Wurden Sie Opfer einer Straftat, dann können Sie sich an ein Gericht wenden und beantragen, dass der Täter zur Entschädigung des Ihnen entstandenen Schadens angewiesen wird. Auf diese Weise erhalten Sie Schadensersatz. Sie können Ihren Antrag in einem Zivil- oder einem Strafverfahren vorbringen.
Sie können Ihren Schadensersatzanspruch vor einem Zivilgericht geltend machen. Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob der für den Schaden Verantwortliche eine Straftat begangen hat oder nicht.
Die gerichtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Art und dem Umfang des geltend gemachten Schadens:
- Für Anträge mit einer Schadenssumme unter 10 000 EUR ist das Tribunal d‘instance (TI) zuständig.
- Für Anträge mit einer Schadenssumme ab 10 000 EUR ist das Tribunal de Grande Instance (TGI) (Verzeichnis) zuständig.
Hat der für den Schaden Verantwortliche eine Straftat begangen, dann können Sie im Rahmen des Strafverfahrens Entschädigung beantragen. Sie können dem Strafverfahren als Zivilkläger (partie civile) beitreten, indem Sie bei den Ermittlungsbehörden, der Staatsanwaltschaft (procureur de la République), dem Ermittlungsrichter (juge d’instruction) oder bei Gericht einen entsprechenden Antrag stellen.
Voraussetzung ist, dass Sie persönlich unmittelbar durch die vor Gericht gebrachte Straftat geschädigt wurden.
Minderjährige können nicht selbst einem Strafverfahren als Zivilkläger beitreten; das ist nur den Eltern im Namen des Minderjährigen möglich.
Spricht ein Zivil- oder Strafgericht dem Antragsteller die Entschädigungssumme zu, so kann er seine Forderung gegenüber dem Verurteilten geltend machen, der zahlungspflichtig wird. Das Opfer erhält damit ein durchsetzbares Recht.
Bei Schwierigkeiten mit der Beitreibung einer finanziellen Forderung können Sie:
- bei Gericht den Erlass eines Zahlungsbefehls beantragen oder
- einen Gerichtsvollzieher mit der Beschlagnahme von Vermögensgegenständen beauftragen.
Der Dienst zur Unterstützung der Opfer von Straftaten bei der Beitreibung von Entschädigungen (Service d’aide au recouvrement des victimes d’infractions – SARVI) des Garantiefonds für die Opfer von Terrorismus und anderen Straftaten (Fonds de garantie des victimes d’actes de terrorisme et d’autres infractions – FGTI) kann Ihnen helfen, die erst am Ende eines Strafverfahrens zugesprochene Entschädigung beizutreiben.
Dieser Dienst ist für die Opfer geringfügiger Personenschäden und bestimmter Arten von Sachschäden vorgesehen, denen keine Entschädigung durch die Opferentschädigungsausschüsse (Commissions d’indemnisation des victimes d’infractions – CIVI) zusteht.
Sie können Ihren Antrag während der von einem Staatsanwalt geleiteten Voruntersuchung sowie später während des vom Ermittlungsrichter geleiteten Ermittlungsverfahrens vorbringen.
Der Antrag kann schriftlich im Vorfeld der Gerichtsverhandlung eingereicht werden, wobei das Schreiben 24 Stunden vor Verhandlungsbeginn eintreffen muss.
Sie können den Antrag auch direkt bei der Verhandlung im Gerichtsverfahren stellen. In diesem Fall können Sie ihn schriftlich oder mündlich vorbringen. Der Antrag muss gestellt werden, bevor der Staatsanwalt die Anklageschrift verliest und das Strafmaß vorschlägt.
Ihr Entschädigungsantrag sollte alle Ihnen entstandenen Schäden beinhalten. Ein Entschädigungsanspruch besteht für drei Arten von Schäden:
Der Schaden muss durch ein bestimmtes Ereignis (Unfall, Zustellungsfehler usw.) verursacht worden sein;
die Person, von der Sie Entschädigung verlangen, muss für das Ereignis verantwortlich sein; außerdem muss der Schaden konkret sein (Ihnen muss durch das Fehlverhalten ein unbestreitbarer Schaden entstanden sein), sowie unmittelbar (er muss Sie persönlich betreffen) und spezifisch sein.
Der Schaden ist präzise zu beschreiben und zu belegen (durch Rechnungen, Unfallfotos usw.). Da es keinen Höchst- oder Mindestbetrag gibt, ist ein konkreter Entschädigungsbetrag zu nennen. Das Gericht kann die beklagte Partei nicht zur Zahlung eines Betrages anweisen, der den von Ihnen geforderten Betrag übersteigt.
Sie können Ihren Antrag schriftlich und formlos oder mündlich bei Gericht vorbringen.
Nein.
Es sind alle Informationen vorzulegen, die den Ihnen entstandenen Schaden belegen (Fotos, Rechnungen, Zeugenaussagen usw.) und die nachweisen, dass die Person, von der Sie Entschädigung verlangen, für den Schaden verantwortlich ist.
Grundsätzlich gibt es keine spezifischen Kosten.
In dem Fall jedoch, dass der Staatsanwalt keine Untersuchung einleitet, obwohl das Opfer der Ansicht ist, dass eine Straftat begangen wurde und Entschädigung verlangt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Antrag direkt beim Ermittlungsrichter vorzubringen, indem das Opfer beantragt, dem Strafverfahrenals Zivilkläger beizutreten und in diesem Rahmen Strafanzeige erstattet. Damit werden ein Strafverfahren und das Zivilverfahren eingeleitet, das die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gegenüber dem Straftäter ermöglicht.
Der Ermittlungsrichter kann den Kläger dann zur Hinterlegung eines auf Grundlage der Einkünfte des Klägers festgelegten Geldbetrags auffordern. Der hinterlegte Betrag wird als consignation bezeichnet. Er ist innerhalb einer vom Richter unter Androhung der Ablehnung der Beschwerde festgesetzten Frist zu zahlen.
Leitet der Staatsanwalt kein Gerichtsverfahren ein, hat das Opfer auch die Möglichkeit, beim Strafgericht eine direkte Vorladung (citation directe) zu erwirken und so ein Straf- sowie ein Zivilverfahren gegen den Beklagten anzustrengen. In diesem Fall kann das Gericht eine Hinterlegung verlangen.
Personen mit begrenzten finanziellen Mitteln kann ein Rechtsbeistand gewährt werden. In diesem Fall werden die im Laufe des Verfahrens anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten ganz oder teilweise vom Staat getragen. Im Falle besonders schwerer Straftaten wird der Rechtsbeistand ohne Bedürftigkeitsprüfung gewährt (siehe die Auflistung in Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 91-647 vom 10. Juli 1991 über Prozesskostenhilfe (Loi n° 91-647 du 10 juillet 1991 relative à l’aide juridique)).
Anspruch auf Rechtsbeistand haben französische Staatsangehörige und Staatsangehörige der Europäischen Union, auch wenn sie nicht in Frankreich leben, sowie ausländische Staatsangehörige mit gewöhnlichem und rechtmäßigem Wohnsitz in Frankreich.
Bestimmte Rechtsberatungsstellen wie die Rechtsberatungszentren (maisons de la justice et du droit – MJD) oder die Rechtsauskunftsbüros (points d’accès au droit – PAD) bieten eine kostenlose Beratung in Rechtsfragen, helfen Ihnen unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit bei allen mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte verbundenen Formalitäten und unterstützen Sie bei außergerichtlichen Verfahren.
Auch die Opferhilfevereine bieten diese Leistungen und insbesondere eine kostenlose Rechtsberatung.
Das Gericht kann den Antrag, dem Strafverfahren als Zivilkläger beizutreten, für unzulässig erklären, wenn der Anspruch nicht begründet ist, und insbesondere dann, wenn die Person nach Auffassung des Gerichts nicht von der verhandelten Straftat betroffen war. Es kann in der Strafsache (Schuld, Freiheits- und/oder Geldstrafe) und in der Zivilsache (Entschädigung) gleichzeitig entscheiden. Das Gericht kann in der Zivilsache auch zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, wenn es der Ansicht ist, dass ihm noch nicht alle Tatsachen vorliegen.
Sollten Sie mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden sein, können Sie eine Überprüfung durch das für das erstinstanzliche Gericht zuständige Berufungsgericht beantragen.
Spricht ein Zivil- oder Strafgericht dem Antragsteller die Entschädigungssumme zu, so kann er seine Forderung gegenüber dem Verurteilten geltend machen, der zahlungspflichtig wird. Das Opfer erhält damit ein durchsetzbares Recht.
Bei Schwierigkeiten mit der Beitreibung einer finanziellen Forderung können Sie:
Der Unterstützungsdienst SARVI des FGTI kann Ihnen helfen, die erst am Ende eines Strafverfahrens zugesprochenen Entschädigungsleistungen und Zinsen (und die Beträge im Hinblick auf Prozesskosten) beizutreiben. Dieser Dienst zahlt dem Opfer einen Geldbetrag (dessen Höhe vom verhängten Strafmaß abhängt) und zieht die fälligen Beträge vom Verurteilten ein. Die Leistungen des SARVI sind kostenlos und vertraulich.
Sie sind für Opfer vorgesehen, die leichte Personenschäden oder bestimmte Sachschäden erlitten haben und denen keine Entschädigung durch die Opferentschädigungsausschüsse (CIVI) zusteht.
Anspruch auf Unterstützung durch den SARVI besteht, wenn:
Folgende Entschädigungsleistungen sind möglich:
Der Anteil des SARVI wird binnen zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Akte gezahlt.
Welche Fristen gelten für die Antragstellung?
Es gibt ein Formular für Beitreibungsersuchen. Es besteht keine Pflicht, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Das Formular enthält eine Liste der Belege, die dem Antrag beizufügen sind, und ist an folgende Anschrift zu senden:
Fonds de Garantie – SARVI
TSA 10316
94689 VINCENNES CEDEX
Weitere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link: https://www.fondsdegarantie.fr/sarvi/
Der SARVI kann Ihr Beitreibungsersuchen gegen den Verurteilten zurückweisen oder eine Entscheidung darüber ablehnen, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen.
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