Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

Lettland
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Die Vollstreckung ist ein Stadium im Zivilverfahren, in dem Gerichtsvollzieher durch Gerichte, andere Einrichtungen oder Amtsträger ergangene Entscheidungen vollstrecken, wenn ein Schuldner (Beklagter) einer entsprechenden Entscheidung nicht innerhalb der in den Rechtsvorschriften oder durch das Gericht festgesetzten Frist freiwillig nachkommt.

Unter „Rechtsberufe: Lettland“ finden Sie weitere Angaben zu den Maßnahmen, die ein Gerichtsvollzieher anwenden darf.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Gerichtsvollzieher vollstrecken die Beschlüsse von Gerichten oder anderen Einrichtungen und führen weitere, in den Rechtsvorschriften im Einzelnen festgelegte Tätigkeiten aus.

3 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Titel vollstreckt werden?

Gerichtliche Beschlüsse sind vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig geworden sind; dies gilt nicht, wenn Rechtsvorschriften oder Gerichtsentscheidungen ihre sofortige Vollstreckung vorsehen. Gerichtsvollzieher sind berechtigt, auf der Grundlage einer Vollstreckungsurkunde ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten.

Nach dem Verfahren für die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen müssen folgende Beschlüsse von Gerichten, Richtern und anderen Einrichtungen vollstreckt werden:

  • Gerichtsentscheidungen und die Beschlüsse von Gerichten oder Richtern in Zivil- und Verwaltungssachen;
  • Gerichtsbeschlüsse, Beschlüsse von Staatsanwälten oder in Strafsachen ergangene Anordnungen bezüglich der Einziehung von Vermögenswerten;
  • Beschlüsse von Richtern oder Gerichten in verwaltungsrechtlichen Verfahren bezüglich der Einziehung von Vermögenswerten;
  • Gerichtsbeschlüsse über die Genehmigung von Vergleichen;
  • Entscheidungen durch ständige Schiedsgerichte;
  • Beschlüsse ausländischer Gerichte oder zuständiger Behörden sowie ausländischer Schiedsgerichte in den in den Rechtsvorschriften im Einzelnen festgelegten Fällen;
  • Gerichtsbeschlüsse über die Verhängung verfahrensrechtlicher Sanktionen – Geldstrafen;
  • Beschlüsse von Ausschüssen in Arbeitskämpfen;
  • Beschlüsse nationaler Aufsichtsbehörden des öffentlichen Dienstes (im Folgenden als „Aufsichtsbehörde“ bezeichnet) zu Streitigkeiten oder zur Streitbeilegung.

Vorbehaltlich anderslautender Rechtsvorschriften unterliegt auch Folgendes den Verfahren für die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen:

  • Beschlüsse von Einrichtungen und Amtsträgern bei Verstößen gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften und Gesetze, sofern dies im Rahmen der Rechtsvorschriften so festgelegt wurde;
  • von Behörden und staatlich bevollmächtigten Amtsträgern erlassene Verwaltungsakte im Zusammenhang mit Zahlungen;
  • Entscheidungen von Angehörigen der Rechtsberufe (Notare, Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher) über die berufliche Vergütung, die Vergütung für geleistete Rechtsberatung und die Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit erbrachten Dienstleistungen sowie Stempelgebühren;
  • vom Rat, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank angenommene Rechtsakte nach Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
  • notarielle Urkunden, die im Rahmen des in Abschnitt D1 der Notarordnung dargelegten Verfahrens erstellt wurden.

Eine Vollstreckungsurkunde ist:

  • ein Vollstreckungstitel, der in zivil- oder verwaltungsrechtlichen Rechtssachen auf Basis einer Gerichtsentscheidung oder eines Beschlusses des Gerichts oder Richters, in Strafsachen auf der Basis einer Gerichtsentscheidung zur Genehmigung eines Vergleichs, einer Entscheidung eines ständigen Schiedsgerichts, eines Beschlusses eines Ausschusses in einem Arbeitskampf, eines Beschlusses einer Aufsichtsbehörde zu Streitigkeiten oder zur Streitbeilegung, eines Beschlusses eines ausländischen Gerichts oder Schiedsgerichts sowie vom Rat, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank angenommener Rechtsakte nach Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgestellt wurde;
  • ein Beschluss von Einrichtungen und Amtsträgern in Fällen von Verstößen gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften und Gesetze;
  • ein Beschluss eines Gerichts oder Richters in verwaltungsrechtlichen Verfahren;
  • ein Auszug aus einem Beschluss oder einer Anordnung eines Staatsanwalts in Strafsachen in Bezug auf die Einziehung von Vermögenswerten;
  • eine auf Basis eines Verwaltungsakts ausgestellte Vollstreckungsanordnung (§ 539 Absatz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung);
  • ein richterlicher Beschluss über die unangefochtene Vollstreckung von Verbindlichkeiten, die Vollstreckung von Verbindlichkeiten im Hinterlegungsverfahren oder die freiwillige Veräußerung von im gerichtlichen Auktionsverfahren befindlichen Immobilien;
  • ein Gerichtsbeschluss über die Verhängung verfahrensrechtlicher Sanktionen – Geldstrafen;
  • eine von einem Notar, Rechtsanwalt oder Gerichtsvollzieher ausgestellte Rechnung;
  • ein von einem ausländischen Gericht oder einer ausländischen zuständigen Behörde ausgefertigter europäischer Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates;
  • eine von einem ausländischen Gericht oder einer ausländischen zuständigen Behörde nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates ausgefertigte Bescheinigung;
  • eine von einem ausländischen Gericht oder einer ausländischen zuständigen Behörde nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates ausgefertigte Bescheinigung;
  • eine von einem Gericht, auch einem ausländischen Gericht, ausgefertigte Bestätigung nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates;
  • ein von einem Gericht, auch einem ausländischen Gericht, ausgefertigter Zahlungsbefehl nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates;
  • ein Gerichtsbeschluss, mit dem der Pfandgläubiger zur Veräußerung des verpfändeten Vermögens des Schuldners in einem Rechtsschutzverfahren ermächtigt wird (§ 37 Absatz 2 der Insolvenzordnung);
  • ein Auszug aus der Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen zuständigen Behörde nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates;
  • ein Auszug aus der von einer ausländischen zuständigen Behörde ausgefertigten öffentlichen Urkunde nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates;
  • der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat gemäß dem in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 der Kommission vom 18. November 2011 festgelegten Muster;
  • notarielle Vollstreckungsurkunden, die im Rahmen des in Abschnitt D1 der Notarordnung dargelegten Verfahrens ausgefertigt wurden;
  • eine nach Artikel 53 oder Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ausgestellte Bescheinigung;
  • ein im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) eingegangener Auszug aus einem Beschluss einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums über die Verhängung einer Geldstrafe im Zusammenhang mit Verstößen bei der Entsendung von Arbeitnehmern;
  • Teil A eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, ausgestellt von einem Gericht, auch einem ausländischen Gericht, nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates.

3.1 Zum Verfahren

Gerichtliche und außergerichtliche Beschlüsse sind vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig geworden sind; dies gilt nicht, wenn Rechtsvorschriften oder Gerichtsentscheidungen ihre sofortige Vollstreckung vorsehen. Wird hinsichtlich der Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung eine freiwillige Vollstreckungsfrist festgelegt und wird die Entscheidung nicht vollstreckt, fertigt das Gericht einen Vollstreckungstitel aus, wenn die freiwillige Vollstreckungsfrist verstrichen ist. Gerichtsvollzieher sind berechtigt, auf der Grundlage einer Vollstreckungsurkunde ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten.

Ein Vollstreckungstitel wird von dem Gericht, das seinerzeit das Urteil in der betreffenden Rechtssache fällte, auf Antrag des Vollstreckungsbeamten ausgefertigt. Für jede Entscheidung muss jeweils ein Vollstreckungstitel ausgefertigt werden. Muss die Entscheidung an verschiedenen Orten vollstreckt werden, ist sie in irgendeinem Teil sofort zu vollstrecken oder ergeht die Entscheidung zugunsten mehrerer Kläger bzw. gegen mehrere Beklagte, muss das Gericht auf Ersuchen des Vollstreckungsbeamten mehrere Vollstreckungstitel ausfertigen. Werden mehrere Vollstreckungstitel ausgefertigt, muss in jedem einzelnen dieser Titel der genaue Vollstreckungsort bzw. der laut Vollstreckungstitel zu vollstreckende Teil der Entscheidung im Einzelnen angegeben werden; bei Solidarverpflichtungen muss der Beklagte genannt werden, bei dem die Vollstreckung ausweislich des betroffenen Vollstreckungstitels durchzuführen ist.

Soll eine Gerichtsentscheidung vollstreckt werden, muss der dem Vollstreckungsbeamten oder dessen bevollmächtigtem Vertreter erteilte Vollstreckungstitel zusammen mit einem Antragsschreiben bei einem Gerichtsvollzieher eingereicht werden.

3.2 Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen?

In der Gerichtsvollzieherordnung und der vom Ministerkabinett am 14. März 2006 angenommenen „Verordnung Nr. 202 über das Führen von Aufzeichnungen vereidigter Gerichtsvollzieher“ werden die allgemeinen Fragestellungen bezüglich der Tätigkeit und des Führens von Aufzeichnungen vereidigter Gerichtsvollzieher geregelt.

4 Vollstreckungsmaßnahmen

Die Anwendung der in der Zivilprozessordnung festgelegten Vollstreckungsmaßnahmen im Verfahren der Vollstreckung von Gerichtsbeschlüssen oder Beschlüssen anderer Einrichtungen dient dem Ziel, die Rechte des Schuldners einzuschränken, um das Gleichgewicht zwischen den Rechten der Person, deren bürgerlichen Rechte oder gesetzlich geschützten Interessen betroffen waren, und der Pflicht des Schuldners, dem Beschluss des Gerichts (oder einer anderen Einrichtung) nachzukommen, wiederherzustellen.

4.1 Welche Vermögensobjekte des Schuldners unterliegen der Zwangsvollstreckung?

Gerichtsvollzieher sind berechtigt, Vollstreckungsmaßnahmen gegen das bewegliche Vermögen eines Schuldners – unter Einschluss von bei anderen Personen hinterlegten Vermögensgegenständen – und dessen immaterielle Vermögenswerte sowie gegen Gelder, die Dritte dem Schuldner schulden (Arbeitsentgelt, diesem gleichgestellte Zahlungen, sonstiges Einkommen des Schuldners, Geldanlagen bei Kreditinstituten) sowie gegen unbewegliches Vermögen vorzunehmen.

Bestimmte, in den Rechtsvorschriften aufgeführte Wirtschaftsgüter und ganz oder teilweise im Besitz des Schuldners befindliche Gegenstände unterliegen keinen Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen von Vollstreckungstiteln (beispielsweise Haushaltsgegenstände und -geräte, Kleidung, Lebensmittel, Bücher, Instrumente und Werkzeuge, die der Schuldner für seine tägliche, seinem Lebensunterhalt dienende Arbeit benötigt usw.).

Folgende, ganz oder teilweise im Besitz des Schuldners befindliche Gegenstände unterliegen keinen Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen von Vollstreckungstiteln:

  • Haushaltsgegenstände und -geräte sowie Kleidung, die der Schuldner für sich und seine Familienmitglieder und ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Personen benötigt;
    • als Alltagskleidung benötigte Oberbekleidung, Schuhwerk und Unterwäsche;
    • Bettwäsche, Nachtwäsche und Handtücher;
    • für den täglichen Gebrauch benötigte Küchengerätschaften und Geschirr;
    • Möbel – ein Bett und Stuhl pro Person sowie ein Tisch und ein Schrank pro Familie;
    • sämtliche Zubehöre für Kinder.
  • im Haus befindliche Lebensmittel in einer Menge, die der Schuldner für sich und seine Familienmitglieder und ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Personen für einen Zeitraum von drei Monaten benötigt;
  • Geld in Höhe des monatlichen Mindestlohns für den Schuldner und jedes seiner Familienmitglieder sowie jede ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Person; in Fällen betreffend die Einziehung von Unterhalt für minderjährige Kinder oder zugunsten des Garantiefonds für die Unterhaltsverwaltung hingegen Geld in Höhe von 50 % des monatlichen Mindestlohns für den Schuldner und jedes seiner Familienmitglieder sowie jede ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Person;
  • eine Kuh oder Ziege und ein Schwein pro Familie sowie Futter in der erforderlichen Menge, bis neues Futter geerntet wird oder das Vieh auf die Weide getrieben wird;
  • zur Zubereitung von Essen für die Familie und zum Heizen der Wohnräume während der Heizsaison erforderlicher Brennstoff;
  • Bücher, Instrumente und Werkzeuge, die der Schuldner für seine tägliche, seinem Lebensunterhalt dienende Arbeit benötigt;
  • landwirtschaftliche Bestände, d. h. landwirtschaftliche Werkzeuge, Maschinen, für den Betrieb benötigte Tiere und Saaten sowie die Menge an Futter, die bis zur neuen Ernte für den Unterhalt des Viehs im betreffenden Betrieb benötigt wird. In Anweisungen des Landwirtschaftsministers werden die landwirtschaftlichen Werkzeuge, die Viehzahl und die Menge an Futter bestimmt, die als erforderlich zu betrachten sind;
  • bewegliches Vermögen, das nach bürgerlichem Recht als Zubehör zu unbeweglichem Vermögen anerkannt wird – getrennt von dem betreffenden unbeweglichen Vermögen;
  • Andachtsstätten und rituelle Gegenstände.

Vollstreckungsmaßnahmen können auch bei Folgendem nicht durchgeführt werden:

  • Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Begräbnisgeld, Pauschalleistungen an den überlebenden Ehegatten, staatliche Sozialleistungen, staatliche Unterstützung für an Zöliakie erkrankte Kinder, Hinterbliebenenrente und Zulagen für Hinterbliebene;
  • Entschädigung für den Verschleiß von Werkzeugen, die Eigentum eines Beschäftigten sind, sowie andere Entschädigungen nach den Gesetzen und Verordnungen zur Regelung rechtmäßiger Beschäftigungsverhältnisse;
  • Beträge, die einem Beschäftigten in Verbindung mit Dienstreisen, Versetzungen und Arbeitseinsätzen in einem anderen besiedelten Gebiet zu zahlen sind;
  • Sozialhilfeleistungen;
  • Kindesunterhalt in Höhe des vom Kabinett festgelegten Mindestkindesunterhalts, der auf der Basis einer Gerichtsentscheidung oder eines vom Garantiefonds für die Unterhaltsverwaltung getroffenen Beschlusses von einem der Elternteile gezahlt werden muss, sowie Kindesunterhalt, der vom Garantiefonds für die Unterhaltsverwaltung auszuzahlen ist.

4.2 Welche Wirkungen haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?

Wird gegen das bewegliche oder unbewegliche Vermögen oder das Einkommen des Schuldners eine Vollstreckungsmaßnahme getroffen, darf der Schuldner darüber nicht mehr frei verfügen.

Werden die Auflagen oder Anordnungen eines Gerichtsvollziehers nicht befolgt, erstellt der Gerichtsvollzieher eine Urkunde und reicht diese beim Gericht zur Entscheidung über das Verhalten der betreffenden Person ein. Das Gericht kann dem schuldigen Beteiligten eine Geldstrafe auferlegen – bis 360 EUR bei natürlichen Personen und bis 750 EUR bei Amtsträgern. Gegen den Gerichtsbeschluss kann Beschwerde erhoben werden.

In bestimmten Kategorien von Rechtssachen können für Verstöße gegen die Auflagen des Gerichtsvollziehers spezielle Sanktionen festgelegt werden.

Trifft der Gerichtsvollzieher bei Vollstreckungsmaßnahmen auf Widerstand, kann die Polizei hinzugezogen werden.

Kommt ein Schuldner einer Ladung nicht nach und erscheint nicht vor dem Gerichtsvollzieher, oder weigert er sich, Erklärungen abzugeben oder gesetzlich vorgeschriebene Auskünfte zu erteilen, ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, die Angelegenheit einem Gericht zur Entscheidung über das Verhalten des Schuldners vorzulegen. Das Gericht kann den Schuldner per Beschluss zum Erscheinen zu zwingen; ferner kann es eine Geldstrafe verhängen, die bei natürlichen Personen bis zu 80 EUR und bei Amtsträgern bis zu 360 EUR betragen kann. Gegen den Gerichtsbeschluss kann Beschwerde erhoben werden.

Stellt sich heraus, dass ein Schuldner vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, muss der Gerichtsvollzieher den Staatsanwalt einschalten.

4.3 Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig?

Eine Vollstreckungsurkunde kann innerhalb von zehn Jahren, nachdem die Entscheidung eines Gerichts oder Richters rechtskräftig wurde, zur Vollstreckung eingereicht werden, sofern in den Rechtsvorschriften keine anderen Fristen festgelegt sind. Werden in einer Gerichtsentscheidung Ratenzahlungen festgesetzt, bleibt die Vollstreckungsurkunde über den gesamten Zeitraum, in dem Zahlungen fällig sind, in Kraft und die Zehnjahresfrist beginnt ab dem Fristende jeder einzelnen Zahlung.

5 Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsbewilligung?

Das Vollstreckungsverfahren wird auf der Grundlage eines gültigen, von einem Gericht oder einer anderen Einrichtung ausgefertigten Vollstreckungstitels eingeleitet. Die aufgrund eines Gerichtsbeschlusses oder des Beschlusses einer anderen Einrichtung mit einer Pflicht belegte Person kann nach dem allgemeinen Verfahren Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen (ihn anfechten). Dieses allgemeine Verfahren bestimmt sich nach den Rechtsvorschriften über das Einlegen von Rechtsmitteln gegen Gerichtsbeschlüsse oder Beschlüsse anderer Einrichtungen (Anfechtung).

Auf Antrag einer an der Rechtssache beteiligten Partei und in Anbetracht des Vermögensstandes oder sonstiger Umstände der beteiligten Parteien kann das für die Urteilsfindung in einer bestimmten Rechtssache zuständige Gericht einen Beschluss erlassen, die Vollstreckung der Entscheidung aufzuschieben, die Vollstreckung in Raten aufzuteilen oder Form bzw. Verfahren der Vollstreckung der Entscheidung zu ändern. Gegen einen Gerichtsbeschluss über den Aufschub der Vollstreckung einer Entscheidung, die Aufteilung der Vollstreckung der Entscheidung in Raten oder die Änderung der Form. bzw. des Verfahrens ihrer Vollstreckung kann innerhalb von zehn Tagen bei einem höheren Gericht Beschwerde eingelegt werden. Wird die Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung durch besondere Umstände be- oder verhindert, ist der Gerichtsvollzieher zudem berechtigt, dem für die Entscheidung zuständigen Gericht vorzuschlagen, die Vollstreckung einer Entscheidung aufzuschieben, die Vollstreckung der Entscheidung in Raten aufzuteilen oder die Form bzw. das Verfahren ihrer Vollstreckung zu ändern.

Auf der Grundlage eines Antrags eines Vollstreckungsbeamten oder eines Beschlusses des Gerichts oder Richters, die Vollstreckungsmaßnahme aufzuschieben bzw. die Veräußerung von Vermögen auszusetzen, oder auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses, die Vollstreckung aufzuschieben bzw. die Vollstreckung der Entscheidung in Raten aufzuteilen, kann ein Gerichtsvollzieher die Vollstreckung aufschieben.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Gläubiger oder Schuldner können – außer im Hinblick auf eine ungültige Auktion – im Wege einer begründeten Beschwerde gegen die Maßnahmen eines Gerichtsvollziehers zur Vollstreckung eines Urteils oder gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, entsprechende Maßnahmen durchzuführen, bei dem Bezirks- oder Stadtgericht Rechtsmittel einlegen, das laut der amtlichen Bestellung der Dienstsitz des Gerichtsvollziehers ist; zu erfolgen hat dies innerhalb von zehn Tagen ab dem Tag, an dem die angefochtenen Maßnahmen getroffen wurden, oder dem Tag, an dem einem Beschwerdeführer, der nicht über Zeit und Ort der zu treffenden Maßnahmen informiert wurde, die Maßnahmen bekannt werden.

Eine Beschwerde muss innerhalb von 15 Tagen in einer Gerichtsverhandlung geprüft werden. Der Schuldner und der Gläubiger sowie der Gerichtsvollzieher müssen von der Gerichtsverhandlung in Kenntnis gesetzt werden. Das Nichterscheinen dieser Personen muss kein Hindernis für die Prüfung der Angelegenheit darstellen.

Ein Richter kann auf der Grundlage des begründeten Antrags des Beschwerdeführers einen Beschluss über den Aufschub der Vollstreckungstätigkeiten, die Untersagung der Überweisung von Geldern an einen Gerichtsvollzieher, einen Gläubiger oder einen Schuldner oder die Aussetzung der Veräußerung von Vermögen erlassen. Der Beschluss muss sofort nach seinem Erlass umgesetzt werden.

Gegen den Gerichtsbeschluss kann Beschwerde erhoben werden.

Links

https://www.tm.gov.lv – Website des Justizministeriums

http://www.lzti.lv/ – Rat der vereidigten Gerichtsvollzieher Lettlands

https://tiesas.lv – Portal der Gerichte Lettlands

 

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Letzte Aktualisierung: 27/04/2023

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