Entschädigung durch den Täter

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Wie kann ich eine Entschädigung oder andere Wiedergutmachung in einem (strafrechtlichen) Verfahren gegen einen Straftäter erwirken und wo muss ich meinen Antrag einreichen?

Nach spanischem Recht werden zivilrechtliche Forderungen generell zusammen mit der Straftat im Strafverfahren untersucht, um eine Entschädigung für erlittene Schäden geltend zu machen. Aus diesem Grund bietet das örtliche Ermittlungsgericht (Juzgado de Instrucción) geschädigten Personen die Möglichkeit, als Nebenkläger aufzutreten. So können Opfer im Rahmen des Strafverfahrens Forderungen geltend machen oder sich das Recht vorbehalten, aufgrund der erlittenen Schäden ein Zivilverfahren anzustrengen.

Wenn Sie als Opfer im Rahmen des Strafverfahrens Forderungen geltend machen wollen, können Sie entscheiden, ob die Zivilklage in Ihrem Namen durch den Staatsanwalt erhoben werden soll (dies geschieht auch, wenn Sie keine Wahl treffen) oder ob Sie persönlich am Verfahren teilnehmen möchten (durch einen Rechtsanwalt und einen rechtlichen Vertreter).

Entscheiden Sie sich dafür, außerhalb des Strafverfahrens Schadenersatz zu fordern, müssen Sie ein Zivilverfahren nach zivilrechtlichen Vorschriften anstrengen.

Sie können als Opfer bei Gericht einen Antrag auf Entschädigung stellen. Dazu haben Sie mehrere Möglichkeiten: Entweder mit einer Erklärung, die Sie mit dem Angebot, sich als Nebenkläger am Verfahren zu beteiligen, erhalten, oder Sie machen Ihren Anspruch schriftlich oder über einen Rechtsanwalt oder rechtlichen Vertreter geltend. Dieser schriftliche Antrag ist nicht zwingend erforderlich: Stellen Sie keinen Antrag, macht der Staatsanwalt neben den strafrechtlichen Forderungen auch die zivilrechtlichen Forderungen geltend.

Wenn Sie bei Ihrem Antrag Hilfe benötigen, können Sie sich an die Büros für Opferhilfe (Oficinas de Asistencia a las Víctimas del delito) wenden, die in allen Autonomen Gemeinschaften, fast allen Provinzhauptstädten und vielen anderen Städten vertreten sind. Im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten unterstützt Sie das Informations- und Unterstützungsbüro für Terrorismusopfer am Nationalen Gericht (Oficina de Información y Asistencia a Víctimas del Terrorismo de la Audiencia Nacional).

Zu welchem Zeitpunkt sollte ich meinen Antrag im Strafverfahren vorbringen?

Sie können Ihren Anspruch zu jedem Zeitpunkt im Verfahren geltend machen, sofern dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung geschieht. Sobald das örtliche Ermittlungsgericht in Kenntnis davon ist, dass es geschädigte Parteien gibt, bietet es Ihnen die Möglichkeit, bereits während des Untersuchungszeitraums eine Entschädigung zu beantragen.

Was kann ich in meinem Antrag vorbringen und wie sollte ich ihn vorbringen (Angabe eines Gesamtbetrags und/oder Aufschlüsselung der einzelnen Schäden, entgangene Gewinne und Zinsen)?

In Ihrem Antrag sollten Sie den entstandenen Schaden angeben, d. h. die Ihnen entstandenen Kosten. Zudem sollten Sie Ihrem Antrag die entsprechenden Rechnungen oder Kostenvoranschläge, die Ihre Forderungen belegen, beifügen. Diese werden später von einem Gerichtssachverständigen geprüft.

Gibt es ein besonderes Formular für diese Anträge?

Nein.

Welche Belege sollte ich mit meinem Antrag vorlegen?

Um Ihre Forderung zu belegen, sollten Sie die entsprechenden Rechnungen oder die Kostenvoranschläge, die Sie eingeholt haben, beifügen. Wenn Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt haben, müssen Sie einen Nachweis über Ihr Einkommen bzw. Vermögen beifügen.

Sind mit meinem Antrag Gerichtsgebühren oder andere Kosten verbunden?

Nein.

Kann ich Rechtsbeistand vor und/oder während des Verfahrens erhalten? Kann ich Rechtsbeistand bekommen, wenn ich nicht in dem Land lebe, in dem das Verfahren stattfindet?

Als Opfer sind Sie berechtigt, sobald Sie mit den Behörden und Beamten Kontakt haben, über die Vorgehensweise bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und anwaltlichem Beistand sowie ggf. über die Bedingungen für eine kostenfreie Inanspruchnahme informiert zu werden. Auch diese Auskünfte erhalten Sie von den Büros für Opferhilfe.

Ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe können Sie als Opfer bei den Beamten bzw. Behörden einreichen, die Sie über die Vorgehensweise bei der Inanspruchnahme von Rechtsberatungsdiensten und anwaltlichem Beistand sowie ggf. über die Bedingungen für eine kostenfreie Inanspruchnahme informiert haben. Die Beamten bzw. Behörden übermitteln Ihren Antrag zusammen mit den vorgelegten Unterlagen der zuständigen Anwaltskammer.

Ihren Antrag können Sie auch in einem der Büros für Opferhilfe abgeben. Das Büro wird den Antrag anschließend der zuständigen Anwaltskammer weiterleiten.

Im Allgemeinen können Sie als Opfer auf die juristischen Beratungsdienste zurückgreifen, die allen Bürgern Rechtsberatung erteilen. Diese Dienste werden von den Anwaltskammern für jedes Rechtsgebiet organisiert.

Um diese Dienste in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie ein Formular ausfüllen, das Sie bei Gericht, beim Justizministerium und bei anderen staatlichen Stellen erhalten, und nachweisen, dass Sie nicht über genügend eigene Mittel verfügen. Ihren Antrag müssen Sie noch vor Beginn des Strafverfahrens bei der Anwaltskammer des jeweiligen Gerichtsbezirks bzw. bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht einreichen. Sobald das Strafverfahren läuft, können Sie jederzeit Prozesskostenhilfe erhalten, sofern Sie als Opfer persönlich im Verfahren auftreten.

Wenn Sie Opfer geschlechtsbezogener Gewalt geworden sind, müssen Sie nicht erst die Unzulänglichkeit Ihrer eigenen Mittel nachweisen, um Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen zu können.

Auch als Opfer von Terrorismus haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Als Opfer einer Straftat können Sie in Spanien Prozesskostenhilfe beantragen, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzen und nachweisen, dass Sie nicht über genügend eigene Mittel verfügen.

Unabhängig davon, ob für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens eigene Mittel vorhanden sind, wird Ihr Anspruch auf Prozesskostenhilfe anerkannt und diese Hilfe umgehend zur Verfügung gestellt, wenn Sie Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt, von Terrorismus oder von Menschenhandel in einem Verfahren sind, das mit Ihrem Status als Opfer in Verbindung steht, sich daraus ableitet oder eine Folge davon ist, oder aber wenn Sie minderjährig, lernbehindert oder geistig behindert sind und Opfer von Missbrauch oder Misshandlungen geworden sind.

Dieser Anspruch gilt auch für anderweitig berechtigte Personen, falls das Opfer verstirbt, sofern diese berechtigten Personen nicht an der Straftat beteiligt waren.

Im Rahmen Ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe werden Sie als Antragsteller als Opfer angesehen, wenn wegen der fraglichen Straftaten Anzeige erstattet oder Anklage erhoben oder ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Sie gelten über die gesamte Dauer des Strafverfahrens und, wenn ein Schuldspruch ergangen ist, auch darüber hinaus als Opfer.

Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe erlischt, sobald ein Freispruch rechtskräftig wird oder wenn das Verfahren wegen fehlender Beweise vorläufig ausgesetzt bzw. eingestellt wird, wobei die Aufwendungen für die Leistungen, die bis dahin kostenfrei in Anspruch genommen wurden, nicht zurückgezahlt werden müssen.

In weiteren Verfahren, die gegebenenfalls aufgrund Ihres Status als Opfer der festgestellten Straftaten eingeleitet werden, insbesondere in Verfahren zu geschlechtsbezogener Gewalt, müssen Sie von ein und demselben Anwalt vertreten werden, sofern damit Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet ist.

Sie haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn Ihr Jahreseinkommen und das Einkommen pro Familiengemeinschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

  • zweifacher Wert des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden offiziellen Mehrzweck-Einkommensindikators (Indicador Público de Renta de Efectos Múltiples – IPREM), wenn die betreffenden Personen keiner Familiengemeinschaft angehören. Der IPREM wird jährlich festgesetzt und dient dazu, die Höhe bestimmter Leistungen bzw. den Schwellenwert zu ermitteln, der für das Anrecht auf Leistungen, Ansprüche oder staatliche Dienste zugrunde gelegt wird;
  • zweieinhalbfacher Wert des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden IPREM, wenn die betreffenden Personen einer Familiengemeinschaft mit weniger als vier Personen angehören;
  • dreifacher Wert des IPREM, wenn die betreffenden Familiengemeinschaften mindestens vier Personen umfassen.

Als Empfänger von Prozesskostenhilfe müssen Sie als Opfer nicht für folgende Kosten aufkommen:

  • Kosten für die Rechtsberatung vorab;
  • Honorare für Rechtsanwälte und Prozessbevollmächtigte;
  • Aufwendungen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen in Amtsblättern;
  • Vorabzahlungen für das Einlegen von Rechtsmitteln;
  • Vergütungen für Sachverständige.

Darüber werden Ihnen 80 % der Gebühren für notarielle Urkunden und für Auszüge aus Grundbuch und Handelsregister erlassen.

In welchem Fall könnte das Strafgericht meinen Antrag gegen den Täter ab- oder zurückweisen?

Generell muss das Gericht bei Gewaltverbrechen und Sexualdelikten bewerten, ob bei dem Gewaltverbrechen oder Sexualdelikt das Kriterium des Vorsatzes erfüllt ist. Diese Bewertung muss in das Urteil zum Abschluss des Strafverfahrens einfließen. In dieser endgültigen gerichtlichen Entscheidung im Strafverfahren muss der kausale Zusammenhang zwischen der Straftat und den Verletzungen oder Schäden an der Gesundheit bzw. zwischen der Straftat und dem Tod eindeutig festgestellt werden.

Es ist auch möglich, dass durch die gerichtliche Entscheidung, mit der das Strafverfahren endet, das Verfahren vorläufig ausgesetzt bzw. eingestellt wird.

Nach spanischem Strafrecht ist eine vorläufige Aussetzung des Verfahrens gerechtfertigt, wenn die Vollendung der Straftat, die zum Strafverfahren führte, nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wurde oder das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass die Straftat zwar begangen wurde, jedoch keine ausreichenden Beweise vorliegen, um eine oder mehrere konkrete Personen als Täter, Komplizen oder Mitwisser anzuklagen.

Die Einstellung eines Verfahrens ist gerechtfertigt, wenn keine stichhaltigen Indizien dafür vorliegen, dass die Tat, die zum Gerichtsverfahren führte, begangen wurde, bzw. die Tat keine Straftat darstellt oder die Personen, die als Täter, Komplizen oder Mitwisser angeklagt wurden, strafrechtliche Immunität genießen.

Bei terroristischen Straftaten muss das Gericht generell bewerten, ob in den geltenden Rechtsvorschriften eine zivilrechtliche Haftung für die Taten und Schäden vorgesehen ist. Die Gewährung der in den spanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Entschädigungen und Leistungen für Opfer von Terrorismus richtet sich nach den im Europäischen Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten festgelegten Entschädigungsregelungen.

Kann ich gegen eine solche Entscheidung Beschwerde einlegen oder anderweitig Wiedergutmachung erhalten?

Wenn der Untersuchungsrichter (eines Gerichts oder einer Justizbehörde) beschließt, das Verfahren einzustellen – d. h., die Abweisung einer Klage anordnet –, kann das Opfer Beschwerde einlegen, wenn es persönlich im Verfahren aufgetreten ist und es sich um eine Privatklage handelt.

Nach spanischem Strafrecht ist eine vorläufige Aussetzung des Verfahrens gerechtfertigt, wenn die Vollendung der Straftat, die zum Strafverfahren führte, nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wurde oder das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass die Straftat zwar begangen wurde, jedoch keine ausreichenden Beweise vorliegen, um eine oder mehrere konkrete Personen als Täter, Komplizen oder Mitwisser anzuklagen.

Die Einstellung eines Verfahrens ist gerechtfertigt, wenn keine stichhaltigen Indizien dafür vorliegen, dass die Tat, die zum Gerichtsverfahren führte, begangen wurde, bzw. die Tat keine Straftat darstellt oder die Personen, die als Täter, Komplizen oder Mitwisser angeklagt wurden, strafrechtliche Immunität genießen.

Bei Gewaltverbrechen und Sexualdelikten muss das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen sein, damit das Opfer die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten einer Entschädigung wahrnehmen kann. Daher kann gegen die endgültige Entscheidung im Strafverfahren innerhalb der in der Entscheidung angegebenen Frist und unter Zuhilfenahme der in der Entscheidung genannten Rechtsbehelfe Beschwerde eingelegt werden.

Wie kann ich dafür sorgen, dass das Urteil gegen den Täter vollstreckt wird, wenn mir eine Entschädigung zugesprochen wurde, und wie kann ich sicherstellen, dass ich sie erhalte?

Der Staat zahlt die Entschädigung ganz oder teilweise, wenn der Täter für teilinsolvent erklärt worden ist.

Ihre Ansprüche gegenüber der für die Straftat zivilrechtlich haftbaren Partei gehen in voller Höhe der vorläufigen oder endgültigen Entschädigung, die Ihnen als Opfer oder begünstigte Person zugesprochen wurde, auf den Staat über.

Der Staat kann dann gegen die für die Straftat zivilrechtlich haftbare Partei Regressklage erheben, um die gezahlte Entschädigung ganz oder in Teilen zurückzufordern.

Die Wiedereinziehung der Beträge erfolgt mithilfe eines Verwaltungsverfahrens, unter anderem in folgenden Fällen:

  • Wenn mit der endgültigen Gerichtsentscheidung festgestellt wird, dass keine Straftat vorliegt;
  • Wenn sowohl Sie als Opfer als auch Ihre Begünstigten innerhalb von drei Jahren nach Gewährung der Entschädigung aus irgendeinem Grund eine vollständige oder anteilige Wiedergutmachung für die erlittenen Schäden erhalten haben;
  • Wenn die Gewährung der Entschädigung auf falschen oder vorsätzlich unvollständigen Angaben, auf Betrug oder auf dem vorsätzlichen Verschweigen von Umständen beruht, aufgrund derer die beantragte Entschädigung verweigert oder gemindert worden wäre;
  • Wenn die Ihnen mit dem Urteil zugesprochene Entschädigung geringer ist als der Betrag der vorläufigen Entschädigung.

Die Klageerhebung erfolgt durch den Staat im Rahmen des laufenden Straf- oder Zivilverfahrens, und zwar unbeschadet der Zivilklage, die die Staatsanwaltschaft erheben kann.

Die Opfer erhalten zu allen sie betreffenden Angelegenheiten bei den zuständigen Büros für Opferhilfe oder – bei terroristischen Straftaten – beim Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer beim Nationalen Gericht Hilfe und Informationen.

Die Büros für Opferhilfe informieren Sie darüber, wie Sie als Opfer in die Vollstreckung der Haftstrafe einbezogen werden können, und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, damit Sie Ihre Rechte wahrnehmen können.

Als Opfer von Terrorismus erhalten Sie beim Informations- und Unterstützungsbüro für Terrorismusopfer am Nationalen Gericht (Oficina de Información y Asistencia a Víctimas del Terrorismo de la Audiencia Nacional) alle erforderlichen Kontaktdaten, damit Sie sich über sämtliche Aspekte der Strafvollstreckung bis zur vollständigen Verbüßung der Strafen informieren können, insbesondere in Fällen, in denen Haftvergünstigungen gewährt oder die Verurteilten aus der Haft entlassen werden. Zudem erhalten Sie dort Informationen zur Anforderung von Abschriften rechtskräftiger Urteile, von Anordnungen zum Verzicht auf Durchsetzung der zivilrechtlichen Haftung und weiteren Unterlagen, die für die Bearbeitung des Antrags auf die gesetzliche Entschädigung erforderlich sind.

Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

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