Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Vollstreckung ist ein ziviles, nichtstreitiges Verfahren, mit dem der Staat die Erfüllung von in gerichtlichen und notariellen Entscheidungen sowie anderen, gesetzlich definierten Urkunden enthaltenen Verpflichtungen mittels Zwangsmaßnahmen durchsetzt.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Vollstreckungen werden von Gerichten, Notaren oder anderen Organen und Personen angeordnet und durchgeführt, insbesondere von:

a) unabhängigen Gerichtsvollziehern;

b) regionalen Gerichtsvollziehern;

c) stellvertretenden unabhängigen Gerichtsvollziehern;

d) stellvertretenden regionalen Gerichtsvollziehern;

e) Gerichtsvollzieheranwärtern.

Das Verfahren des Gerichtsvollziehers ist – als ziviles, nichtstreitiges Verfahren – mit dem des Gerichts identisch.

3 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Titel vollstreckt werden?

Eine Vollstreckungsanordnung kann erlassen werden, wenn die vollsteckbare Entscheidung eine Verpflichtung (Strafe) enthält, rechtskräftig ist oder wenn ihre vorläufige Vollstreckung angeordnet wurde. Ferner muss die Frist zur Leistung abgelaufen sein.  Eine Vollstreckungsanordnung kann auf der Grundlage eines vom Gericht genehmigten Vergleichs auch dann erlassen werden, wenn Rechtsmittel gegen die Anordnung zur Genehmigung des Vergleichs eingelegt wurden. Diese Bestimmung gilt für notariell genehmigte Vereinbarungen genauso wie für gerichtliche Vergleiche und hat die gleiche Wirkung. Eine Vollstreckungsanordnung kann ferner auf der Grundlage eines in einem Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ergangenen Urteils erlassen werden, und zwar auch dann, wenn gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt wurden. Steht in der Rechtskraftklausel einer Zahlungsanordnung, dass hinsichtlich des Forderungsgegenstandes keine Vollstreckung zulässig ist, darf keine Vollstreckungsanordnung erlassen werden.

Für die Einziehung von Unterhalt gilt eine besondere Vorschrift, nach der die Vollstreckung für länger als sechs Monate überfällige Beträge bewilligt werden kann, wenn die die Vollstreckung beantragende Partei es glaubhaft macht, dass die Unterhaltsschuld aufgrund böswilligen Verhaltens des Schuldners entstanden ist oder die Forderung aus einem stichhaltigen Grund nicht geltend gemacht wurde. Bei der Vollstreckung ausländischer Entscheidungen prüft das Gericht außerdem, ob die Vollstreckung nach dem Gesetz, nach internationalen Übereinkommen, Gegenseitigkeitsregelungen oder EU‑Rechtsvorschriften zulässig ist.

3.1 Zum Verfahren

Die Vollstreckung kann im Wege einer Vollstreckungsanordnung angeordnet werden. In bestimmten Fällen handelt es sich dabei nicht um eine förmliche Entscheidung; stattdessen erfolgt sie in Form eines Vollstreckungsbogens oder einer Vollstreckungsklausel. In anderen Fällen wird eine Anordnung erlassen. Das Gericht bzw. der Notar erlässt die Vollstreckungsanordnung auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei. Der Antrag auf Vollstreckung muss mit dem Formblatt zur Vollstreckungsanordnung in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren eingereicht werden. Bei Verfahren zur Anordnung von Zahlungen kann der Antrag auch auf elektronischem Wege gestellt werden. Generell ist der Antrag beim Gericht oder Notar des ersten Rechtszuges zu stellen. Für bestimmte Fälle werden im Gesetz LIII von 1994 betreffend die gerichtliche Vollstreckung („Gesetz betreffend die gerichtliche Vollstreckung“) andere Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit festgelegt. Beispielsweise kann die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen vom Amtsgericht am Sitz des Landgerichts angeordnet werden, das am Wohnsitz oder Hauptgeschäftssitz des Schuldners oder in Ermangelung eines solchen Sitzes am Ort, an dem sich der Vollstreckungsgegenstand befindet, zuständig ist. In Budapest ist dies das Zentrale Stadtbezirksgericht Budapest (Budai Központi Kerületi Bíróság).

Der Vollstreckungsantrag muss Angaben über die Parteien, die vollstreckbare Entscheidung, die zu vollstreckende Forderung sowie möglichst viele Informationen über die Vermögenswerte des Schuldners, in die vollstreckt werden könnte, enthalten.

Das Gericht oder der Notar prüfen den Antrag umgehend – spätestens 15 Tage nach Eingang –, um festzustellen, ob der Fall weitergeleitet, ohne sachliche Prüfung abgewiesen oder (außer bei Parteien mit rechtlicher Vertretung) mit dem Ersuchen zur Ergänzung fehlender Informationen zurückgeschickt werden soll. Anschließend werden die beantragten Maßnahmen durchgeführt. Eine Entscheidung wird innerhalb von 15 Tagen nach Antragseingang oder, falls fehlende Informationen angefordert wurden, innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung der Informationen getroffen. Ist der Antrag begründet, wird die Vollstreckungsanordnung erlassen, andernfalls wird die Vollstreckung verweigert.

3.2 Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen?

Siehe Nummer 2.

4 Vollstreckungsmaßnahmen

Mit Zwangsmaßnahmen werden die finanziellen und persönlichen Rechte des Schuldners eingeschränkt. Finanzielle Maßnahmen können vom Gericht und Gerichtsvollzieher vollzogen werden, Maßnahmen gegen die Person können von der Polizei auf der Grundlage einer Maßnahme des Gerichts oder Gerichtsvollziehers vollzogen werden. Die wichtigsten finanziellen Zwangsmaßnahmen sind:

  • Pfändung von Löhnen und anderen Bezügen;
  • Beschlagnahme und Verkauf beweglicher Sachen;
  • Beschlagnahme von seitens eines Finanzinstituts verwalteten Mitteln und Sperrung von Bankkonten;
  • Beschlagnahme von Forderungen des Schuldners gegen Dritte;
  • Beschlagnahme und Verkauf unbeweglicher Sachen;
  • Verhängung von Strafen und Geldbußen.

4.1 Welche Vermögensobjekte des Schuldners unterliegen der Zwangsvollstreckung?

Folgendes kann Gegenstand einer Vollstreckung sein:

  • Löhne, Renten oder sondere Bezüge des Schuldners (obgleich hier bestimmte Ausnahmen gelten);
  • von einem Finanzinstitut verwaltete Mittel (die Rechtsvorschriften sehen für natürliche Personen bis in Höhe eines bestimmen Betrags eine Freistellung von der Vollstreckung vor);
  • bewegliche Sachen (lebenswichtige, von der Vollstreckung freigestellte Güter dürfen nicht beschlagnahmt werden, z. B. lebenswichtige Kleidung und Möbel für die Anzahl der Personen im Haushalt des Schuldners, für die Krankheit des Schuldners benötigte Medikamente usw.);
  • Forderungen des Schuldners gegenüber Dritten oder Geschäftsanteile des Schuldners;
  • unbewegliche Sachen gleich welcher Art, welcher Nutzung, Rechte oder Lasten und gleich welcher im Grundbuch eingetragenen Sachverhalte; (allerdings sind unbewegliche Sachen, bei denen im Verlauf der Liquidation nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie Teil des Vermögens des Schuldners bilden, von der Vollstreckung freigestellt).

4.2 Welche Wirkungen haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?

Vollstreckungsmaßnahmen schränken das Recht des Schuldners zur Verfügung über sein Vermögens grundlegend ein.

Sind bewegliche Sachen oder ein Bankkonto Gegenstand der Vollstreckung, endet das Recht des Schuldners zur Verfügung über die Vermögenswerte. Werden die gepfändeten beweglichen Sachen beschlagnahmt, scheiden die betreffenden Gegenstände ebenfalls aus dem Besitz des Schuldners aus. Werden unbewegliche Sachen beschlagnahmt, darf der Schuldner über diese Gegenstände verfügen und sie verkaufen, sie bleiben aber weiterhin durch das Recht auf Vollstreckung belastet.

Leisten der Schuldner oder andere Anwesende während der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme körperlichen Widerstand, wendet sich der Gerichtsvollzieher an die Polizei, die zur Beendigung des Widerstands Zwangsmaßnahmen gegen die betreffende Person anwenden kann.

Wer das Vorgehen des Gerichtsvollziehers aktiv (mit Gewalt) behindert, kann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Auch die Entfernung eines beschlagnahmten Gegenstands aus der Vollstreckung, die Entfernung eines im Zuge der Vollstreckung angebrachten Siegels oder das Eindringen in einen zur Lagerung der gepfändeten, gesperrten oder beschlagnahmten Gegenstände genutzten verriegelten Raum (Vergehen des Siegelbruchs) stellen eine strafbare Handlung dar.

Das Gericht verhängt gegen den Schuldner bzw. die zur Beteiligung an Vollstreckungsverfahrenen verpflichteten Personen oder Organisationen eine Geldbuße, wenn sie es versäumen, die ihnen aus der Vollstreckung entstehenden rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, oder wenn sie sich in einer Weise verhalten, die die Vollstreckungsmaßnahmen behindert.

4.3 Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig?

Die Maßnahmen bleiben in Kraft, bis die Vollstreckung erfolgreich war oder die Maßnahmen durch den Gerichtsvollzieher, das Gericht oder kraft Gesetz eingestellt werden. Vollstreckungsmaßnahmen können im Rahmen der zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften (im Allgemeinen fünf Jahre) vollzogen werden. Diese Frist beginnt mit der Verkündung des rechtskräftigen Gerichtsurteils. Die Vollstreckung darf nicht in Bezug auf Anträge angeordnet werden, die nach dem Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht wurden. Ebenso dürfen frühere Vollstreckungen nicht erneut aufgenommen werden. Ähnlich wie bei zur Durchsetzung einer Forderung eingeleiteten Gerichtsverfahren wird die Verjährungsfrist durch Vollstreckungsmaßnahmen unterbrochen. Im Anschluss daran beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen.

5 Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsbewilligung?

a) Rücknahme des Vollstreckungsbogens und Löschung der Vollstreckungsklausel. Wurde die Vollstreckung mittels Ausstellung eines Vollstreckungsbogens oder einer Vollstreckungsklausel angeordnet, besteht der Rechtsbehelf der Rücknahme des Bogens und der Löschung der Klausel, wenn die Vollstreckungsanordnung nicht hätte erlassen werden dürfen. Der Schuldner oder die die Vollstreckung betreibende Partei können die Rücknahme des Vollstreckungsbogens oder die Löschung der Vollstreckungsklausel beantragen. Außerdem kann das Gericht dies von Amts wegen anordnen. Der Antrag ist bei dem Gericht oder Notar zu stellen, von dem die Vollstreckung angeordnet wurde. Für die Einreichung des Antrags besteht keine Frist, er kann jederzeit gestellt werden. Wird der Antrag genehmigt und eine Anordnung zur Rücknahme des Vollstreckungsbogens oder zur Löschung der Vollstreckungsklausel erlassen, können Rechtsmittel gegen diese Anordnung eingelegt werden.

b) Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsanordnung. Der Schuldner oder die die Vollstreckung betreibende Person kann gegen eine förmliche Anordnung zur Bewilligung der Vollstreckung Rechtsmittel einlegen. Rechtsmittel müssen bei dem Gericht eingelegt werden, das die Vollstreckung anordnete, aber an das Berufungsgericht adressiert sein. Das Berufungsgericht ist für die Bewertung des Rechtsmittels zuständig. Sind die sachlichen Gründe der seitens des Vollstreckungsgerichts erlassenen Anordnung zutreffend, wird die Anordnung durch das Berufungsgericht bestätigt; andernfalls ändert es die Anordnung. Stellt das Berufungsgericht einen Verfahrensfehler fest, hebt es die Anordnung auf und weist das die Vollstreckung anordnende Gericht an, eine neue Entscheidung zu erlassen.

c) Rechtsmittel gegen eine Anordnung, mit der das Erlassen einer Vollstreckungsanordnung verweigert wird. Die die Vollstreckung betreibende Partei kann gegen eine Anordnung, mit der das Erlassen einer Vollstreckungsanordnung verweigert wird, Rechtsmittel einlegen. Die Rechtsmittel müssen bei dem Gericht oder Notar eingelegt werden, das bzw. der die Vollstreckung anordnete, aber an das Berufungsgericht adressiert sein. Das Berufungsgericht ist für die Bewertung des Rechtsmittels zuständig. Sind die sachlichen Gründe der Anordnung, die das über die Vollstreckung entscheidende Gericht erließ, zutreffend, wird die Anordnung durch das Berufungsgericht bestätigt; andernfalls ändert es die Anordnung. Stellt das Berufungsgericht einen Verfahrensfehler fest, hebt es die Anordnung auf und weist das über die Vollstreckung entscheidende Gericht bzw. den entscheidenden Notar an, eine neue Entscheidung zu erlassen.

d) Der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach der Anordnung der Vollstreckung selbständig durch; eine Bewilligung durch das Gericht ist nicht erforderlich. Gegen die Maßnahmen des Gerichtsvollziehers können gesonderte, als Widerspruch gegen die Vollstreckung bezeichnete Rechtsmittel eingelegt werden. Widerspruch kann vom Schuldner, von der die Vollstreckung betreibenden Partei oder anderen betroffenen Parteien eingelegt werden. Nimmt das Gericht den Widerspruch an, hebt es die rechtswidrigen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers auf. Bei unterlassenem Tätigwerden des Gerichtsvollziehers weist es den Gerichtsvollzieher an, tätig zu werden. In allen anderen Fällen wird der Widerspruch zurückgewiesen. Der Widerspruch muss beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden.

e) Über die bereits aufgeführten möglichen Rechtsmittel hinaus kann die Vollstreckung auch eingestellt werden. Das Gericht erlässt auf Ersuchen der die Vollstreckung betreibenden Partei eine Anordnung zur Einstellung der Vollstreckung, sofern dadurch nicht die Rechte anderer Parteien verletzt oder gesetzlich etwas anderes vorgesehen ist. Die Vollstreckung wird auch eingestellt, wenn der Schuldner beispielsweise die Verpflichtung erfüllt. Das Gericht erlässt ferner eine Anordnung zur Einstellung der Vollstreckung, wenn es auf der Grundlage öffentlicher Urkunden festgestellt hat, dass die vollstreckbare Entscheidung durch eine rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde.

f) Im Rahmen von Vollstreckungsverfahren besteht auch die Möglichkeit, dass ein Dritter, der auf der Grundlage von Eigentumsrechten oder anderen Rechten, die einen Verkauf im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens verhindern, Anspruch auf einen im Verlauf der Vollstreckung beschlagnahmten Vermögenswert hat, gegen die die Vollstreckung betreibende Partei ein Verfahren zur Erwirkung der Freigabe des betreffenden Vermögenswerts einleitet. Gibt das Gericht dem Antrag statt, gibt es den betreffenden Vermögenswert aus der Beschlagnahme frei.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Aussetzung der Vollstreckung:

Das die Vollstreckung anordnende Gericht kann in Ausnahmefällen auf Ersuchen des Schuldners die Aussetzung der Vollstreckung anordnen, wenn der Schuldner Beweise für legitime, eine Aussetzung rechtfertigende Umstände vorlegen kann, und wenn gegen den Schuldner im Laufe des Vollstreckungsverfahrens zuvor keine Geldbuße verhängt worden ist.

Bei seiner Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung kann das Gericht bei Bedarf die Parteien anhören.

Das Gericht berücksichtigt insbesondere Folgendes als legitime, eine Aussetzung rechtfertigende Umstände: die Anzahl der Personen, für die der Schuldner Unterhalt leisten muss und die Anzahl der Personen, für die der Schuldner tatsächlich Unterhalt leistet, dauernde oder schwere Krankheit des Schuldners oder unterhaltsberechtigter Personen, Naturkatastrophen, die im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens eintraten und den Schuldner beeinträchtigten.

Unterliegen unbewegliche Sachen der Vollstreckung, kann auf Ersuchen des Schuldners einmalig die Aussetzung des Verfahrens für die Dauer von höchstens sechs Monaten angeordnet werden.

Ratenzahlung:

Der Gerichtsvollzieher kann auf Ersuchen eines Schuldners, der eine natürliche Person sein muss, die Bedingungen für die Bezahlung einer Schuld in Raten festlegen, nachdem er Maßnahmen zur Auffindung und Beschlagnahme der Vermögenswerte des Schuldners getroffen hat und wenn dieser Schuldner bereits einen Teil der vollstreckbaren Forderung bezahlt hat. Steuerschulden und wie Steuern vollstreckte öffentliche Schulden sind hiervon ausgenommen. Der Gerichtsvollzieher kann außerdem vermögenslose Schuldner, die von einem Vollstreckungsverfahren betroffen sein können, über die Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine Zahlung in Raten informieren.

Der Gerichtsvollzieher erstellt einen Bericht über den Abschluss eines Ratenplans und dessen Inhalt und übergibt diesen den Parteien. Die die Vollstreckung betreibende Partei kann den Gerichtsvollzieher innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie den Bericht empfangen hat, schriftlich davon in Kenntnis setzen, dass sie dem Inhalt des Ratenplans nicht zustimmt. Sie kann Empfehlungen für den Inhalt des Plans und die Höhe der Raten aussprechen und darum ersuchen, dass der Schuldner eine Leistungssicherheit bereitstellt. Ausgehend von der Erklärung der die Vollstreckung betreibenden Partei kann der Gerichtsvollzieher folgende Änderungen an den Bedingungen des Zahlungsplans vornehmen:

a) Er zieht den Ratenplan zurück, wenn die die Vollstreckung betreibende Partei nicht mit den für Unterhaltszahlungen, Löhne oder ähnliche Forderungen vorgesehenen Raten einverstanden ist, wenn eine die Vollstreckung betreibende Privatperson erklärt, dass der Ratenplan ihren Lebensunterhalt gefährdet oder wenn gegen einen die Vollstreckung betreibenden Unternehmensverband Insolvenz-, Liquidations- oder Vollzugsverfahren laufen.

b) In anderen als den unter Buchstabe a) behandelten Fällen kann für die Vollstreckung betreibende juristische Personen und nicht rechtsfähige Körperschaften ein Ratenplan mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr eingerichtet werden; im Fall natürlicher Personen, die die Vollstreckung betreiben, kann der Ratenplan eine Laufzeit von sechs Monaten haben.

c) Auf entsprechendes Ersuchen der die Vollstreckung betreibenden Partei kann der Gerichtsvollzieher verlangen, dass zusätzlich zum Ratenplan Teilzahlungen geleistet werden, die in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.

Der Gerichtsvollzieher übermittelt dem Schuldner einen Teilzahlungsplan mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten, wenn Vollstreckungsmaßnahmen in die Mittel des Schuldners bei Finanzinstituten sowie in Löhne und bewegliche Vermögensgegenstände durchgeführt worden sind, aber noch nicht der gesamte Schuldbetrag eingezogen wurde, und wenn

a) zuvor kein Ratenplan gewährt wurde;

b) gegen den Schuldner ein Vollstreckungsverfahren in Bezug auf eine finanzielle Forderung von höchstens HUF 500 000 läuft, oder wenn gegen ihn ein Vollstreckungsverfahren in Bezug auf eine finanzielle Forderung von höchstens HUF 1 000 000 läuft, wobei jedoch außerdem im Grundbuch auf das Wohnungseigentum des Schuldners eine Pfändung als Sicherheit für eine andere Forderung eingetragen wurde;

c) zur Einziehung der Forderung das Wohnungseigentum des Schuldners versteigert werden müsste.

Die Zustimmung der die Vollstreckung betreibenden Partei zum Ratenplan ist nicht erforderlich; der Bericht über den Abschluss des Ratenplans muss jedoch auch der die Vollstreckung betreibenden Partei zugestellt werden.

Die dem Schuldner mittels Pfändung entzogenen Beträge müssen in die Berechnung des vom Schuldner beglichenen Betrags einbezogen werden.

Der Schätzwert des Wohneigentums und dessen erste Versteigerung können nur dann festgesetzt werden, wenn der Schuldner die Raten nicht gezahlt hat (§§ 52/A - 52/B des Gesetzes betreffend die gerichtliche Vollstreckung).

Verjährungsvorschriften für das Recht auf Vollstreckung:

Die Verjährungsfrist für das Recht auf Vollstreckung endet gleichzeitig mit der Verjährungsfrist für die vollstreckbare Forderung. Die Verjährungsvorschriften hinsichtlich des Rechts auf Vollstreckung werden auf entsprechendes Ersuchen berücksichtigt; sie können von Amts wegen berücksichtigt werden, wenn die Verjährungsvorschriften für die Forderung, auf die sich dieses Recht stützt, ebenfalls von Amts wegen berücksichtigt werden müssen. Sind die Verjährungsvorschriften hinsichtlich des Rechts auf Vollstreckung wie vorstehend dargelegt zu berücksichtigen, dann darf in Bezug auf nach dem Verstreichen der Verjährungsfrist eingereichte Anträge keine Vollstreckung angeordnet werden; bereits angeordnete Vollstreckungsverfahren dürfen nicht fortgesetzt werden. Die Verjährungsfrist für das Recht auf Vollstreckung wird durch Vollstreckungshandlungen unterbrochen.

Beschränkungen:

Grundlage für im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens durchgeführte Abzüge vom Lohn oder Gehalt ist der Betrag, der nach dem Abzug von Steuern (vorauszuzahlende Steuern), Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen, Mitgliedsbeiträgen für private Versorgungsfonds und anderen, in gesonderten Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Beiträgen verbleibt. Im Allgemeinen dürfen höchstens 33 % oder in Ausnahmefällen 50 % des Betrags abgezogen werden.

Ein der Mindestaltersrente entsprechender Anteil des monatlichen Lohns oder Gehalts ist von der Vollstreckung freigestellt. Diese Freistellung gilt jedoch nicht bei Vollstreckungen im Zusammenhang mit Kindesunterhalt und Kosten für die Geburt eines Kindes.

Von Löhnen, die der Arbeitgeber auf Basis eines Arbeitsverhältnisses zahlt, dürfen höchstens 33 % abgezogen werden.

Bei folgenden Forderungen kann der Abzug auf höchstens 50 % des Lohns eines Arbeitnehmers erhöht werden:

a) Unterhalt;

b) gegen den Schuldner gerichtete Forderungen auf Arbeitnehmerlöhne;

c) unrechtmäßig erhaltene Arbeitnehmerlöhne und Sozialversicherungsleistungen (§ 65 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die gerichtliche Vollstreckung).

Von Rentenleistungen der Sozialversicherung, Vorruhestandsleistungen, Dienstbezügen, Lebensrenten der Tanzkünstler und vorläufigen Bergmannsrenten (insgesamt als „Rentenleistungen“ bezeichnet) (§ 67 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die gerichtliche Vollstreckung) dürfen höchstens 33 % abgezogen werden.

Bei folgenden Forderungen kann der Abzug auf höchstens 50 % der Rentenleistungen erhöht werden:

a) Kindesunterhalt;

b) unrechtmäßig empfangene Rentenleistungen (§ 67 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die gerichtliche Vollstreckung).

Von den Leistungen für Arbeitssuchende (Arbeitslosenleistungen, Vorruhestandsleistungen für Arbeitslose, Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit) dürfen in Bezug auf folgende Forderungen höchstens 33 % abgezogen werden:

a) Unterhalt;

b) unrechtmäßig empfangene Arbeitslosenleistungen;

c) unrechtmäßig empfangene Barleistungen für Leistungsempfänger im erwerbsfähigen Alter.

Von der Pfändung freigestellt ist Folgendes:

– nationales Pflegegeld, Barleistungen für Kriegsopfer und die nach dem Gesetz zur Entschädigung von Personen, die aus politischen Gründen rechtswidrig des Lebens oder der Freiheit beraubt wurden, zu zahlende Leibrente;

- kommunale Unterstützungszahlungen, außerordentliche kommunale Unterstützungszahlungen, im Rahmen der Leistungen für Leistungsempfänger im erwerbsfähigen Alter gezahlte Barleistungen, Einkommensausgleichsleistungen für Arbeitslose und Pflegegeld;

- Mutterschaftsgeld;

- Invaliditätsrenten und persönliche Leibrenten für Blinde;

- Lohnergänzung bei Gesundheitsschäden, vorübergehende Lohnergänzung, Einkommensergänzung, vorübergehende Einkommensergänzung und für Gesundheitsschäden geleistete Leibrente für Bergleute;

- gesetzlich festgelegter Unterhalt einschließlich vom Gericht geleisteter Kindesunterhaltsvorschüsse und auf der Grundlage des Gesetzes über Kinderschutz und Vormundschaftsverwaltung gezahlter Kinderschutz-Barleistungen;

- Schulgeld, besondere Unterstützung und Familienbeihilfe für Pflegeeltern zum Zweck der Unterstützung von vorübergehend oder dauerhaft in Pflegefamilien untergebrachten Kindern oder in der Nachsorge befindlichen jungen Erwachsenen;

- Stipendien mit Ausnahme von lohnähnlichen Stipendien für die wissenschaftliche Weiterbildung;

- für Entsendungen, Auslandsdienst und Fahrten zur Arbeitsstätte erstattete Kosten;

- zur Deckung besonderer Aufwendungen dienende Beträge;

- Arbeitsunfähigkeitsleistungen (§ 74 des Gesetzes betreffend die gerichtliche Vollstreckung).

Bei Mitteln, die von einem Zahlungsdienstleister verwaltet und einer natürlichen Person zu zahlen sind, kann ein dem Vierfachen der Mindestaltersrente entsprechender Betrag ohne Beschränkung gepfändet werden; von dem unter dieser Grenze liegenden Betrag können 50 % des zwischen der Mindestaltersrechte und dem Vierfachen der Mindestaltersrente liegenden Betrags Gegenstand einer Vollstreckung sein (§ 79/A Absatz 2 des Gesetzes betreffend die gerichtliche Vollstreckung).

Auch wenn der Schuldner einwilligt, dürfen von der Vollstreckung freigestellte Vermögensgegenstände nach den Rechtsvorschriften nicht beschlagnahmt werden.

Folgende bewegliche Sachen sind von der Vollstreckung freigestellt:

- für die Berufsausübung des Schuldners unbedingt erforderliche Vermögensgegenstände, insbesondere unbedingt erforderliche Werkzeuge, Instrumente, technische, militärische und sonstige Ausstattung, Uniformen, Selbstverteidigungswaffen und Transportmittel (mit Ausnahme von Fahrzeugen);

- unbedingt erforderliche Ausstattung für reguläre Bildungsgänge, insbesondere Lehrbücher, Schulmaterial und Musikinstrumente;

- unbedingt erforderliche Kleidungsstücke: drei Satz Oberbekleidung, ein Wintermantel, ein Mantel, drei Paar Schuhe;

- unbedingt erforderliche Bettwäscheartikel: ein Satz mit zwei Laken pro Person;

- Möbel für die Anzahl der im Haushalt des Schuldners lebenden Personen: höchstens drei Tische und drei Schränke oder ähnliche Möbelstücke sowie ein Bett oder gleichwertiges Möbelstück und ein Stuhl oder ein anderes gleichwertiges Möbelstück pro Person;

- unbedingt erforderliche Heizungs- und Beleuchtungsausstattung;

- für den Haushalt des Schuldners unbedingt erforderliche Küchen- und Haushaltsgeräte sowie ein Kühl- oder Gefrierschrank und eine Waschmaschine;

- dem Schuldner verliehene Preise (Auszeichnungen, Medaillen, Orden, Plaketten), sofern diese in Urkunden bescheinigt sind;

- Medikamente sowie die für die Krankheit oder Körperbehinderung des Schuldners erforderliche medizinische und technische Ausrüstung sowie das Fahrzeug eines Schuldners mit verminderter Mobilität;

- die im Haushalt des Schuldners von Minderjährigen benutzten, für Kinder gedachten Gegenstände;

- Lebensmittel für einen Monat und Heizmaterial für drei Monate, je nach Bedarf des Schuldners und des Haushalts des Schuldners;

- Ernten auf dem Halm, noch nicht eingebrachte Ernten und Früchte;

- Gegenstände, die im Rahmen von Liquidationsverfahren nicht als zum Vermögen des Schuldners gehörend betrachtet werden können;

- in der im Gesetz über den besonderen Schutz entliehener Kulturgüter genannten Bescheinigung aufgeführte Kulturgüter während der Dauer des besonderen Schutzes (§ 90 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die gerichtliche Vollstreckung).

Wird das von einer natürlichen Person als Schuldner zur Durchführung seiner Arbeit benötigte Fahrzeug beschlagnahmt – sofern das Fahrzeug nicht gepfändet wurde –, so genügt es, den Fahrzeugbrief zu beschlagnahmen. Dieser wird der zuständigen Verkehrsbehörde zusammen mit dem Beschlagnahmebericht zugeschickt. Kann diese Behörde nicht ermittelt werden, erfolgt die Sendung an die Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat. Sofern das Fahrzeug nicht gepfändet wurde, darf es der Schuldner bis zum Verkauf benutzen.

Liegt der Schätzwert des Fahrzeugs unter dem Wert gemäß dem vom Justizminister in Abstimmung mit dem für Steuerpolitik verantwortlichen Minister herausgegeben Erlass, wird das Fahrzeug von der Vollstreckung freigestellt.

Rücknahme des Vollstreckungsbogens und Löschung der Vollstreckungsklausel:

Hat das Gericht bei der Ausstellung des Vollstreckungsbogens gegen das Gesetz verstoßen, muss der Vollstreckungsbogen zurückgenommen werden.

Hat das Gericht beim Einfügen der Vollstreckungsklausel in eine Anordnung gegen das Gesetz verstoßen, muss die Klausel gelöscht werden.

Das Gericht zieht den Vollstreckungsbogen zurück bzw. es löscht die Vollstreckungsklausel, wenn es auf Ersuchen des Schuldners feststellt, dass die Voraussetzungen für Folgendes erfüllt sind:

a) Verweigerung der Vollstreckung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004;

b) Verweigerung der Vollstreckung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 oder Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007;

c) Verweigerung der Vollstreckung nach Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012.

Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsanordnung:

Sobald das Gericht eine Vollstreckungsanordnung erlassen hat oder sobald es in Fällen, in denen die Vollstreckungsanordnung vom Antrag abweicht, eine Anordnung bezüglich dieser Abweichung erlassen hat, können die Parteien Rechtsmittel gegen die betreffende Anordnung einlegen. Das Rechtsmittel gegen die Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf den Vollzug der Vollstreckungsanordnung. Allerdings dürfen, sofern gesetzlich nicht etwas anderes vorgesehen ist, keine Maßnahmen zum Verkauf beschlagnahmter Vermögensgegenstände getroffen werden und die im Zuge der Vollstreckung eingenommenen Beträge dürfen dem Begünstigten nicht ausgezahlt werden.

Widerspruch gegen die Vollstreckung:

Die Verfahrensparteien sowie andere betroffene Parteien können bei dem die Vollstreckung durchführenden Gericht Widerspruch gegen Handlungen oder Unterlassungen des Gerichtsvollziehers einlegen, die eine erhebliche Verletzung der Vorschriften für Vollstreckungsverfahren bzw. der Rechte oder rechtmäßigen Interessen der den Widerspruch gegen die Vollstreckung einlegenden Partei verursachen. Unter einer erheblichen Verletzung der Vorschriften für Vollstreckungsverfahren ist eine Vorschriftsverletzung zu verstehen, die erhebliche Auswirkungen auf das Ergebnis des Vollstreckungsverfahrens hatte (§ 217 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die gerichtliche Vollstreckung).

Entspricht die angefochtene Maßnahme den gesetzlichen Anforderungen oder stellt sie keine erhebliche Verletzung dar, bestätigt das Gericht die angefochtene Maßnahme und weist den Widerspruch zurück. Stellt die angefochtene Maßnahme dagegen eine erhebliche Verletzung dar, hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme vollständig oder teilweise auf oder ändert die Vollstreckungsmaßnahme in ihrer Gesamtheit oder zum Teil, sofern dies rechtlich zulässig ist und die für eine solche Entscheidung vorausgesetzten Sachverhalte belegt werden können. Bezieht sich der Widerspruch auf eine Unterlassung, weist das Gericht den Gerichtsvollzieher an, die unterlassene Maßnahme durchzuführen (§ 217/A Absatz 5 des Gesetzes betreffend die gerichtliche Vollstreckung).

 

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Letzte Aktualisierung: 15/12/2020

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