind allerdings ausgenommen. Nicht gepfändet werden dürfen lebensnotwendige Sachen wie Kleidung, Nahrungsmittel, beruflich genutzte Werkzeuge, Fachliteratur und für Bildungs-, Kunst- und Wissenschaftszwecke verwendete Gegenstände. Löhne und Gehälter, Unterhaltszahlungen und Beihilfen dürfen nur begrenzt gepfändet werden. Ein pfändungsgeschützter Grundbetrag soll gewährleisten, dass der Schuldner mit den verbleibenden Einkünften seinen Grundbedarf decken kann.

Auch für öffentliche Dienstleistungen bestimmte Vermögensgüter dürfen nicht gepfändet werden. Der Gläubiger kann verschiedene Vermögensgüter gleichzeitig pfänden lassen.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Rechtswirkungen der Pfändung beweglicher Sachen, die nicht eintragungspflichtig sind

Die Pfändung bewirkt, dass Ansprüche des Pfändungsgläubigers durch Handlungen, die der Schuldner nach der Pfändung vornimmt, nicht beeinträchtigt werden können. Sollte der Schuldner beispielsweise die Sache verkaufen, kann der Käufer dem Gläubiger gegenüber grundsätzlich nicht geltend machen, dass er jetzt der Eigentümer ist. Außerdem sind durch die Pfändung alle Einnahmen aus dem Vermögensgut ebenfalls gepfändet.

Rechtswirkungen der Pfändung von Aktien, Wertpapieren und anderen Vermögenswerten

Hieraus ergeben sich keine besonderen Rechtswirkungen. Für die Dauer der Pfändung verbleibt das Stimmrecht bei demjenigen, der gepfändet wird.

Rechtswirkungen der Forderungspfändung

Bei einer Forderungspfändung lässt der Pfändungsgläubiger bei einem Dritten (nicht beim Schuldner) pfänden, weil dieser Dritte seinerseits dem Schuldner etwas schuldet oder eine dem Schuldner gehörende Sache in seinem Besitz hat.

Der Pfändungsgläubiger ist vor Rechtshandlungen der Gegenpartei geschützt. Nach der Pfändung vorgenommene Rechtshandlungen können gegen den Pfändungsgläubiger nicht geltend gemacht werden. Zwei häufige Formen der Forderungspfändung sind die Pfändung eines Bankkontos und Pfändungen des Lohns oder der Leistungen von Arbeitnehmern.

Rechtswirkungen der Pfändung unbeweglicher Sachen

Die Pfändung unbeweglicher Sachen wird in die öffentlichen Register beim Katasteramt (Kadaster) eingetragen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nach der Eintragung in die entsprechenden Register als unbewegliche Sachen. Die Pfändung wird mit der Eintragung in das Register wirksam. Nach der Pfändung erzielte Einnahmen aus der unbeweglichen Sache sind ebenfalls gepfändet. Der Pfändungsgläubiger ist gegen Rechtshandlungen, die der Schuldner nach der Pfändung vornimmt, geschützt. Die Veräußerung (der Verkauf) der unbeweglichen Sache kann gegen den Pfändungsgläubiger nicht geltend gemacht werden.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

Grundsätzlich gilt, dass die Befugnis zur Vollstreckung eines Gerichtsurteils zwanzig Jahre nach dem auf die Verkündung des Urteils folgenden Tag verjährt. Wenn die Vollstreckung eines Gerichtsurteils an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, deren Erfüllung nicht vom Willen desjenigen abhängt, der das Urteil erwirkt hat, verjährt die Befugnis zur Vollstreckung des Urteils zwanzig Jahre nach Beginn des Tages, der auf den Tag folgt, an dem die Voraussetzungen erfüllt wurden.

Bei allen Beträgen, die laut Urteil innerhalb eines Jahres oder in noch kürzerer Zeit zu zahlen sind, beträgt die Verjährungsfrist nur fünf Jahre. Im Fall von Zinsen, Bußgeldern, Zwangsgeldern und anderen zusätzlichen gerichtlichen Anordnungen tritt die Verjährung vorbehaltlich einer Aussetzung (Unterbrechung der Verjährungsfrist) oder Verlängerung spätestens zum Zeitpunkt der Verjährung der Befugnis zur Vollstreckung des Haupturteils ein.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Vollstreckungsstreitigkeiten

Artikel 438 der Zivilprozessordnung enthält eine allgemeine Regelung für Vollstreckungsstreitigkeiten (executiegeschillen). In so einem Fall könnte der Schuldner versuchen, die Vollstreckung zu verhindern. Strittig sein können beispielsweise Bedeutung und Umfang des Vollstreckungstitels, der Einfluss von erst nach dem Urteil (dem Vollstreckungstitel) eingetretenen Sachverhalten, die Gültigkeit einer Pfändung oder die Frage, wer Eigentümer der gepfändeten Sachen ist. In einer Vollstreckungsstreitigkeit geht es ausschließlich um die Vollstreckung. Die Hauptsache, in der bereits eine Entscheidung ergangen ist, wird sachlich nicht neu bewertet.

In einer Vollstreckungsstreitigkeit kann der Schuldner beispielsweise anführen, der Gläubiger habe sein Recht missbraucht oder die Pfändung sei unverhältnismäßig gegenüber dem Urteil. Der Schuldner (gegen den vollstreckt werden soll) kann in diesem Stadium keine sachliche Einwendung mehr gegen das Urteil vorbringen. Dafür stehen Rechtsmittel wie Einspruch (verzet), Berufung (hoger beroep) oder Revision (cassatie) zur Verfügung.

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem das Gericht ansässig ist, das für Ihren Fall zuständig ist. Welches Gericht örtlich zuständig ist, regelt das allgemeine Zuständigkeitsrecht. Örtlich zuständig ist entweder das Gericht, in dessen Bezirk die Pfändung durchgeführt wird oder werden soll, oder das Gericht, in dessen Bezirk sich die betreffenden Sachen befinden, oder das Gericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgen soll. Für jede Vollstreckung, die in den Niederlanden durchgeführt wird, muss ein zuständiges niederländisches Gericht gefunden werden.

Zuständiges Gericht

Entscheidend ist, welche Instanz in Ihrem Fall zuständig ist. Das Bezirksgericht (rechtbank) ist für alle Vollstreckungsstreitigkeiten zuständig, unabhängig davon, welches Gericht das zu vollstreckende Urteil erlassen hat. Das Bezirksgericht ist auch dann zuständig, wenn das Berufungsgericht (gerechtshof) oder der Oberste Gerichtshof der Niederlande (Hoge Raad der Nederlanden) das Urteil erlassen hat.

Vollstreckungsstreitigkeiten werden normalerweise im Eilverfahren (kort geding) beigelegt. Der Richter kann die Vollstreckung vorübergehend aussetzen oder die Pfändung aufheben.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

 

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Letzte Aktualisierung: 16/11/2022

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