Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

Gibraltar
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Bei der Zwangsvollstreckung handelt es sich um eine vom Gericht genehmigte Maßnahme, mit der der Schuldner gezwungen wird, den gerichtlichen Anordnungen nachzukommen. Die Wahl des Vollstreckungsverfahrens liegt ausschließlich beim Gläubiger.

Bei der Entscheidung für ein Verfahren muss der Gläubiger berücksichtigen,

  • ob davon auszugehen ist, dass er sein Geld und die Gerichtsgebühr vom Beklagten erhalten wird;
  • ob der Beklagte anderen Personen Geld schuldet oder andere Gerichtsurteile gegen ihn anhängig sind;
  • ob der Beklagte Sachen oder Vermögenswerte besitzt, die versteigert werden können;
  • ob der Beklagte berufstätig ist;
  • ob der Beklagte über andere Einkünfte, z. B. Erträge aus Kapitalanlagen, verfügt;
  • ob der Beklagte ein Konto bei einer Bank oder Bausparkasse oder einem anderen Institut hat;
  • ob der Beklagte Eigentümer eines Grundstücks (eines Hauses) ist oder
  • ob jemand dem Beklagten Geld schuldet.

Im Folgenden wird auf die verschiedenen Arten der Zwangsvollstreckung eingegangen. Ein Gläubiger sollte das Verfahren wählen, das ihm am ehesten zu dem geschuldeten Geld verhilft.

Das Gericht kann nicht garantieren, dass der Vollstreckungsgläubiger sein Geld tatsächlich erhält; zudem fallen für jede eingeleitete Maßnahme Gerichtsgebühren an. Das Gericht addiert die Gebühren zu dem vom Beklagten geschuldeten Betrag, doch es kann dem Gläubiger keine Auslagen zurückerstatten, wenn der Beklagten die Forderung des Gläubigers nicht erfüllt.

Es gibt verschiedene Vollstreckungsverfahren:

Sachpfändung

Zwangsvollstreckung ist das Verfahren zur Durchsetzung zivilgerichtlicher Entscheidungen durch Sachpfändung. Für eine Sachpfändung muss bei Gericht eine Pfändungsanordnung beantragt werden. Damit ist dem Gläubiger aber nur dann gedient, wenn der Beklagte:

  • unter der vom Vollstreckungsgläubiger angegebenen Anschrift über genügend Sachen verfügt, durch deren Versteigerung ein Erlös zu erzielen ist, oder
  • über den gesamten in der Anordnung genannten Betrag verfügt (um die Veräußerung seiner Sachen zu verhindern).

Das Gericht kann nur dann eine Anordnung erlassen, wenn der Beklagte:

  • den Forderungsbetrag nicht gezahlt hat oder
  • mit mindestens einer seiner Zahlungen in Verzug ist.

Gerichtsvollzieher können nicht jeden Gegenstand des Beklagten wegnehmen und veräußern. So sind beispielsweise notwendige Haushaltsgegenstände, Werkzeuge und gemietete oder gepachtete Sachen unpfändbar. Es werden auch keine Sachen gepfändet, deren Erlös nicht ausreichen würde, um nach Begleichung der Ausgaben für die Wegnahme und den Verkauf die Forderung zu tilgen. Auf einer Versteigerung wird häufig nur ein Bruchteil des eigentlichen Wertes erzielt. Möglicherweise sind Gegenstände des Schuldners auch bereits aufgrund einer anderen Pfändungsanordnung von einem anderen Gerichtsvollzieher gepfändet worden.

Forderungspfändung

Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers beim Obersten Gerichtshof (Supreme Court) können dem Schuldner von einem Dritten geschuldete Beträge stattdessen an den Vollstreckungsgläubiger gezahlt werden. Auf diese Weise können eventuell vorhandene Bankguthaben des Beklagten gepfändet werden. Wenn das Guthaben zur Tilgung der Schulden nicht ausreicht, wird mit den verfügbaren Geldern zumindest ein Teil des geschuldeten Betrags zurückgezahlt.

Insolvenzverfahren

Bei einer Forderung von mehr als 750 GBP kann der Vollstreckungsgläubiger auch beantragen, den Beklagten für zahlungsunfähig zu erklären. Dieses Verfahren wird beim Obersten Gerichtshof beantragt. Die Kosten für das Verfahren können allerdings sehr hoch sein.

Gerichtliche Vorladung

Im Rahmen der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für geringfügige Forderungen (bis 10 000 GBP) kann der Gläubiger eine gerichtliche Vorladung wegen Nichtzahlung der Urteilsschuld beantragen. Das Gericht kann den Schuldner zur Rückzahlung des geschuldeten Betrags in Raten verurteilen, wobei ein Zahlungsverzug unter bestimmten Umständen mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

Anordnung der Auskunftserteilung

Hierbei handelt es sich nicht um ein Vollstreckungsverfahren im eigentlichen Sinne. Der Schuldner kann zu seinem Vermögen befragt werden, um dem Gläubiger eine fundierte Entscheidung über das einzuleitende Vollstreckungsverfahren zu ermöglichen.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

In Gibraltar ist der Oberste Gerichtshof für die Vollstreckung zuständig.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

Der Oberste Gerichtshof (einschließlich seiner Zuständigkeit für geringfügige Forderungen) kann nach Erlass einer Entscheidung die Vollstreckung anordnen.

In Gibraltar sind Gerichtsvollzieher Angestellte des Gerichtsdienstes und damit Beamte. Sie sind für die Vollstreckung von Entscheidungen und/oder Anordnungen zuständig, die von einem Gericht erlassen und eingetragen wurden. Sie setzen Pfändungsanordnungen durch, übernehmen Grundstücke aufgrund einer Besitzeinweisung und ziehen Sachen aufgrund von Rückgabeverfügungen ein. Den Gerichtsvollziehern obliegt auch die persönliche Zustellung von Schriftstücken und Ladungen zum Vorverfahren.

Heranziehung von Rechtsanwälten oder Rechtsbeiständen

Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, seinen Antrag auf Zwangsvollstreckung über einen Rechtsanwalt oder anderen Rechtsbeistand zu stellen.

Außer im Zuständigkeitsbereich des Obersten Gerichtshofs für geringfügige Forderungen können Vollstreckungsverfahren kompliziert sein. Für Gläubiger empfiehlt es sich daher, sich vor Einleitung einer Zwangsvollstreckung von einem Anwalt oder einer Bürgerberatungsstelle beraten zu lassen.

Gebührentabelle für Zwangsvollstreckungen

Für die verschiedenen Arten der Zwangsvollstreckung werden unterschiedliche Gebühren erhoben. Wie bereits erwähnt, addiert das Gericht die Gebühren zwar zu dem vom Beklagten geschuldeten Betrag, doch es kann dem Gläubiger keine Auslagen zurückerstatten, wenn der Beklagte die Forderung des Gläubigers nicht erfüllt. Weitere Informationen zu den Gebühren erhalten Sie in der Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofs (Supreme Court Registry, 277 Main Street, Gibraltar, Tel. (+ 350) 200 75608).

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Wie bereits erwähnt, liegt in Gibraltar die Wahl des Vollstreckungsverfahrens ausschließlich beim Gläubiger. Verantwortliche Gläubiger, die eine rechtskräftige Entscheidung erwirkt, aber noch kein Geld vom Schuldner erhalten haben, können die Entscheidung mit den für sie am besten geeigneten Mitteln vollstrecken lassen. Wenn eine gültige Entscheidung vorliegt und ein ordnungsgemäßer Antrag gestellt wird, muss sich das Gericht an das vom Gläubiger gewählte Verfahren halten.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

In folgende Vermögenswerte kann vollstreckt werden:

  • Bankkonten durch Forderungspfändung;
  • bewegliche Vermögensgegenstände durch Sachpfändung;
  • unbewegliche Vermögensgegenstände durch Sicherungseintragung.

Es ist nicht genau und nicht abschließend geregelt, welche Gegenstände von der Pfändung ausgenommen sind, doch es gibt Leitlinien. Der Gerichtsvollzieher kann nur Sachen wegnehmen, die Eigentum des Beklagten oder gemeinsames Eigentum sind.

Es dürfen nur Sachen gepfändet werden, mit denen sich auf einer Versteigerung wahrscheinlich ein Erlös erzielen lässt. Der Gerichtsvollzieher wird keine Sachen wegnehmen, wenn damit seiner Einschätzung nach nicht genug erlöst werden kann, um nach Abzug der Ausgaben für die Wegnahme und die Versteigerung zumindest einen Teil der Schulden abzutragen.

Von der Pfändung ausgenommen sind:

  • Gegenstände, die der Beklagte für seine berufliche Tätigkeit benötigt, wie Werkzeug oder Bücher;
  • notwendige Haushaltsgegenstände, die der Beklagte und seine Familie benötigen, wie Kleidung und Bettzeug;
  • geleaste, gemietete oder gepachtete Sachen (wie Kraftfahrzeuge);
  • Gegenstände, die bereits aufgrund einer anderen Pfändungsanordnung von einem Gerichtsvollzieher gepfändet wurden, oder
  • Geräte, die kein Geschäftseigentum sind (z. B. geleaste Büromöbel, Maschinen und Fahrzeuge).

Im Fall einer Forderungspfändung kann der Schuldner, der keinen Zugriff auf sein Konto bei einer Bank oder Bausparkasse mehr hat und geltend macht, dass er oder seine Familie dadurch nicht mehr in der Lage ist, den gewöhnlichen Lebensunterhalt zu bestreiten, bei Gericht einen Antrag auf Freigabe gesperrter Beträge stellen, um eine oder mehrere Zahlungen an bestimmte Personen zu ermöglichen.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Sowohl der Schuldner als auch Dritte müssen bei Missachtung gerichtlicher Anordnungen mit Sanktionen rechnen. Dazu zählen die „Wiedergutmachung für eine Missachtung des Gerichts“ (Entschuldigung beim Richter in öffentlicher Sitzung), Geldstrafen und in besonders schweren Fällen Haftstrafen von bis zu 14 Tagen.

Die Banken haben bestimmte Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen und zur Pfändung von Bankkonten. Erhält eine Bank ein Zahlungsverbot für einen ihrer Kunden, muss sie dessen Kontostand nicht offenlegen. Sie kann feststellen, dass auf dem Konto kein Geld vorhanden ist, dass das Guthaben nur für einen Teil des Forderungsbetrags ausreicht bzw. dass ausreichende Mittel vorhanden sind, um den gesamten Betrag zu begleichen. Strenge Datenschutzbestimmungen regeln, welche weiteren Auskünfte die Bank erteilen darf.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

In jeder Anordnung ist die Frist anzugeben, in der sachdienliche Auskünfte zu erteilen sind oder die gerichtliche Anordnung befolgt werden muss; ferner ist anzugeben, welche Höchststrafen bei Nichtbefolgung verhängt werden können.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Jede gerichtlich angeordnete Zwangsvollstreckung (Sicherungseintragung und Forderungspfändung) ist ein zweistufiges Verfahren. An der rein bürokratischen juristischen Zwischenphase ist der Schuldner nicht beteiligt. Vor der Endstufe muss jedoch eine Anhörung stattfinden, in der dem geladenen Schuldner Gelegenheit gegeben wird zu begründen, weshalb die vorgesehene Zwangsvollstreckung nicht weiterverfolgt werden sollte. Der Anhörungstermin wird allen Parteien rechtzeitig bekannt gegeben. Zwischen der „Zwischenphase“, der Bekanntgabe des Termins und der „abschließenden Anhörung“ muss in jedem Fall ein Mindestzeitraum liegen, damit sich der Schuldner (und jeder unmittelbar beteiligte Dritte, z. B. die Bank bei einer Forderungspfändung) darauf vorbereiten kann. Ist der Termin der abschließenden Anhörung für die Parteien ungünstig, können sie möglicherweise eine Verschiebung auf einen für alle Seiten günstigeren Termin erreichen. In dem Fall bleibt die einstweilige Anordnung bestehen; erst nach der Anhörung kann die Anordnung „endgültig“ werden.

Gegen die Anordnung des Gerichts kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Nur gegen die ursprüngliche Entscheidung, auf deren Grundlage der Gläubiger die Zwangsvollstreckung beantragt hat, können gegebenenfalls Rechtsmittel eingelegt oder Anträge auf Aufhebung gestellt werden. Nur wenn die Entscheidung erfolgreich angefochten oder aufgehoben wurde, kann das Vollstreckungsverfahren von einem Gericht widerrufen werden. Wird die Entscheidung angefochten, nachdem das Gericht dem Antrag eines Gläubigers auf Vollstreckung stattgegeben hat, kann die Anordnung auf Antrag bei Gericht ausgesetzt werden. Gerichtsvollzieher dürfen dann keine Sachen wegnehmen, aber sie müssen die Pfändung fortsetzen (d. h. sie müssen ein Verzeichnis der Gegenstände erstellen, die später eingezogen und veräußert werden können).

Wenn ein Gläubiger bei einem Gericht einen ordnungsgemäßen Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt hat, muss das Gericht das vom Gläubiger gewählte Verfahren genehmigen. Daher besteht kein Grund für den Gläubiger, gegen die Genehmigung einer Maßnahme durch das Gericht ein Rechtsmittel einzulegen.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Pfändungsanordnungen und -anweisungen sind befristet. Beide sind 12 Monate gültig und können durch Gerichtsbeschluss um weitere 12 Monate verlängert werden.

Bei einer Sachpfändung muss dem Schuldner mitgeteilt werden, dass Gegenstände gepfändet wurden und er fünf Tage Zeit hat, um mit dem Gerichtsvollzieher eine Nutzungsvereinbarung zu schließen. Damit würden die Gegenstände vorerst in seinem Besitz bleiben. Wenn der Schuldner die Vereinbarung nicht innerhalb von fünf Tagen unterzeichnet, kann der Gerichtsvollzieher die Gegenstände wegnehmen und versteigern lassen.

 

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Letzte Aktualisierung: 14/10/2021

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