Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

England und Wales
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Bei der Zwangsvollstreckung handelt es sich um eine vom Gericht genehmigte Maßnahme, mit der der Schuldner gezwungen wird, den gerichtlichen Anordnungen nachzukommen.

Nach dem in England und Wales geltenden Recht liegt die Wahl des Vollstreckungsverfahrens ausschließlich beim Gläubiger.

Bei der Entscheidung für ein Verfahren muss der Gläubiger berücksichtigen,

  • ob davon auszugehen ist, dass er sein Geld und die Gerichtsgebühren vom Beklagten erhalten wird;
  • ob der Beklagte anderen Personen Geld schuldet oder andere Urteile von County Courts gegen ihn anhängig sind;
  • ob der Beklagte Sachen oder Vermögenswerte besitzt, die versteigert werden können;
  • ob der Beklagte berufstätig ist;
  • ob der Beklagte über andere Einkünfte, z. B. Erträge aus Kapitalanlagen, verfügt;
  • ob der Beklagte ein Konto bei einer Bank, einer Bausparkasse oder einem anderen Institut hat;
  • ob der Beklagte Eigentümer eines Grundstücks (eines Hauses) ist oder
  • ob jemand dem Beklagten Geld schuldet.

Im Folgenden wird auf die verschiedenen Arten der Zwangsvollstreckung eingegangen. Ein Gläubiger sollte das Verfahren wählen, das ihm am ehesten zu dem geschuldeten Geld verhilft.

Das Gericht kann nicht garantieren, dass der Vollstreckungsgläubiger sein Geld tatsächlich erhält; zudem fallen für jede eingeleitete Maßnahme Gerichtsgebühren an. Das Gericht addiert die Gebühren zu dem vom Beklagten geschuldeten Betrag, doch es kann dem Gläubiger keine Auslagen zurückerstatten, wenn der Beklagten die Forderung des Gläubigers nicht erfüllt. Weitere Informationen finden Sie in einem Merkblatt zu Zwangsvollstreckungsverfahren: leaflet on enforcement procedures.

Allgemeine Informationen für Gläubiger enthält der Leitfaden Make a Court Claim for Money.

Allgemeine Informationen für Schuldner sind folgenden Leitfäden zu entnehmen:

County court judgments for debt

Respond to a court claim for money

Make a Court Claim for Money

Es gibt verschiedene Vollstreckungsverfahren:

Sachpfändung („taking control“, früher: „distraint“ oder „execution“)

Die Pfändung von Sachen, die eventuell weggenommen und auf einer Auktion versteigert werden können, um eine vollstreckbare Forderung zu begleichen.

Für eine Sachpfändung muss der Gläubiger bei Gericht eine Pfändungsanordnung beantragen. Damit ist dem Gläubiger aber nur dann gedient, wenn der Beklagte:

  • unter der vom Vollstreckungsgläubiger angegebenen Anschrift über genügend Sachen verfügt, durch deren Versteigerung ein Erlös zu erzielen ist, oder
  • über den gesamten in der Anordnung genannten Betrag verfügt (um die Veräußerung seiner Sachen zu verhindern).

Das Gericht kann nur dann eine Anordnung erlassen, wenn der Beklagte:

  • den Forderungsbetrag nicht gezahlt hat oder
  • mit mindestens einer seiner Zahlungen in Verzug ist.

Gerichtsvollzieher können nicht jeden Gegenstand des Beklagten wegnehmen und veräußern. So sind beispielsweise notwendige Haushaltsgegenstände, Werkzeuge und gemietete oder gepachtete Sachen unpfändbar. Es werden auch keine Sachen gepfändet, deren Erlös nicht ausreichen würde, um nach Begleichung der Ausgaben für die Wegnahme und den Verkauf die Forderung zu tilgen. Auf einer Versteigerung wird häufig nur ein Bruchteil des eigentlichen Wertes erzielt. Möglicherweise sind Gegenstände des Schuldners auch aufgrund einer anderen Pfändungsanordnung bereits von einem anderen Gerichtsvollzieher gepfändet worden.

Weitere Informationen über die Pfändungsanordnung finden Sie auf der Website des Justizministeriums: Ministry of Justice.

Lohn- und Gehaltspfändung

Bei dieser Art der Vollstreckung wird eine Anordnung erwirkt, mit der regelmäßig am Tag der Lohn- oder Gehaltszahlung ein bestimmter Betrag vom Arbeitsentgelt des Schuldners einbehalten und direkt an den Vollstreckungsgläubiger weitergeleitet wird.

Der Beklagte muss abhängig beschäftigt sein, damit eine Lohn- oder Gehaltspfändung angeordnet werden kann. Sie kann nicht angeordnet werden, wenn der Schuldner arbeitslos oder selbstständig tätig ist. Sollten die Lebenshaltungskosten des Beklagten höher sein als seine Einkünfte, kann das Gericht keine Rückzahlung oder nur eine Rückzahlung in kleinen Raten anordnen.

Weitere Informationen zur Lohn- und Gehaltspfändung finden Sie auf der Website des Justizministeriums: Ministry of Justice.

Sicherungseintragung – einschließlich Zwangsveräußerung und Veräußerungsverbot

Eine Sicherungseintragung hindert den Beklagten daran, sein Vermögen (Vermögensgegenstände, Grundeigentum oder Investitionen) zu verkaufen, ohne dem Vollstreckungsgläubiger die geschuldeten Beträge zu zahlen. Der Gläubiger erhält sein Geld aus dem Verkaufserlös, wenn Vermögensgegenstände des Schuldners verkauft werden, oder im Fall des Todes des Schuldners aus dem Nachlasserlös. Bei dieser Form der Zwangsvollstreckung sind zwei weitere gerichtlich angeordnete Maßnahmen vorgesehen, zum einen eine Zwangsveräußerung, bei der das Gericht den Verkauf von Immobilien durch eine Eintragung von Grundpfandrechten erzwingen kann, und zum andern ein Veräußerungsverbot, das den Schuldner daran hindern soll, über seine Immobilien zu verfügen, um sich einer gegen ihn gerichteten Sicherungseintragung zu entziehen.

Weitere Informationen zur Sicherungseintragung finden Sie auf der Website des Justizministeriums: Ministry of Justice.

Forderungspfändung („Third party debt orders“, früher „garnishee proceedings“)

Bei dieser Art der Zwangsvollstreckung wird eine gerichtliche Anordnung erwirkt, um die Bankkonten des Schuldners einzufrieren. Ein Betrag zur Begleichung der vollstreckbaren Forderung wird dann automatisch an den Gläubiger überwiesen. Wenn das Guthaben auf den Bankkonten zur Tilgung der Schulden nicht ausreicht, wird mit den verfügbaren Geldern zumindest ein Teil des geschuldeten Betrags zurückgezahlt.

Weitere Informationen zur Forderungspfändung finden sie auf der Website des Justizministeriums: Ministry of Justice.

Ein Video enthält weitere Informationen.

Insolvenzverfahren

Bei einer Forderung von mindestens 5000 GBP kann der Vollstreckungsgläubiger auch beantragen, den Beklagten für zahlungsunfähig zu erklären. Dieses Verfahren kann sowohl beim County Court als auch beim High Court beantragt werden. Die Kosten für das Verfahren können allerdings sehr hoch sein.

Anordnung der Auskunftserteilung (früher: mündliche Vernehmung)

Hierbei handelt es sich nicht um ein Vollstreckungsverfahren im eigentlichen Sinne. Der Schuldner kann zu seinem Vermögen befragt werden, um dem Gläubiger eine fundierte Entscheidung über das einzuleitende Vollstreckungsverfahren zu ermöglichen.

Weitere Informationen zur Anordnung der Auskunftserteilung finden Sie auf der Website des Justizministeriums: Ministry of Justice.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Der High Court, die County Courts und die Magistrates’ Courts sind in England und Wales für Zwangsvollstreckungen zuständig. Der High Court und die County Courts erlassen Entscheidungen, während die Magistrates‘ Courts Zahlungsaufforderungen für lokale Behörden ausstellen.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

Sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Entscheidungen sind vollstreckbar. Nicht in jedem Fall muss die Genehmigung einer Zwangsvollstreckung bei einem Gericht beantragt werden. Die Sachpfändung wegen nicht bezahlter Mietzinsen, Steuern, Zölle, Verbrauchsteuern und Geldbußen wegen Falschparkens bedarf keiner richterlichen Genehmigung.

Sowohl der County Court als auch der High Court sind für die Anordnung der Vollstreckung auf der Grundlage einer von ihnen erlassenen Entscheidung zuständig. Ein Gerichtsvollzieher an einem County Court kann jedoch nicht in Beträge über 5000 GBP vollstrecken (es sei denn, es handelt sich um eine Vereinbarung nach Maßgabe des Verbraucherkreditgesetzes (Consumer Credit Act) 1974, die nur vor dem County Court durchgesetzt werden kann). Entscheidungen von County Courts über Beträge von mehr als 5000 GBP müssen an den High Court zur Vollstreckung durch einen Vollstreckungsbeamten übermittelt werden. Die Vollstreckungsbeamten am High Court können erst ab Beträgen von 600 GBP tätig werden.

Es gibt ein Verfahren, bei dem der Vollstreckungsgläubiger entscheiden kann, ob die Entscheidung eines County Court über einen Betrag zwischen 600 und 5000 GBP für eine Zwangsvollstreckung an den High Court übertragen werden soll. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der High Court keine Lohn- und Gehaltspfändung anordnen kann; in dem Fall ist die Sache an einen County Court zu verweisen, um die Pfändung zu ermöglichen.

Wenn eine Forderung online über die Website Money Claim Online angemeldet wurde, kann auch der Vollstreckungstitel online beantragt werden.

Status, Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse von Vollstreckungsbeauftragten

  • Vollstreckungsbeamte am High Court („Enforcement Officers“, früher: „Sheriffs“) – Seit dem 1. April 2004 setzen Vollstreckungsbeamte (High Court Enforcement Officers) die Vollstreckungsanweisungen des High Court durch. Es handelt sich um Fachkräfte für Strafverfolgung, die vom Lordkanzler mit der Vollstreckung in bestimmten Postbezirken beauftragt werden. Sie müssen zahlreiche Kriterien erfüllen, um für die Aufgabe in Betracht zu kommen: Qualifikation, finanzielle Integrität, Mitgliedschaft in einem Berufsverband und Einhaltung von Regeln in Bezug auf Vielfalt, angemessenes Verhalten und Dienstpflichten. Vollstreckungsbeamte am High Court können Entscheidungen des County Court über die Zahlung bestimmter Beträge vollstrecken, wenn der zu vollstreckende Betrag mehr als 600 GBP beträgt und der Gläubiger die Vollstreckung der Forderung dem High Court übertragen möchte.
  • Gerichtsvollzieher an den County Courts sind Angestellte des Gerichtsdienstes Ihrer Majestät und damit Beamte. Sie sind für die Vollstreckung von Entscheidungen und/oder Anordnungen zuständig, die von den County Courts erlassen und dort eingetragen wurden. Sie setzen Pfändungsanordnungen durch, übernehmen Grundstücke aufgrund einer Besitzeinweisung und ziehen Sachen aufgrund von Rückgabeverfügungen ein. Den Gerichtsvollziehern der County Courts obliegt auch die persönliche Zustellung von Schriftstücken und Ladungen zum Vorverfahren.
  • Zertifizierte Vollstreckungsbeauftragte sind private Vollzugsbeauftragte, die von einem Richter am County Court zugelassen sind. Sie können Sachen eines Mieters im Auftrag des Vermieters pfänden, der die Beitreibung von Zahlungsrückständen ohne Einschaltung des Gerichts erwirken möchte. Nach Maßgabe verschiedener anderer Gesetze dürfen zertifizierte Vollstreckungsbeauftragte auch in andere spezielle Forderungen wie Gemeindesteuer, Unternehmenssteuern usw. vollstrecken.
  • Magistrates’ Courts: Vollstreckungsbedienstete sind für die Vollstreckung von Anordnungen die Magistrates’ Courts zuständig. Sie können Sachen pfänden und verwerten, um den für eine Geldstrafe oder Gemeinschaftsstrafe geschuldeten Betrag einzutreiben. Sie können Anordnungen zur Festnahme, Voruntersuchung, Inhaftierung und Pfändung vollstrecken, die von die Magistrates’ Court aufgrund verschiedener gesetzlicher Bestimmungen, u. a. zur Vollstreckung von Geldbußen und Gemeinschaftsstrafen, erlassen werden. Magistrates‘ Courts können stattdessen auch zertifizierte Vollstreckungsbeauftragte mit der Vollstreckung beauftragen.

Heranziehung von Rechtsanwälten oder anderen Rechtsbeiständen

Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, seinen Antrag auf Zwangsvollstreckung über einen Rechtsanwalt oder anderen Rechtsbeistand zu stellen.

Vollstreckungsverfahren, insbesondere vor dem High Court, können allerdings kompliziert sein. Für Gläubiger empfiehlt es sich daher, sich vor Einleitung einer Zwangsvollstreckung von einem Anwalt oder in einem Rechtszentrum (Law Centre) oder einer Bürgerberatungsstelle (Citizens Advice) beraten zu lassen

Gebührentabelle für Zwangsvollstreckungen

Für die verschiedenen Arten der Zwangsvollstreckung werden unterschiedliche Gebühren erhoben. Wie bereits erwähnt, addiert das Gericht die Gebühren zwar zu dem vom Beklagten geschuldeten Betrag, doch es kann dem Gläubiger seine Auslagen nicht erstatten, wenn dieser vom Beklagten kein Geld erhält. Die Gebührentabelle für Zwangsvollstreckungen finden Sie auf der Website des Justizministeriums: Ministry of Justice.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Wie bereits erwähnt, liegt in England und Wales die Wahl des Vollstreckungsverfahrens ausschließlich beim Gläubiger. Verantwortliche Gläubiger, die eine rechtskräftige Entscheidung erwirkt, aber noch kein Geld vom Schuldner erhalten haben, können die Entscheidung mit den für sie am besten geeigneten Mitteln vollstrecken lassen. Wenn eine gültige Entscheidung vorliegt und ein ordnungsgemäßer Antrag gestellt wird, muss das Gericht dem Willen des Gläubigers entsprechen und das von ihm gewählte Verfahren der Zwangsvollstreckung anwenden.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

In folgende Vermögenswerte kann vollstreckt werden:

  • Bankkonten durch Forderungspfändung (Drittschuldnerpfändung);
  • bewegliche Vermögensgegenstände durch Sachpfändung;
  • zugelassene Fahrzeuge durch Sachpfändung;
  • unbewegliche Vermögensgegenstände durch Sicherungseintragung;
  • Arbeitsentgelte durch Lohn- oder Gehaltspfändung.

Der Vollstreckungsbeauftragte kann nur Sachen pfänden, die Eigentum des Beklagten oder gemeinsames Eigentum sind.  Von der Pfändung ausgenommen sind:

a) Gegenstände oder Geräte (z. B. Werkzeug, Bücher, Telefone, Computerausrüstung und Fahrzeuge), die der Schuldner für seine berufliche Tätigkeit, sein Geschäft, sein Gewerbe, sein Studium oder seine Ausbildung benötigt, wobei der Gesamtwert der unpfändbaren Gegenstände oder Geräte 1350 GBP nicht übersteigen darf;

b) Kleidung, Bettzeug, Möbel, Haushaltsgeräte, Gegenstände und Vorräte, die nach billigem Ermessen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse des Schuldners und aller Mitglieder seines Haushalts erforderlich sind; dazu zählen (unter anderem):

i) Herd oder Mikrowelle,

ii) Kühlschrank,

iii) Waschmaschine,

iv) ein Esstisch von ausreichender Größe mit genügend Stühlen für den Schuldner und alle Mitglieder seines Haushalts,

v) Betten und Bettzeug in ausreichender Menge für den Schuldner und alle Mitglieder seines Haushalts,

vi) ein Festnetztelefon oder, falls nicht vorhanden, ein Mobil- oder Internettelefon, das vom Schuldner oder einem Mitglied seines Haushalts genutzt werden kann,

vii) alle Gegenstände oder Geräte, die nach billigem Ermessen erforderlich sind für:

die medizinische Versorgung des Schuldners und der Mitglieder seines Haushalts,

die sichere Gestaltung der Wohnung oder

die Sicherheit der Wohnung (z. B. ein Alarmsystem) oder die Sicherheit in der Wohnung;

viii) ausreichende Lampen und Öfen oder andere Beleuchtungs- und Heizgeräte, um den grundlegenden Beleuchtungs- und Heizbedarf des Schuldnerhaushalts zu decken, und

ix) Gegenstände oder Geräte, die nach billigem Ermessen benötigt werden zur Versorgung:

einer Person unter 18 Jahren,

einer behinderten Person oder

einer älteren Person;

c) Begleithunde (Blindenhunde, Signalhunde und Hunde für Menschen mit Behinderungen), Hütehunde, Wachhunde und Haustiere;

d) ein Fahrzeug mit gültiger Behindertenplakette, das tatsächlich oder nach allem Dafürhalten zur Beförderung oder im Zusammenhang mit einer behinderten Person genutzt wird;

e) ein Fahrzeug (unabhängig davon, ob es sich in öffentlichem Eigentum befindet oder nicht), das tatsächlich oder nach allem Dafürhalten im Rahmen von Polizei-, Feuerwehr- oder Rettungseinsätzen genutzt wird; und

f) ein Fahrzeug mit einer gültigen Plakette der britischen Ärztekammer oder anderen Rettungseinrichtungen, das tatsächlich oder nach allem Dafürhalten im Rahmen der gesundheitlichen Notversorgung genutzt wird.

Es dürfen nur Sachen gepfändet werden, mit denen sich auf einer Versteigerung wahrscheinlich ein Erlös erzielen lässt. Der Vollstreckungsbeauftragte wird keine Sachen pfänden, wenn damit seiner Einschätzung nach nicht genug Erlös erzielt wird, um nach Abzug der Ausgaben für die Wegnahme und die Versteigerung zumindest einen Teil der Schulden abzutragen.

Bei Lohn- und Gehaltspfändungen muss das Gericht berücksichtigen, welchen Betrag der Beklagte benötigt, um Nahrungsmittel, Miete oder Pacht und lebenswichtige Güter sowie regelmäßige Rechnungen, z. B. für Strom, zu bezahlen. Dies ist der „geschützte Einkommensanteil“. Verdient der Beklagte mehr als den geschützten Einkommensanteil, wird eine Anordnung erlassen.

Im Fall einer Forderungspfändung kann der Schuldner, der keinen Zugriff auf sein Konto bei einer Bank oder Bausparkasse mehr hat und geltend macht, dass er oder seine Familie dadurch nicht mehr in der Lage ist, den gewöhnlichen Lebensunterhalt zu bestreiten, bei Gericht einen Antrag auf Freigabe gesperrter Beträge stellen, um eine oder mehrere Zahlungen an bestimmte Personen zu ermöglichen.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Sowohl der Schuldner als auch Dritte müssen bei Missachtung gerichtlicher Anordnungen mit Sanktionen rechnen. Dazu zählen die „Wiedergutmachung für eine Missachtung des Gerichts“ (Entschuldigung beim Richter in öffentlicher Sitzung), Geldstrafen und in besonders schweren Fällen Haftstrafen von bis zu 14 Tagen.

Die Banken haben bestimmte Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen und zur Pfändung von Bankkonten. Erhält eine Bank ein Zahlungsverbot für einen ihrer Kunden, muss sie dessen Kontostand nicht offenlegen. Sie kann feststellen, dass auf dem Konto kein Geld vorhanden ist, dass das Guthaben nur für einen Teil des Forderungsbetrags ausreicht bzw. dass ausreichende Mittel vorhanden sind, um den gesamten Betrag zu begleichen. Strenge Datenschutzbestimmungen regeln, welche weiteren Auskünfte die Bank erteilen darf.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

In jeder Anordnung ist die Frist anzugeben, in der sachdienliche Auskünfte zu erteilen sind oder die gerichtliche Anordnung befolgt werden muss; ferner ist anzugeben, welche Höchststrafen bei Nichtbefolgung verhängt werden können.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Jede gerichtlich angeordnete Zwangsvollstreckung (Sicherungseintragung, Lohn- oder Gehaltspfändung und Forderungspfändung) ist ein zweistufiges Verfahren. An der rein bürokratischen juristischen Zwischenphase ist der Schuldner nicht beteiligt. Vor der Endstufe der Lohn- oder Gehaltspfändung und der Forderungspfändung muss eine Anhörung stattfinden, in der dem geladenen Schuldner Gelegenheit gegeben wird zu begründen, weshalb die vorgesehene Zwangsvollstreckung nicht weiterverfolgt werden sollte. Die „abschließende“ Anhörung findet vor dem Gericht statt, bei dem der Antrag auf Zwangsvollstreckung ursprünglich gestellt wurde (sofern nicht ausdrücklich etwas anderes beantragt wird). Der Anhörungstermin wird allen Parteien rechtzeitig bekannt gegeben. Zwischen der „Zwischenphase“, der Bekanntgabe des Termins und der „abschließenden“ Anhörung muss in jedem Fall ein bestimmter Mindestzeitraum liegen, damit sich der Schuldner (und jeder unmittelbar beteiligte Dritte, z. B. die Bank bei einer Forderungspfändung) darauf vorbereiten kann. Ist der Termin der abschließenden Anhörung für die Parteien ungünstig, können sie möglicherweise eine Verschiebung auf einen für alle Seiten günstigeren Termin erreichen. In dem Fall bleibt die einstweilige Anordnung bestehen; erst nach der Anhörung kann die Anordnung „endgültig“ werden.

Im Fall einer Sicherungseintragung muss der Gläubiger dem Schuldner eine einstweilige Anordnung zustellen lassen, die, wenn der Schuldner nicht widerspricht, ohne weitere Anhörung endgültig wird, außer wenn der Richter eine Anhörung für erforderlich hält. Der Schuldner muss dem Gericht innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag der Zustellung antworten. Widerspricht der Schuldner der einstweiligen Anordnung oder verweist der Richter die Sache, so wird sie an das Gericht zurückverwiesen, das ursprünglich die Entscheidung erlassen hat, und ein Termin für die Anhörung wird festgelegt. Sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner nehmen an der Anhörung teil.

Gegen die Anordnung des Gerichts kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Nur gegen die ursprüngliche Entscheidung, auf deren Grundlage der Gläubiger die Zwangsvollstreckung beantragt hat, können gegebenenfalls Rechtsmittel eingelegt oder Anträge auf Aufhebung gestellt werden. Nur wenn die Entscheidung erfolgreich angefochten oder aufgehoben wurde, kann das Vollstreckungsverfahren von einem Gericht widerrufen werden. Wird die Entscheidung angefochten, nachdem das Gericht dem Antrag eines Gläubigers auf Vollstreckung stattgegeben hat, kann die Anordnung auf Antrag bei Gericht ausgesetzt werden. Gerichtsvollzieher dürfen dann keine Sachen wegnehmen, aber sie müssen die Pfändung fortsetzen (d. h. sie müssen ein Verzeichnis der Gegenstände erstellen, die später eingezogen und veräußert werden können).

Wenn ein Gläubiger bei einem Gericht einen ordnungsgemäßen Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt hat, muss das Gericht das vom Gläubiger gewählte Verfahren genehmigen. Daher besteht kein Grund für den Gläubiger, gegen die Genehmigung einer Maßnahme durch das Gericht ein Rechtsmittel einzulegen.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Pfändungsanordnungen und -anweisungen sind befristet. Beide sind 12 Monate gültig und können durch Gerichtsbeschluss um weitere 12 Monate verlängert werden.

Eine Sachpfändung muss dem Schuldner sieben ganze Tage im Voraus angekündigt werden, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Schulden und die entstandenen Kosten zu begleichen, bevor gepfändet werden kann. Diese Frist kann durch einen Gerichtsbeschluss verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Schuldner versuchen könnte, Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zu entziehen.

Vor 6.00 Uhr morgens und nach 21.00 Uhr abends darf keine Sachpfändung vorgenommen werden, wenn es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person handelt.

Der Vollstreckungsbeauftragte darf die Räumlichkeiten, in denen sich die zu pfändenden Gegenstände befinden, nicht betreten, wenn sich nur Kinder oder schutzbedürftige Personen (oder ein Kind und eine schutzbedürftige Person) darin aufhalten.

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine schutzbedürftige Person, sind die Gebühren für die Sachpfändung nicht beitreibbar, es sei denn, der Vollstreckungsbeauftragte hat dem Schuldner vor der Wegnahme der Gegenstände ausreichend Gelegenheit gegeben, Unterstützung und Beratung zu erhalten.

Links

Ministry of Justice

Civil Enforcement Association

High Court Enforcement Officers Association

 

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Letzte Aktualisierung: 21/10/2021

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