Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land

Alemania

Contenido facilitado por
Alemania

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Entscheidungsbehörden sind die Versorgungsbehörden der Bundesländer. Die Zuständigkeit richtet sich danach, in welchem Bundesland die Tat geschah. Um ausländischen Antragstellern/innen die Suche nach der zuständigen Stelle zu ersparen, können sie sich an die Zentrale Kontaktstelle (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) wenden. Diese leitet den Entschädigungsantrag an die richtige Behörde weiter.

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Dies ist möglich, Allerdings sollten die jeweils zuständigen Unterstützungsbehörden ebenfalls informiert werden.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

- den Antrag?

In jeder europäischen Sprache

- die Begleitunterlagen?

In jeder europäischen Sprache

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Übersetzungen sind für die Antragstellenden kostenfrei. Die Kosten werden in der Regel von den Entscheidungsbehörden getragen

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Verwaltungskosten oder Gebühren werden in Opferentschädigungsangelegenheiten in Deutschland nicht erhoben.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Reisekosten werden, sofern sie erforderlich sind, von der zuständigen Entscheidungsbehörde übernommen.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Dolmetscher. In der Praxis werden jedoch üblicherweise Dolmetscher hinzugezogen, wenn dies erforderlich ist.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Derartige Atteste werden üblicherweise akzeptiert.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Reisekosten werden, sofern sie erforderlich sind, von der zuständigen Entscheidungsbehörde übernommen.

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Zur Dauer des Entschädigungsverfahrens lassen sich keine allgemeinen Aussagen machen, da diese sehr stark von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

Der Bescheid wird in der Regel in die jeweilige Landessprache übersetzt.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Gegen den Bescheid im Entschädigungsverfahren ist ein Widerspruch möglich. Wird diesem nicht abgeholfen, ist Klage vor dem Sozialgericht möglich.

Kann ich nach den Vorschriften des anderes Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Jeder Antragsteller kann jederzeit einen Rechtsbeistand zu seiner Angelegenheit hinzuziehen. Eine Erstattung der Kosten ist aber nicht möglich.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Es gibt in Deutschland eine Vielzahl lokaler, regionaler und bundesweiter Opferhilfeorganisationen, die Betroffenen Unterstützung geben können. Einen guten Überblick - auch in englischer und spanischer Sprache - bietet die Webseite http://www.odabs.org

Letzte Aktualisierung: 14/10/2020

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.