Das Strafgericht kann dem Opfer einer Straftat im Strafverfahren zwar eine begrenzte Entschädigung zusprechen, sofern der Beschuldigte für schuldig befunden wird, diese Möglichkeit ist jedoch insgesamt nur sehr selten und in den letzten Jahrzehnten gar nicht in Anspruch genommen worden.
Das Opfer ist in solchen Fällen berechtigt, den Straftäter auf zivilrechtlichem Wege auf Schadensersatz zu verklagen.
Der Antrag sollte nach Abschluss des Strafverfahrens in Form einer Zivilklage vorgebracht werden. Zu beachten ist, dass dieser Schritt unabhängig und getrennt vom Strafverfahren erfolgt.
Sie können für jeden erlittenen Verlust oder Schaden Entschädigung beantragen, indem Sie die einzelnen Arten von Schäden angeben, zum Beispiel Körperverletzungen, Schmerzen oder Leiden, entgangene Gewinne und gesetzliche Zinsen.
Ja, die Klageschrift. Dieses Formular sollte beim Sekretariat der Kanzlei des Gerichts eingereicht werden. Der Antragsteller kann darin entweder seinen vollständigen Antrag vorbringen oder alternativ eine Kurzbeschreibung wiedergeben und diese später um einen ausführlicheren Schadensbericht ergänzen.
Als Belege gelten alle Unterlagen, die den erlittenen Schaden nachweisen.
Ja, für Leistungen, die mit dem Antrag verbunden sind, fallen Gebühren und Kosten an, wobei sich deren Höhe nach der beanspruchten Entschädigungssumme richtet.
Sie können in jeder Phase des Verfahrens einen Rechtsbeistand bekommen, sofern Sie anspruchsberechtigt sind, d. h. wenn Sie die gesetzlichen Kriterien erfüllen. In Zivilsachen ist der Rechtsbeistand mit Menschenrechtsverletzungen im Rahmen gesetzlich festgelegter Konventionen verbunden. Der Rechtsbeistand umfasst eine kostenfreie rechtliche Beratung, Unterstützung und Vertretung und steht auch Personen zu, die in einem anderen Land leben.
Nicht zutreffend – siehe oben.
Kann ich gegen eine solche Entscheidung Beschwerde einlegen oder anderweitig Wiedergutmachung erhalten?
Nicht zutreffend – siehe oben.
Um die Vollstreckung des Urteils über die Entschädigung zu gewährleisten, wird das Urteil dem Beklagten (dem Straftäter) zugestellt, der dem Urteil nachzukommen hat. Sollte der Straftäter dem Urteil nicht nachkommen, kann der Antragsteller (das Opfer) ein Vollstreckungsverfahren anstrengen, um den Beklagten zur Erfüllung der Auflagen zu zwingen.
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