Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

Kroatien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Auf die Zwangsvollstreckung findet in der Republik Kroatien das Gesetz über die Zwangsvollstreckung (Ovršni zakon) (Narodne Novine (NN; Staatsanzeiger der Republik Kroatien) Nr. 112/12, 25/13, 93/14, 55/16 und 73/17; im Folgenden „OZ“) Anwendung. Soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, regelt das OZ das Verfahren der zwangsweisen Einziehung von Forderungen durch die Gerichte und Notare auf der Grundlage von vollstreckbaren Titeln und beglaubigten Urkunden (Vollstreckungsverfahren).

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage von vollstreckbaren Titeln werden von den Gerichten durchgeführt, während die zwangsweise Durchsetzung von Forderungen aufgrund von beglaubigten Urkunden durch die Notare erfolgt.

Artikel 23 OZ legt fest, wann ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Beglaubigte Urkunden werden in Artikel 31 OZ definiert.

Außerdem sind am Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligt die Finanzagentur (Financijska agencija), eine Einrichtung, die mit der Vollstreckung nach dem OZ und den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Geldmittel betraut ist, sowie Arbeitgeber, die Kroatische Rentenversicherungsanstalt (Hrvatski zavod za mirovinsko osiguranje) und andere im Gesetz benannte Stellen.

3 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Titel vollstreckt werden?

Den Gerichten obliegt die Durchführung von Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage von vollstreckbaren Titeln. Dies sind laut OZ

1. vollstreckbare gerichtliche Entscheidungen und gerichtliche Vergleiche,

2. vollstreckbare Vergleiche nach Artikel 186a der Zivilprozessordnung,

3. vollstreckbare Entscheidungen von Schiedsgerichten,

4. vollstreckbare Beschlüsse und Vergleiche, die in einem Verwaltungsverfahren erlassen bzw. geschlossen wurden, soweit diese auf eine Geldsumme lauten und gesetzlich nichts anderes geregelt ist,

5. von Notaren ausgestellte Zwangsvollstreckungsbeschlüsse und Vollstreckungsklauseln,

6. vor einem „Ehrengericht“ (sudovi časti) einer kroatischen Kammer erzielte Vergleiche sowie in Mediationsverfahren nach den mediationsrechtlichen Bestimmungen erreichte Vereinbarungen,

7. andere Urkunden, die im Gesetz als vollstreckbare Urkunden bestimmt sind.

Eine vollstreckbare Urkunde ist zur Vollstreckung geeignet, wenn sich aus ihr der Gläubiger und der Schuldner sowie der Gegenstand, die Art, der Umfang und der Zeitpunkt für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtung ergeben.

Ist die vollstreckbare Urkunde eine Entscheidung, mit der die Befriedigung einer Forderung auf ein Geben oder Tun vorgeschrieben wird, so ist in dieser auch eine Frist zur freiwilligen Erfüllung zu bestimmen, anderenfalls wird diese Frist im Zwangsvollstreckungsbescheid festgelegt.

3.1 Zum Verfahren

Das Zwangsvollstreckungsverfahren aufgrund einer vollstreckbaren Urkunde wird durch entsprechenden Antrag des Gläubigers vor Gericht eingeleitet. Der Antrag auf Zwangsvollstreckung kann vom Gläubiger in Person als Verfahrenspartei oder durch einen Bevollmächtigten eingereicht werden. Zwangsvollstreckungsverfahren können in Fällen, in denen dies gesetzlich ausdrücklich festgelegt wird, von Amts wegen eingeleitet werden.

Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ist für das Zwangsvollstreckungsverfahren das Gemeindegericht sachlich zuständig. Die Zwangsvollstreckung wird in den durch den Zwangsvollstreckungsbescheid bestimmten Grenzen durchgeführt.

Der Zwangsvollstreckungsbescheid hat zu beinhalten: die vollstreckbare bzw. beglaubigte Urkunde, aufgrund derer die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, den Gläubiger und den Schuldner, gegen den die Vollstreckung betrieben wird, die zu vollstreckende Forderung, das Mittel und den Gegenstand der Zwangsvollstreckung sowie andere Angaben, die zur Durchführung einer Zwangsvollstreckung erforderlich sind.

3.2 Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen?

Der Vollstreckungsantrag hat ein Gesuch auf Vollstreckung zu enthalten, in dem die vollstreckbare oder beglaubigte Urkunde zu bezeichnen ist, auf deren Grundlage eine Zwangsvollstreckung gefordert wird, weiters hat er den Gläubiger und den Schuldner, die Personenidentifizierungsnummern des Gläubigers und des Schuldners, die Forderung, deren Geltendmachung gefordert wird, sowie das Mittel der Zwangsvollstreckung und (erforderlichenfalls) den Gegenstand der Vollstreckung zu enthalten. Der Antrag hat auch andere Angaben zu enthalten, die für die Durchführung einer Zwangsvollstreckung erforderlich sind.

Der Vollstreckungsantrag aufgrund einer beglaubigten Urkunde hat zu enthalten:

1. die Forderung einer gerichtlichen Anordnung gegenüber dem Schuldner, die Forderung zusammen mit den zu tragenden Kosten in einer Frist von acht Tagen bzw. bei Wechsel- und Scheckstreitigkeiten in einer Frist von drei Tagen zu befriedigen, und

2. den vollstreckbare Antrag.

Somit setzt der Zwangsvollstreckungsbescheid im Wesentlichen eine vollstreckbare oder beglaubigte Urkunde, auf deren Grundlage die Zwangsvollstreckung anzuordnen ist, sowie einen vollstreckbaren Antrag voraus.

4 Vollstreckungsmaßnahmen

Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind Sachen und Rechte, in die gemäß Gesetz zur Beitreibung einer Forderung vollstreckt werden kann. Die Zwangsvollstreckung dient der Befriedigung der Forderung des Gläubigers aus einer Sache, die zum Vermögen des Schuldners gehört.

4.1 Welche Vermögensobjekte des Schuldners unterliegen der Zwangsvollstreckung?

Gegenstand der Vollstreckung können Vermögenswerte des Schuldners (Geldmittel, Liegenschaften, bewegliche Sachen, Wertpapiere, Beteiligungen) sein, sowie bestimmte Rechte des Vollstreckungsbetreibers, die keine Vermögensrechte sind (Herausgabe und Übergabe von beweglichen Sachen, Räumung und Herausgabe einer Liegenschaft, Rückkehr zur Arbeit usw.). Die Wahl der Sache, in die vollstreckt werden soll, obliegt während des Vollstreckungsverfahrens dem Vollstreckungsbetreiber.

Sachen, die nicht im Handel erhältlich sind, oder andere Sachen, für die besondere gesetzliche Regelungen gelten, sind von der Vollstreckung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Forderungen aufgrund von Steuern oder anderen Abgaben.

Ebenso sind für die Landesverteidigung bestimmte Einrichtungen, Waffen und Ausrüstungen sowie Einrichtungen, die für die Arbeiten von Gemeinde- und Regionalverwaltungen und Gerichtsbehörden erforderlich sind, von der Vollstreckung ausgeschlossen.

Ob eine Sache oder ein Recht einer Vollstreckung unterliegen kann oder ob die Vollstreckung in eine Sache oder ein Recht eingeschränkt ist, wird unter Berücksichtigung der Umstände, die zur Zeit der Einreichung des Antrags auf Vollstreckung vorlagen, beurteilt, sofern durch das OZ nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

4.2 Welche Wirkungen haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?

Vollstreckungsmaßnahmen haben im Wesentlichen zur Folge, dass der Schuldner nur noch eingeschränkt über seine Vermögenswerte verfügen kann.

Die Vollstreckung in Liegenschaften und bewegliche Sachen führt zu ihrem Verkauf, um aus dem durch den Verkauf der Sache erzielten Betrag die Forderung des Gläubigers zu befriedigen.

Die Vollstreckung in Geldforderungen erfolgt durch die Pfändung einer Geldforderung und ihre Übertragung an den Gläubiger bis zu dem Betrag, der für die Befriedigung der Forderung notwendig ist.

4.3 Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig?

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind bis zum Abschluss des Vollstreckungsverfahrens gültig, der entweder mit der vollständigen Befriedigung der Forderung des Gläubigers oder durch die Rücknahme des Vollstreckungsantrags durch den Gläubiger eintritt.

5 Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsbewilligung?

Der Schuldner kann

• gegen den Vollstreckungsbescheid ein Rechtsmittel einlegen oder

• gegen den aufgrund einer beglaubigten Urkunde ergangenen Beschluss des Notars Widerspruch erheben.

Ein fristgerecht eingelegtes und zulässiges Rechtsmittel gegen einen aufgrund einer vollstreckbaren Urkunde ergangenen Vollstreckungsbescheid hat im Hinblick auf die Vollstreckung keine aufschiebende Wirkung.

Ein fristgerecht erhobener und zulässiger Widerspruch gegen einen aufgrund einer beglaubigten Urkunde ergangenen Beschluss des Notars (der beim Notar einzureichen ist, aber vom Gericht entschieden wird) bedingt eine Überleitung in das ordentliche Klageverfahren (klasična parnica), das vor Gericht fortgesetzt wird und in dem die Parteien – Kläger (vormals Gläubiger) und Beklagter (vormals Schuldner) – ihr Vorbringen untermauern müssen, um im Verfahren zu obsiegen. Bei Vorliegen der im OZ vorgesehenen Voraussetzungen kann der Schuldner die Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens erwirken.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Das Gericht bestimmt die Zwangsvollstreckung durch jene Mittel und in jene Gegenständen, die im Vollstreckungsantrag angeführt worden sind. Wird die Zwangsvollstreckung durch mehrere Mittel oder in mehrere Gegenstände beantragt, so beschränkt das Gericht die Vollstreckung auf Antrag des Schuldners nur auf einige dieser Mittel bzw. Gegenstände, sofern diese zur Befriedigung der Forderung ausreichen.

Zu den Grundsätzen des Zwangsvollstreckungsverfahrens gehört, dass das Gericht bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung und Sicherung verpflichtet ist, das Ansehen des Schuldners zu schützen, indem es sicherstellt, dass die Zwangsvollstreckung für ihn so günstig wie möglich ist.

Der Schutz des Schuldners wird durch Ausnahmen und Beschränkungen hinsichtlich der Mittel und Gegenstände, durch die die Forderung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigt werden kann, gewährleistet; dabei werden dem Schuldner eine Reihe von verfahrens- und materiellrechtlichen Garantien für die Dauer des Vollstreckungsverfahrens und im Zusammenhang mit diesem Verfahren zugestanden. Dieser Schutz beruht auf der Anwendung des Legalitätsprinzips bei der Zulassung der Zwangsvollstreckung, der Bestimmung der Mittel und Gegenstände der Vollstreckung und dem für die zwangsweise Befriedigung der Forderung des Gläubigers anzuwendenden Verfahren.

Bei der Zwangsvollstreckung in Liegenschaften bestehen Beschränkungen hinsichtlich der Sachen, die nach Artikel 91 OZ von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen sind.

Bei der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen bestehen Beschränkungen hinsichtlich der nach Artikel 135 OZ von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossenen Gegenstände.

Beschränkungen für die Vollstreckung von finanziellen Forderungen sind in Artikel 173 OZ festgelegt, während Artikel 172 OZ bestimmt, welche Einkünfte des Schuldners von der Vollstreckung ausgenommen sind.

Artikel 212 OZ enthält besondere Vorschriften zur Zwangsvollstreckung in Geldmittel und legt fest, in welche dieser Mittel nicht vollstreckt bzw. nur beschränkt vollstreckt werden darf. In Artikel 241 und 242 OZ sind entsprechende Vollstreckungsbeschränkungen und -verbote für juristische Personen vorgesehen.

Artikel 75 OZ regelt den Schutz natürlicher Personen bei der Zwangsvollstreckung von Geldforderungen und Artikel 76 OZ den entsprechenden Schutz juristischer Personen.

Der Schuldner wird im Vollstreckungsverfahren also durch die Vorschriften des OZ geschützt, die Beschränkungen für die Zwangsvollstreckung, z. B. durch die Ausnahme bestimmter Gegenstände von der Vollstreckung, vorsehen.

 

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Letzte Aktualisierung: 06/02/2023

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