Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

Griechenland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Vollstreckung ist die mit behördlicher Unterstützung erzwungene Erfüllung eines in einem Vollstreckungstitel verkörperten materiellen Anspruchs. Folgende Mittel werden bei Vollstreckungen eingesetzt:

  • zwangsweise Wegnahme beweglicher Sachen
  • Zwangsräumung von Immobilien
  • Pfändung
  • Freiheitsentzug
  • Geldstrafen
  • Zwangsverwaltung
  • eidesstattliche Versicherungen

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Nach Maßgabe der [neuen] Zivilprozessordnung (§§ 927-931 ZPO) wird die Vollstreckung von einer dazu berechtigten Person veranlasst, die zu diesem Zweck in der amtlichen Abschrift (Apógrafo) des Vollstreckungstitels einen Gerichtsvollzieher benennt und diesen mit der Vollstreckung beauftragt. Gleichzeitig werden die Art der Vollstreckung und nach Möglichkeit auch die Gegenstände angegeben, in die vollstreckt werden soll. Im Fall einer Beschlagnahme wird ein Notar aus der Region, in der die Beschlagnahme durchzuführen ist, mit der Versteigerung beauftragt. Der Auftrag muss datiert und vom Begünstigten oder dessen Vertreter unterschrieben worden sein. Mit dem Auftrag wird eine Vollmacht zur Durchführung sämtlicher Vollstreckungshandlungen erteilt, sofern im Auftrag nicht etwas anderes festgelegt ist.

Der Gerichtsvollzieher, an den die amtliche Abschrift mit dem Auftrag zur Durchführung der Vollstreckung gerichtet ist, ist zur Entgegennahme von Zahlungen und Ausstellung schriftlicher Empfangsbestätigungen befugt und händigt nach vollständiger Erledigung die amtliche Abschrift aus. Der Gerichtsvollzieher kann auch eine Teilzahlung annehmen. In einem solchen Fall hat er eine Empfangsbestätigung auszustellen und dies auf der amtlichen Abschrift zu notieren. Die Vollstreckung wird durch eine Teilzahlung nicht gehemmt.

Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung oder andere, im Besitz des Schuldners befindliche Räumlichkeiten zu betreten, Türen zu öffnen und Erkundungen durchzuführen sowie geschlossene Möbelstücke, Gerätschaften oder Behältnisse zu öffnen, sofern dies für den Zweck der Vollstreckung erforderlich ist. Der Gerichtsvollzieher kann die Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden (in der Regel der Polizei) anfordern, die zur Unterstützung verpflichtet sind.

Leistet der Schuldner bei der Vollstreckung Widerstand, kann der Gerichtsvollzieher Gewalt anwenden und die Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden (in der Regel der Polizei) in Anspruch nehmen.

Der Gerichtsvollzieher erstattet über jede Handlung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens Bericht. Wird die Vollstreckung nicht vollzogen, erstellt der Gerichtsvollzieher einen Bericht, in dem er die Gründe dafür nennt. Wurden im Zuge der Vollstreckung strafbare Handlungen begangen, muss der Gerichtsvollzieher einen entsprechenden Bericht verfassen und dem zuständigen Staatsanwalt vorlegen.

3 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Titel vollstreckt werden?

Ein Vollstreckungstitel ist eine öffentliche Urkunde, in der eine Forderung bescheinigt wird. Der Vollstreckungstitel ermöglicht es dem mutmaßlichen Begünstigten, vom Schuldner im Wege der Vollstreckung die Erfüllung des Inhalts der Urkunde zu verlangen. Bedingung hierfür ist die Existenz des Titels und die Gültigkeit der Forderung.

3.1 Zum Verfahren

Vollstreckung ist eine Maßnahme einer Justizbehörde zum Zweck der Gewährung rechtlichen Schutzes; sie ist kein Verwaltungsakt. An Vollstreckungsbeamte gerichtete Anträge und alle Vollstreckungshandlungen sind Verfahrenshandlungen. Folgende Voraussetzungen müssen zum Zweck einer Vollstreckung erfüllt sein:

  • Zuständigkeit und Befugnis der Vollstreckungsbevollmächtigten
  • Stellung als Prozesspartei
  • Befugnis, am Gerichtsverfahren teilzunehmen
  • Befugnis, im Namen des Mandanten zu handeln
  • Bestehen eines rechtmäßigen Interesses
  • Parteifähigkeit
  • Bestehen eines Vollstreckungstitels
  • Bestehen einer Forderung, die mittels Vollstreckung befriedigt werden kann

Vollstreckt werden können sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Entscheidungen, wobei es nicht immer erforderlich ist, eine gerichtliche Anordnung zur Genehmigung der Vollstreckung zu beantragen. Vollstreckungstitel sind:

  • Endurteile griechischer Gerichte
  • für vorläufig vollstreckbar erklärte Entscheidungen griechischer Gerichte
  • Schiedsurteile
  • Gerichtsbeschlüsse, die einen Vergleich oder die Festsetzung von Gerichtskosten betreffen
  • notarielle Urkunden
  • von griechischen Richtern erlassene Zahlungsbefehle
  • Räumungsbefehle gegen Mieter
  • für vollstreckbar erklärte ausländische Titel
  • kraft Gesetz zu Vollstreckungstiteln erklärte Beschlüsse und Anordnungen

Es wird zwischen unmittelbaren und mittelbaren Vollstreckungsbeamten unterschieden. Unmittelbare Vollstreckungsbeamte werden vom Vollstreckungsgläubiger bestellt. Bei ihnen handelt es sich a) um Gerichtsvollzieher, d. h. öffentliche Amtsträger ohne feste Bezüge mit der Befugnis, im Besitz des Schuldners befindliche Sachen, sein Grundeigentum sowie im Besitz des Schuldners befindliche Wasser- oder Luftfahrzeuge zu beschlagnahmen, eine unmittelbare Vollstreckung zu bewirken, Schuldner, deren Freiheitsentzug angeordnet wurde, zu verhaften und Versteigerungen vorzubereiten; b) Notare oder Friedensrichter, die diese ersetzen und befugt sind, die freiwillige oder erzwungene Versteigerung der beschlagnahmten Wirtschaftsgüter des Schuldners durchzuführen und den Erlös mittels Erstellung einer Rangliste zu verteilen. Mittelbare Vollstreckungsbeamte sind die Polizei, die Armee und die Zeugen des Gerichtsvollziehers, die mit dem Gerichtsvollzieher zusammenarbeiten, wenn gegen die Vollstreckung Widerstand geleistet oder angedroht wird. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haften diese Beamten sämtlich für schuldhafte Verletzungen ihrer Pflichten.

Der eigentliche Vollstreckungsauftrag wird vom Vollstreckungsgläubiger, also der Person, die die Vollstreckung beantragt hat, oder dessen Vertreter, der Rechtsanwalt sein kann aber nicht sein muss, erteilt. Grundlegende Vollstreckungskosten sind:

  • die Gerichtsvollziehergebühr für die Pfändung von Forderungen bis zu 590 EUR: 53 EUR; bei Forderungen zwischen 591 EUR und 6500 EUR: 53 EUR zuzüglich eines Aufschlags von 2,5 % des Betrags; bei Forderungen ab 6500 EUR: 53 EUR zuzüglich eines Aufschlags von 1 % auf den Betrag mit einer Obergrenze von 422 EUR für jede beschlagnahmte Immobilie bzw. für jedes beschlagnahmte Wasser- oder Luftfahrzeug;
  • die Gerichtsvollziehergebühr für die Vorbereitung oder Wiederholung einer Versteigerung oder für Pfändungsberichte bei Forderungen bis zu 590 EUR = 53 EUR, bei Forderungen zwischen 591 EUR und 6500 EUR = 2 % und bei Forderungen ab 6501 EUR = 1 % mit einer Obergrenze von 210 EUR;
  • Gebühr des Versteigerers = 30 EUR;
  • Gerichtsvollziehergebühr für jeden anderen Vollstreckungsakt: = zwischen 240 EUR und 400 EUR, je nach Vereinbarung zwischen Gerichtsvollzieher und Mandanten;
  • Gebühr für die Gerichtsvollzieherzeugen = 30 EUR pro Zeuge und 60 EUR, wenn es sich bei dem Zeugen um einen Gerichtsvollzieher handelt;
  • wird die Vollstreckung aufgehoben, verringern sich die Gerichtsvollziehergebühren um 50 %;
  • 0,50 EUR pro Kilometer, den der Gerichtsvollzieher und die Zeugen von ihrem Sitz zum Ort der Durchführung einer Handlung zurücklegen müssen;
  • Sondergebühr des Gerichtsvollziehers je nach Komplexität des Vollstreckungsvorgangs; die Sondergebühr wird zwischen dem Gerichtsvollzieher und seinem Mandanten vereinbart (und nie von der Person bezahlt, gegen die sich die Vollstreckung richtet).

3.2 Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen?

Wesentliche Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:

  • das Bestehen eines rechtmäßigen Interesses, d. h. die Vollstreckung und der dadurch gebotene Rechtsschutz müssen erforderlich sein
  • die Gültigkeit der Forderung

Mit den Regelungen des Vollstreckungsgesetzes wird der Zweck verfolgt, unter den jeweiligen Umständen einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Gläubiger auf der einen und denen der Schuldner oder Dritter auf der anderen Seite zu erzielen. Folgende Kriterien werden von den Gerichten bei der Gewährung einer Vollstreckungsmaßnahme angewendet:

  • rasche Befriedigung von Gläubigern mit geringem Kostenaufwand
  • Schutz der Persönlichkeitsrechte des Schuldners und seiner rechtmäßigen Interessen im Allgemeinen
  • Übereinstimmung der Interessen des Gläubigers und des Schuldners hinsichtlich der Notwendigkeit, bei einer Versteigerung den bestmöglichen Preis zu erzielen
  • Schutz der Interessen Dritter

4 Vollstreckungsmaßnahmen

Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen kann das Vermögen des Schuldners und/oder der Schuldner selbst sein. Vollstreckungsmaßnahmen sind materielle Handlungen von Amtsträgern, denen zu diesem Zweck eine Vollmacht erteilt wurde; Vollstreckungsmaßnahmen führen mittel- oder unmittelbar mittels staatlichem Zwang zur Befriedigung von Forderungen. Vollstreckungsmaßnahmen können gegen folgende Vermögenswerte durchgeführt werden:

  • in den Händen des Schuldners, des Gläubigers oder eines zur Übergabe bereiten Dritten befindliche bewegliche Sachen
  • dingliche Rechte des Schuldners an beweglichem Vermögen eines Dritten
  • Bargeld
  • Geldforderungen des Vollstreckungsschuldners gegenüber Dritten
  • Immobilien des Schuldners oder dingliche Rechte des Schuldners an Immobilien
  • Wasserfahrzeuge
  • Luftfahrzeuge
  • Rechte des geistigen Eigentums, Patente, Filmrechte

Von der Vollstreckung ausgenommen sind:

  • persönliche Gegenstände des Schuldners und seiner Familienangehörigen
  • vom Schuldner und seiner Familie benötigte Lebensmittel und Brennstoffe
  • Medaillen, Erinnerungsstücke, Manuskripte, Schriftwechsel, Familienaufzeichnungen und Geschäftsbücher
  • Bücher, Musikinstrumente, Kunstwerke
  • Werkzeuge, Maschinen, Bücher oder sonstige Gegenstände, die Personen für ihre Arbeit zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigen
  • verderbliche Waren
  • Anteile an Personengesellschaften
  • gesetzliche Unterhaltsleistungen
  • Gehälter, Renten oder Versicherungsleistungen

4.1 Welche Vermögensobjekte des Schuldners unterliegen der Zwangsvollstreckung?

Der Schuldner muss, ebenso wie alle Dritten, die Entscheidung befolgen, mit der die Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird. Wird bei der Vollstreckung Widerstand geleistet, darf der Gerichtsvollzieher Gewalt anwenden und die Strafverfolgungsbehörden einschalten. Der Gerichtsvollzieher darf zwei erwachsene Zeugen oder einen zweiten Gerichtsvollzieher hinzuziehen. Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtungen nicht,

  • ist der Gläubiger in Fällen, in denen es der Schuldner versäumt, eine Handlung auszuführen, die auch von einem Dritten ausgeführt werden kann, berechtigt, die Handlung auf Kosten des Schuldners auszuführen;
  • wird das Gericht in Fällen, in denen es der Schuldner versäumt, eine Handlung auszuführen, die nicht von einem Dritten ausgeführt werden kann und allein davon abhängt, ob der Schuldner zu deren Ausführung bereit ist, anordnen, dass der Schuldner die Handlung ausführt; andernfalls wird das Gericht ihn zu einer Geldstrafe zugunsten des Gläubigers und Freiheitsentzug verurteilen;
  • wird das Gericht in Fällen, in denen der Schuldner eine Handlung unterlassen oder dulden muss, Verstöße mit einer Geldstrafe zugunsten des Gläubigers und Freiheitsentzug ahnden.

Das Recht des Gläubigers, im materiellen Recht vorgesehene Entschädigungen für Verluste zu verlangen, die ihm aufgrund des nicht rechtskonformen Verhaltens des Schuldners entstanden sind, wird durch die vorstehend aufgeführten Fälle nicht beeinträchtigt. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass ein Vermögenswert vom Schuldner veräußert wird. Ist der Vermögenswert jedoch beschlagnahmt worden, ist dessen Veräußerung unzulässig und gegenüber der Person, die die Beschlagnahme veranlasst hat, sowie gegenüber den Gläubigern, die ihre Forderungen angemeldet haben, null und nichtig.

Richtet sich die Vollstreckung gegen Bankkonten des Schuldners, ist die Bank dem Antragsteller gegenüber nicht zur Offenlegung der genauen Einzelheiten dieser Konten verpflichtet. Wird der Bank jedoch ein Beschluss zur Pfändung von in den Händen des Schuldners befindlichen Geldbeträgen zugestellt, sind Verfügungen über den gepfändeten Betrag untersagt und gegenüber der Person, die die Pfändung veranlasst hat, null und nichtig. Die Bank muss innerhalb von acht Tagen nach der Zustellung des Pfändungsbeschlusses angeben, ob der zu pfändende Betrag (d. h. das auf dem Bankkonto hinterlegte Geld) vorhanden ist; reicht dieser Betrag zur Befriedigung der die Pfändung betreibenden Person aus, muss ihr die Bank den Geldbetrag auszahlen.

4.2 Welche Wirkungen haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?

Grundsätzlich gibt es keine Bestimmungen, mit denen dem Antragsteller Fristen gesetzt werden. Anstatt verbindlicher Fristen bestehen allerdings gewisse zeitliche Einschränkungen in Form von Stichtagen, die erst verstrichen sein müssen, bevor bestimmte Handlungen rechtsgültig durchgeführt werden können. Es wird jedoch kein Zeitpunkt bestimmt, nach dessen Verstreichen der Antragsteller keine Maßnahmen mehr treffen kann. Die Bestimmung, nach der einzelne Handlungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Beschlagnahme/Pfändung oder vor der Versteigerung ausgeführt werden müssen, ändert grundsätzlich nichts an dem System. Um zu verhindern, dass sich das Verfahren endlos hinzieht, gilt nur eine letzte Frist von einem Jahr, nach der es nicht mehr möglich ist, Pfändungen oder andere Handlungen auf der Grundlage ein- und derselben Anordnung vorzunehmen. Auch kann eine Versteigerung nicht auf der Grundlage einer Beschlagnahme erfolgen, die wegen des Ablaufs dieser Frist per Gerichtsbeschluss rückgängig gemacht wurde.

4.3 Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig?

5 Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsbewilligung?

Als einziger Rechtsbehelf gegen ein Vollstreckungsverfahren besteht die Möglichkeit, die Aufhebung eines Versäumnisurteils zu beantragen. Dieser Antrag kann von der Person, gegen die sich die Vollstreckung richtet, oder einem Gläubiger mit einem rechtmäßigen Interesse innerhalb von 15 Tagen nach der ersten Vollstreckungshandlung gestellt werden, wenn sich der Antrag auf die Gültigkeit des Titels oder des vorgerichtlichen Verfahrens bezieht. Die Antragstellung ist bis zur abschließenden Vollstreckungshandlung möglich, wenn es um die Gültigkeit irgendeiner Vollstreckungshandlung ab der ersten Handlung geht. Ferner kann dieses Rechtsmittel bis sechs Monate nach der Ausführung der abschließenden Vollstreckungshandlung eingelegt werden, wenn es sich auf die Gültigkeit dieser Handlung bezieht. Auch Dritte, die einen Anspruch auf den bestrittenen Vollstreckungsgegenstand haben und sich gegenüber der Person, gegen die die Vollstreckung betrieben wird, auf diesen Gegenstand berufen dürfen, können ohne besondere Frist die Aufhebung eines Versäumnisurteils beantragen. Zuständiges Gericht ist das Gericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsort liegt, d. h. das Friedensgericht (eirinodíkeio), wenn es sich bei dem Vollstreckungstitel um eine Entscheidung des Friedensgerichts handelt, und der Einzelrichter am Gericht erster Instanz (monomelés protodíkeio) in allen anderen Fällen. Die Tatsache, dass ein Antrag auf Aufhebung eines Versäumnisurteils gestellt wurde, führt nicht zur Aussetzung der Vollstreckung. Die Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahme kann jedoch vom Gericht auf Ersuchen des Antragstellers – mit oder ohne Sicherheitsleistung – angeordnet werden. Diese Entscheidung wird den Vollstreckungsbeamten mitgeteilt, die daraufhin keine Vollstreckungshandlung mehr durchführen können, sofern diese in der Gerichtsentscheidung nicht eigens genehmigt wurde.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Für die Vollstreckung gelten folgende Beschränkungen, insbesondere im Hinblick auf beschlagnahmtes Vermögen: Folgende Vermögensgegenstände sind von der Beschlagnahme freigestellt: a) Vermögensgegenstände, an denen unmittelbare Schäden entstanden sind; b) Anteile an Personengesellschaften; c) gesetzliche oder testamentarische Unterhaltsansprüche sowie Ansprüche auf Beitragsleistungen der Ehegatten zum Familienbedarf; d) Ansprüche auf Löhne, Renten oder Versicherungsleistungen, sofern kein gesetzlicher oder testamentarischer Unterhaltsanspruch bzw. Anspruch auf Leistung eines Betrags zum Familienbedarf besteht. In einem solchen Fall kann unter Berücksichtigung der vom Schuldner empfangenen Beträge, des Umfangs der durch dessen Ehe entstandenen Verpflichtungen zur Deckung des Bedarfs der Familie sowie der Anzahl der Unterhaltsempfänger die Hälfte des Vermögensgegenstands beschlagnahmt werden. Freigestellt ist ferner e) jede Art von EU-Beihilfen oder EU-Subventionen, die sich in den Händen der Zahl- und Überprüfungsstelle OPEKEPE als Drittpartei befinden; wobei dies solange gilt, bis diese Beihilfen oder Subventionen auf das Konto des Leistungsempfängers überwiesen oder anderweitig an den Empfänger ausgezahlt werden. Die in Absatz 2 Buchstabe d vorgesehene Freistellung gilt auch, wenn die Zahlung des Betrags mittels Überweisung auf ein Bankkonto des Schuldners erfolgt. Die Freistellung gilt jedoch nur in dem Umfang, in dem das Konto während des Zeitraums zwischen der Vollstreckungsanordnung und dem Tag der Zahlung einen Saldo aufweist, der den Freibetrag nicht übersteigt.

Dem Schuldner stehen darüber hinaus zwei Rechtsbehelfe zur Verfügung, mit denen er sich gegen das Vollstreckungsverfahren wehren kann:

a) Antrag auf Widerspruch nach § 933 der Zivilprozessordnung, der Folgendes bestimmt: Die Person, gegen die sich die Vollstreckung richtet, sowie Gläubiger mit einem rechtmäßigen Interesse, das die Gültigkeit des Vollstreckungstitels, des Vollstreckungsverfahrens oder der Forderung betrifft, können ihre Einwände nur im Wege des Widerspruchs erheben. Wurde der Vollstreckungstitel vom Friedensgericht erlassen, ist der Widerspruch beim Friedensgericht einzulegen; in allen anderen Fällen wird der Widerspruch beim Einzelrichter am Gericht erster Instanz eingelegt. Werden mehrere Widersprüche getrennt eingelegt, muss der Geschäftsstellenbeamte sicherstellen, dass alle Widersprüche aufgenommen und in der gleichen Gerichtsverhandlung behandelt werden. Zusätzliche Widerspruchsgründe können nur in einem besonderen Antrag geltend gemacht werden. Dieser ist bei der Geschäftsstelle des Gerichts einzureichen, bei dem der Widerspruch eingelegt wurde. Dort wird ein Bericht erstellt und der Gegenpartei mindestens acht (8) Tage vor der Verhandlung übermittelt. Die Erörterung des Widerspruchs muss innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Einlegung angesetzt werden. Die Ladung wird dem Beklagten zwanzig (20) Tage vor der Verhandlung zugestellt. Folgen der zugestellten Anordnung weitere Handlungen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens, ist das Friedensgericht des Vollstreckungsortes zuständig; in allen anderen Fällen ist das in § 584 genannte Gericht zuständig. Handelt es sich bei dem Vollstreckungstitel um ein Urteil oder eine Zahlungsanordnung, sind Einwände in dem Umfang nicht zulässig, in dem das Urteil oder die Zahlungsanordnung nach § 330 bzw. 633 Absatz 2 Buchstabe c rechtskräftig ist. Behauptungen hinsichtlich der Begleichung der Forderung müssen schriftlich oder durch Anerkennung vor Gericht bewiesen werden. Die Entscheidung über den Widerspruch muss innerhalb von sechzig (60) Tagen nach seiner Erörterung ergehen.

b) Nach § 1000 der Zivilprozessordnung hat der Schuldner das Recht, die Aussetzung der gegen ihn gerichteten Versteigerung zu beantragen. Auf Antrag des Schuldners (wobei ein solcher Antrag nur angenommen wird, wenn er fünfzehn (15) Arbeitstage vor dem Tag der Versteigerung eingereicht wird) kann das in § 933 genannte Gericht im Zuge der Verhandlung der Sache nach dem Verfahren in §§ 686 ff. das Versteigerungsverfahren bis zu sechs (6) Monate ab dem ursprünglichen Versteigerungstermin aussetzen, sofern kein Risiko für eine Schädigung des Vollstreckungsgläubigers besteht und sofern in angemessener Weise zu erwarten ist, dass der Schuldner den Vollstreckungsgläubiger innerhalb dieser Frist befriedigen wird oder – sollte diese Frist verstreichen – die Versteigerungserlöse steigen werden. Dieses Urteil muss bis 12 Uhr mittags des letzten Montags vor der Versteigerung ergehen. Gewährt wird eine Aussetzung nur unter dem Vorbehalt der Zahlung a) der im Urteil veranschlagten Kosten für die Durchführung der Versteigerung und b) mindestens eines Viertels der Summe, die der die Versteigerung durchführenden Person zusteht. Das Urteil zur Aussetzung der Versteigerung wird dem Versteigerer noch am gleichen Tag (dem Tag, an dem es ergeht) zugestellt. Zahlungen müssen bis 10.00 Uhr des Versteigerungstages geleistet werden. Erfolgt keine Zahlung, wird die Versteigerung wie vorgesehen durchgeführt.

 

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Letzte Aktualisierung: 15/12/2020

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