Informationen nach Regionen suchen
Der Entschädigungsanspruch des Antragstellers kann in das Strafverfahren aufgenommen werden. In diesem Fall kann der Richter den Antrag prüfen oder die Prüfung ablehnen. Die Entscheidung des Richters kann davon abhängen, ob der Täter den Anspruch zurückweist und ob die im Antrag geltend gemachten Forderungen einschließlich ihrer Höhe durch Belege nachgewiesen sind.
Der Antrag ist schriftlich oder mündlich bei Gericht gegen den Täter vorzubringen, damit der Täter die Möglichkeit hat, sich dazu zu äußern. Dies kann entweder persönlich während des Verfahrens oder durch einen Vertreter (in der Regel durch einen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt) erfolgen.
Der Antrag kann auch bei der Polizei eingereicht werden, die ihn dann in ein etwaiges Gerichtsverfahren einbringt.
Auch wenn ein Gericht den Antrag im Rahmen der Strafsache geprüft hat, kann der Antragsteller seinen Antrag noch beim dänischen Opferentschädigungsrat einreichen. Der Schritt ist vor allem dann wichtig, wenn der Täter nach der Gerichtsentscheidung keine Entschädigung zahlt.
Entschädigungsanträge können schon bei der ersten Befragung durch die Polizei gestellt werden, sollten aber spätestens während der Hauptverhandlung bei Gericht vorgebracht werden.
Haben Sie einen Schaden erlitten, für den der Täter verantwortlich ist, können Sie Entschädigung dafür verlangen. Das dänische Opferentschädigungsgesetz nennt unter anderem eine Reihe von Schadenspositionen, für die Entschädigung beantragt werden kann.
Dazu gehören:
Sie können das vom dänischen Opferentschädigungsrat bereitgestellte Antragsformular verwenden. Die Verwendung dieses Formulars wird vom Rat empfohlen, ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.
Das hängt davon ab, wofür Sie Entschädigung beantragen. Der Schaden sollte glaubhaft sein, und bei bestimmten Schadenspositionen ist auch der tatsächliche Umfang des Schadens zu belegen.
Als Belege können beispielsweise Quittungen für Ausgaben dienen, die Sie im Zusammenhang mit der Straftat tragen mussten. Darüber hinaus werden zur Bestimmung des Umfangs einer Verletzung oft Krankenakten und ärztliche Atteste herangezogen. In Bezug auf Einkommensausfälle und den Verlust der Erwerbsfähigkeit sollte der Antragsteller sein vor und nach der Verletzung erzieltes Einkommen anhand von Gehaltsabrechnungen, Jahresabschlüssen und gegebenenfalls einer Bescheinigung des Arbeitgebers belegen.
Befindet das Gericht den Antrag für nicht angemessen belegt und verweigert der Beklagte die Entschädigungszahlung, besteht die Gefahr, dass das Gericht den Entschädigungsantrag nicht in das Strafverfahren aufnimmt.
Nein. Für in Verbindung mit der Strafsache vorgebrachte Anträge entstehen dem Antragsteller keine Kosten.
Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht einen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt bestellen, der Ihnen kostenfrei zur Seite steht.
Das Gericht kann die Weiterverfolgung eines zivilrechtlichen Antrags jederzeit während des Strafverfahrens ablehnen, wenn es zu dem Schluss kommt, dass die Prüfung des Antrags im Rahmen des Strafverfahrens mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre.
Stellt das Gericht fest, dass die mit dem Antrag eingereichten Belege unvollständig sind oder dass eine Verurteilung oder ein Freispruch in der Strafsache nicht zu einer den Antrag stützenden Entscheidung führen wird, wird der Antrag nicht geprüft.
Die Entscheidung des Gerichts, den Entschädigungsantrag nicht in das Strafverfahren aufzunehmen, kann nicht angefochten werden.
Der Antragsteller muss seinen Entschädigungsanspruch in diesem Fall auf zivilrechtlichem Wege geltend machen oder ihn vor den dänischen Opferentschädigungsrat bringen.
Als Erstes können Sie sich direkt an den Täter wenden, der Ihnen die Entschädigung möglicherweise sofort zahlt. Auf diese Weise erhalten Sie Ihre Entschädigung schnell und können den Fall abschließen.
Zahlt der Täter die Entschädigung nicht freiwillig oder bestehen weitere Entschädigungsansprüche, die ein längeres Verfahren erfordern, können Sie Ihre Ansprüche vor den dänischen Opferentschädigungsrat bringen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie nicht verpflichtet sind, zuerst Entschädigung vom Täter zu verlangen, bevor Sie einen Antrag beim dänischen Opferentschädigungsrat stellen.
Der dänische Opferentschädigungsrat macht nachträglich einen „Regressanspruch“ gegenüber dem Täter geltend.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.