If my claim (from another country) is to be considered in this country

Information on how an EU country assesses an application for compensation

If you fell victim to a crime while you were abroad (in an EU country in which you do not live) you can submit the application to the assisting authority of the country in which you live. The assisting authority translates and transmits the application to the deciding authority of the EU country where the crime was committed. The deciding authority is responsible for assessing the application and payment of the compensation.

Here you find information about how your application will be assessed by the deciding authority in the EU country where the crime was committed.

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Last update: 08/10/2020

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Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Belgien

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

a) Die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten (Commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden / Commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence) kann Opfern, die belgische Staatsangehörige oder Einwohner Belgiens sind, dabei unterstützen, Entschädigung in einem anderen EU-Land zu erwirken.

Anschrift:

Commission pour l’aide financière aux victimes d’actes intentionnels de violence
SPF Justice
Boulevard de Waterloo 115
1000 BRUXELLES

b) Opfer von Terrorakten wenden sich bitte an die Abteilung Terrorismus der Kommission.

Postanschrift:

Commission pour l’aide financière aux victimes d’actes intentionnels de violence – Division Terrorisme
SPF Justice
Boulevard de Waterloo 115
1000 BRUXELLES
E-Mail: Link öffnet neues Fensterterrorvictims@just.fgov.be

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Ja.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

  • den Antrag? In französischer, niederländischer, deutscher und englischer Sprache.
  • die Begleitunterlagen? In französischer, niederländischer, deutscher und englischer Sprache.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Diese Frage ist noch nicht aufgetreten und wird noch geprüft.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Nein.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Nein.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Nein.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Dies wird aufgrund der Art und des Umfangs der Schädigung des Opfers durch die Kommission geprüft.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Nein.

Wie lange dauert es (etwa), bis eine Entscheidung über meinen Antrag auf Entschädigung durch eine Behörde ergeht?

Im Moment 18 Monate. Das Verfahren ist für inländische und grenzüberschreitende Fälle identisch.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

In französischer, niederländischer, deutscher oder englischer Sprache.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Es gibt keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Kommission. Die Entscheidung kann lediglich mit einem Antrag auf Nichtigkeit vor dem Belgischen Staatsrat (Raad van State / Conseil d'Etat) angefochten werden.

Kann ich nach den Vorschriften des anderes Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Nein, die Kommission ist hierfür nicht zuständig.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Es gibt Opferhilfeorganisationen, die den Opfern helfen können, finanzielle Hilfe von der Kommission zu erhalten.

Opferhilfe wird von den Gemeinschaften und Regionen Belgiens geleistet.

Weitere Informationen (insbesondere über die verschiedenen zur Erbringung von Hilfeleistungen zugelassenen Organisationen) erhalten Sie auf folgenden Websites:

Föderation Wallonie-Brüssel: Link öffnet neues Fenstervictimes.be

Flandern: Link öffnet neues Fensterslachtofferzorg.be

Letzte Aktualisierung: 14/01/2020

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Bulgarien

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

JUSTIZMINISTERIUM DER REPUBLIK BULGARIEN

Nationalrat für die Unterstützung und Entschädigung der Opfer von Straftaten

Anschrift: 1 Slavyanska, Sofia 1040, Republik Bulgarien

Internet: Link öffnet neues Fensterhttps://www.compensation.bg

Bei auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien begangenen Straftaten entscheidet der Nationalrat für die Unterstützung und Entschädigung der Opfer von Straftaten über Entschädigungsanträge mit grenzüberschreitendem Bezug.

Bei außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Bulgarien begangenen Straftaten fungiert der Nationalrat für die Unterstützung und Entschädigung der Opfer von Straftaten als Unterstützungsbehörde und übermittelt den Entschädigungsantrag an die zuständige Behörde des Landes, in dem die Straftat verübt wurde.

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Ja, das können Sie.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

  • den Antrag? In bulgarischer und englischer Sprache.
  • die Begleitunterlagen? In bulgarischer und englischer Sprache.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Der Nationalrat für die Unterstützung und Entschädigung der Opfer von Straftaten trägt die Übersetzungskosten.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Nein, dafür fallen keine Gebühren an.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Das Opfer ist bei dem Verfahren, in dem über den Antrag auf Entschädigung durch das Land entschieden wird, nicht anwesend.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Siehe die Antwort auf die vorstehende Frage.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Ja, die medizinischen Unterlagen, einschließlich der Belege für im betroffenen Land entstandene medizinische Kosten, können akzeptiert und/oder anerkannt werden, wobei der Nationalrat im Einzelfall über die Sache entscheidet.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Mit ärztlichen Untersuchungen verbundene Reisekosten können erstattet werden, wobei der Nationalrat im Einzelfall über die Sache entscheidet.

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Der Entschädigungsantrag wird innerhalb eines Monats nach dem Eingangsdatum geprüft. Diese Frist kann gegebenenfalls um bis zu drei Monate verlängert werden.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

In bulgarischer und englischer Sprache.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Die Entscheidungen des Nationalrats für die Unterstützung und Entschädigung der Opfer von Straftaten können nicht angefochten werden.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Für das Verfahren, in dem über den Antrag auf Entschädigung durch das Land entschieden wird, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Ja, der bulgarische Verband der Opferhilfeorganisationen bietet Unterstützung.

Tel.: +359 29819300

Letzte Aktualisierung: 25/07/2022

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Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Tschechien

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Ministry of Justice of the Czech Republic, Department of Compensation (Justizministerium der Tschechischen Republik, Abteilung für Entschädigungsleistungen)

Vyšehradská 16
CZ-128 00
Prag 2

Telefon: (420) 221997966
Fax: (420) 221997967

E-Mail: odsk@msp.justice.cz

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Ja.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten, den Antrag/die Begleitunterlagen?

Auf Tschechisch, Slowakisch oder Englisch.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Die Entscheidungsbehörde nimmt keine Unterlagen in anderen Sprachen außer Tschechisch, Slowakisch oder Englisch entgegen (sie erkennt solche Unterlagen nicht an, und der Antragsteller muss den Antrag bzw. die Unterlagen mit einer Übersetzung in einer der zulässigen Sprachen einreichen). Falls die Behörde eine Übersetzung englischsprachiger Unterlagen benötigt, lässt sie die Übersetzung auf eigene Kosten anfertigen.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Nein.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Reisekosten werden nicht erstattet.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Die Entscheidungsbehörde stellt keinen Dolmetscher zur Verfügung.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt - oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Ein ärztliches Attest aus Ihrem Heimatland wird höchstwahrscheinlich anerkannt.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Nein.

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Über den Antrag sollte innerhalb von drei Monaten entschieden werden.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

Auf Tschechisch oder Englisch.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

In dem Fall können Sie eine Verwaltungsklage bei Gericht einreichen.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Ja, auf dessen Kosten.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Die größte nichtstaatliche Opferhilfeorganisation ist der Weiße Ring (Bílý kruh bezpečí).

Letzte Aktualisierung: 15/06/2020

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Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Dänemark

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Der dänische Opferentschädigungsrat (Danish Criminal Injuries Compensation Board).

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Der Antrag muss nicht über die Anlaufstelle eingereicht werden. Sie können den Antrag direkt an die Entscheidungsbehörde in diesem Land (an den dänischen Opferentschädigungsrat – Danish Criminal Injuries Compensation Board) schicken, die ihn anschließend an die Polizeidienststelle des Reviers weiterleitet, in dem die strafrechtlichen Ermittlungen durchgeführt wurden. Der Antrag kann auch direkt an die Polizei geschickt werden.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten: den Antrag? die Begleitunterlagen?

Der dänische Opferentschädigungsrat nimmt alle Unterlagen auf Dänisch und Englisch entgegen. Vorzugsweise sollten die Unterlagen jedoch soweit möglich ins Dänische übersetzt werden.

Dänemark hat mit den nordischen Ländern Finnland, Island, Norwegen und Schweden ein Sprachenübereinkommen geschlossen, nach dem die Staatsangehörigen dieser Länder das Recht haben, ihre eigene Sprache in einem anderen nordischen Land zu verwenden. Das Übereinkommen gilt für die Sprachen Dänisch, Finnisch, Isländisch, Norwegisch und Schwedisch.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Die Kosten für die Übersetzung von Unterlagen in Entschädigungsfällen trägt die dänische Polizei.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Nein.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Die Prüfung eines Antrags erfolgt schriftlich. Daher ist die Anwesenheit des Antragstellers weder bei der Prüfung des Falles durch den dänischen Opferentschädigungsrat noch bei der Beschlussfassung des Rates erforderlich.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Da der Antrag schriftlich geprüft wird, sind die Fragen zur persönlichen Anwesenheit und zur Bereitstellung eines Dolmetschers nicht relevant.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Es besteht keine Pflicht, medizinische Beurteilungen und Untersuchungen von Ärzten in diesem Land durchführen zu lassen. Grundsätzlich werden alle ärztlichen Atteste vom dänischen Opferentschädigungsrat akzeptiert.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Normalerweise sind ärztliche Untersuchungen in diesem Land nicht erforderlich, wenn Sie in einem anderen EU-Land leben, da die Untersuchung in Ihrem Wohnsitzland erfolgen kann.

Die Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt zur Behandlung können in Verbindung mit den Krankheitskosten geltend gemacht werden.

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Die Dauer der Prüfung durch den dänischen Opferentschädigungsrat kann von Fall zu Fall stark variieren. Sie hängt unter anderem davon ab, ob – je nach konkretem Sachverhalt – zusätzliche Auskünfte von der Polizei, von Ärzten oder anderen Behörden eingeholt werden müssen; Fälle im Zusammenhang mit dauerhaften Verletzungen oder Erwerbsunfähigkeit müssen unter Umständen an die Arbeitsmarktversicherung (Arbejdsmarkedets Erhvervssikring) weitergeleitet werden, wodurch sich die Bearbeitungszeit ebenfalls verlängern kann.

Mehr als 50 % der beim dänischen Opferentschädigungsrat eingereichten neuen Fälle werden nach einem besonderen Schnellverfahren für unkomplizierte Fälle innerhalb von 50 Tagen bearbeitet. Dazu gehören Fälle, in denen sowohl in der Schuldfrage als auch über die Höhe der Entschädigung rechtskräftig entschieden wurde.

Kann der Fall nicht nach diesem Schnellverfahren beigelegt werden, beträgt die reguläre Bearbeitungszeit beim dänischen Opferentschädigungsrat derzeit bis zu 18 Monate ab dem Eingang eines neuen Entschädigungsantrags beim Rat.

Sie können die Prüfung Ihres Falles beschleunigen, indem Sie Ihrem Antrag Belegunterlagen beifügen. Dabei kann es sich beispielsweise um Quittungen für Arzneimittel, ein ärztliches Attest zur Bescheinigung der Krankheitsdauer oder eine Erklärung Ihres Arbeitgebers über infolge der Verletzung entstandene Einkommensverluste handeln.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

Der dänische Opferentschädigungsrat stellt alle Unterlagen auf Dänisch aus. Sie können die Entscheidung anschließend von der Anlaufstelle in Ihrem Heimatland übersetzen lassen.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Entscheidungen des dänischen Opferentschädigungsrates können nicht bei anderen Behörden angefochten werden. Wenn Sie die Entscheidung beanstanden möchten, müssen Sie sich zunächst an den dänischen Opferentschädigungsrat wenden und begründen, weshalb Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind. Der Rat prüft daraufhin, ob eine Grundlage für die Wiederaufnahme des Falles besteht. Ausschlaggebend ist zumeist, ob der Antragsteller neue und für das Ergebnis des Verfahrens relevante Informationen vorgelegt hat.

Erhält der dänische Opferentschädigungsrat seine Entscheidung aufrecht, können Sie diese Entscheidung von einem Gericht überprüfen lassen.

Außerdem können Sie beim Parlamentarischen Ombudsmann Beschwerde einlegen.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Das Prüfverfahren ist so angelegt, dass Sie normalerweise keinen Rechtsbeistand brauchen. Dennoch haben Sie die Möglichkeit, gemäß den Vorschriften dieses Landes einen Rechtsbeistand zu erhalten. In besonderen Fällen kann der dänische Opferentschädigungsrat entscheiden, dass der Antragsteller die ihm in Verbindung mit dem Verfahren vor dem Rat entstandenen Kosten ganz oder teilweise selbst tragen muss.

Es besteht in diesem Land keine Pflicht, Prozesskostenhilfe oder einen Rechtsbeistand durch einen Anwalt oder eine Rechtshilfeorganisation zu leisten bzw. bereitzustellen.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Letzte Aktualisierung: 04/05/2022

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Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Deutschland

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Entscheidungsbehörden sind die Versorgungsbehörden der Bundesländer. Die Zuständigkeit richtet sich danach, in welchem Bundesland die Tat geschah. Um ausländischen Antragstellern/innen die Suche nach der zuständigen Stelle zu ersparen, können sie sich an die Zentrale Kontaktstelle (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) wenden. Diese leitet den Entschädigungsantrag an die richtige Behörde weiter.

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Dies ist möglich, Allerdings sollten die jeweils zuständigen Unterstützungsbehörden ebenfalls informiert werden.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

- den Antrag?

In jeder europäischen Sprache

- die Begleitunterlagen?

In jeder europäischen Sprache

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Übersetzungen sind für die Antragstellenden kostenfrei. Die Kosten werden in der Regel von den Entscheidungsbehörden getragen

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Verwaltungskosten oder Gebühren werden in Opferentschädigungsangelegenheiten in Deutschland nicht erhoben.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Reisekosten werden, sofern sie erforderlich sind, von der zuständigen Entscheidungsbehörde übernommen.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Dolmetscher. In der Praxis werden jedoch üblicherweise Dolmetscher hinzugezogen, wenn dies erforderlich ist.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Derartige Atteste werden üblicherweise akzeptiert.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Reisekosten werden, sofern sie erforderlich sind, von der zuständigen Entscheidungsbehörde übernommen.

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Zur Dauer des Entschädigungsverfahrens lassen sich keine allgemeinen Aussagen machen, da diese sehr stark von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

Der Bescheid wird in der Regel in die jeweilige Landessprache übersetzt.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Gegen den Bescheid im Entschädigungsverfahren ist ein Widerspruch möglich. Wird diesem nicht abgeholfen, ist Klage vor dem Sozialgericht möglich.

Kann ich nach den Vorschriften des anderes Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Jeder Antragsteller kann jederzeit einen Rechtsbeistand zu seiner Angelegenheit hinzuziehen. Eine Erstattung der Kosten ist aber nicht möglich.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Es gibt in Deutschland eine Vielzahl lokaler, regionaler und bundesweiter Opferhilfeorganisationen, die Betroffenen Unterstützung geben können. Einen guten Überblick - auch in englischer und spanischer Sprache - bietet die Webseite Link öffnet neues Fensterhttp://www.odabs.org

Letzte Aktualisierung: 14/10/2020

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Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Estland

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Social Insurance Board (Sozialversicherungsamt)

Endla 8
15092
TALLINN

Telefon: +372 612 1360
Fax: +372 640 8155

E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@sotsiaalkindlustusamet.ee
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.sotsiaalkindlustusamet.ee/

Hinweis:
Entscheidungsbehörde ist das Sozialversicherungsamt mit seinen lokalen Rentenabteilungen. Informationen über die lokalen Rentenabteilungen erhalten Sie in Kürze auf dieser Seite.

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Ja.

In welcher/n Sprache/n akzeptiert die Entschädigungsbehörde die Unterlagen?

In den europäischen Amtssprachen, vorzugsweise in Estnisch oder Englisch.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Die Übersetzungskosten werden von der Behörde getragen, die die Übersetzung in Auftrag gibt.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Nein.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Während des Entscheidungsverfahrens ist Ihre persönliche Anwesenheit nicht erforderlich.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Ihre persönliche Anwesenheit ist nicht erforderlich.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Es werden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Unterlagen akzeptiert. Ein medizinischer Sachverständiger wird jedoch den Gesundheitszustand und die Verletzungen des Opfers auf Grundlage der im Wohnsitzland das Opfers ausgestellten medizinischen Unterlagen beurteilen.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Sie müssen sich nicht ärztlich untersuchen lassen.

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Die Entscheidung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des letzten Dokuments.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

Sie erhalten die Entscheidung in Estnisch.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Sie können die Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt anfechten. Alternativ können Sie gemäß der Verwaltungsverfahrensordnung bei einem Verwaltungsgericht Beschwerde einlegen. Anfechtungen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang entschieden.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Ja.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Ja, es gibt Opferhilfestellen. Sie finden deren Kontaktdaten auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Sozialversicherungsamts.

Letzte Aktualisierung: 15/08/2019

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Griechenland

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Link öffnet neues FensterDie griechische Entschädigungsbehörde (Archí Apozimíosis)

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Wenn Sie Ihren Wohnsitz (katoikía) oder gewöhnlichen Aufenthaltsort (siníthi diamoní) im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats haben, muss der Antrag bei der Anlaufstelle des betroffenen Mitgliedstaats eingereicht werden, die ihn dann an die griechische Entschädigungsbehörde weiterleitet. Die griechische Entschädigungsbehörde schickt in diesem Fall schnellstmöglich folgende Informationen an die Anlaufstelle des betroffenen Mitgliedstaats und den Antragsteller: (a) Angaben zum Ansprechpartner bzw. zu der für den Fall zuständigen Abteilung, (b) eine Bestätigung über den Eingang des Antrags und (c) Angaben zum Zeitpunkt, zu dem voraussichtlich mit der Entscheidung über den Antrag zu rechnen ist.

In welcher/welchen Sprache(n) wird der Antrag von der/den Entschädigungsbehörde(n) akzeptiert?

Amtssprache für die Einreichung von Anträgen und den Austausch von Informationen, Daten und Begleitunterlagen ist Griechisch.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen übersetzen lässt?

Die Entschädigungsbehörde ist nicht für die Übersetzung zuständig und kommt daher nicht für die entsprechenden Kosten auf.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Ja, die Gebühr beträgt 50 EUR. Wurde die Gebühr bis zur Prüfung des Antrags durch die Entschädigungsbehörde noch nicht bezahlt, wird der Antrag abgelehnt. Die Daten für die notwendige Banküberweisung erhalten Sie bei der griechischen Anlaufstelle.

Wenn Sie sich in einem SEPA-Land (einem Land des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums) befinden, können Sie die Gebühr elektronisch per SEPA-Überweisung in Euro entrichten. Empfängerbank ist die Bank von Griechenland (Trapeza tis Ellados). Die IBAN-Kontonummer und die Überweisungsdetails lauten wie folgt:

Name des Empfängers: FINANZMINISTERIUM

Anschrift des Empfängers: 10 Kar. Servias, 10562, Athen

IBAN des Empfängers: GR1201000230000000481090510

Internationale Bankleitzahl (BIC) des Empfängers: BNGRGRAA

Verwendungszweck: xxxxxxxxx95xxxxxxxxx (Der 20-stellige Passwort-/Zahlungscode wird Ihnen von der griechischen Anlaufstelle mitgeteilt.)

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Sollte die griechische Entschädigungsbehörde es für erforderlich erachten, kann sie Sie, den Täter oder andere Parteien wie Zeugen oder Sachverständige zur Aussage vorladen.

Haben Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, dann ersucht die griechische Entschädigungsbehörde die zuständige Anlaufstelle darum, den Betroffenen im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Staates zu befragen, in dem die Anlaufstelle ihren Sitz hat, und ihr ein Befragungsprotokoll zu übermitteln. Alternativ kann sie die Befragung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Anlaufstelle telefonisch oder per Videokonferenz nach griechischem Recht selbst durchführen. In diesem Fall kann die griechische Entschädigungsbehörde Sie nicht zum Erscheinen verpflichten. Die griechische Anlaufstelle unterstützt die Entschädigungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats bei Ihrer Befragung und der Befragung anderer Parteien, etwa von Zeugen oder Sachverständigen.

Auf Antrag der Entschädigungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats kann die griechische Anlaufstelle (a) die Entschädigungsbehörde unterstützen, wenn die Befragung telefonisch oder per Videokonferenz direkt von der Entschädigungsbehörde nach griechischem Recht durchgeführt wird, indem sie die dazu notwendige logistische Infrastruktur bereitstellt, oder (b) die Befragung selbst nach griechischem Recht durchführen und anschließend ein Befragungsprotokoll an die Entschädigungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats schicken. Im letztgenannten Fall wird das auf Griechisch verfasste Befragungsprotokoll in die Amtssprache bzw. eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats oder jede andere EU-Sprache übersetzt, die dieser Mitgliedstaat nach eigenen Angaben akzeptiert.

Die der griechischen Anlaufstelle dadurch entstehenden Kosten trägt der griechische Staat.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Ja, ein Dolmetscher wird zur Verfügung gestellt.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Sie werden akzeptiert, gegebenenfalls wird aber auch ein Sachverständigengutachten angeordnet.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Ja, sie werden Ihnen erstattet.

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Die griechische Entschädigungsbehörde muss den Fall innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung prüfen und innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Prüfung ihre endgültige Entscheidung fällen.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

In der Sprache, die Sie verstehen.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Sie können innerhalb von 4 Monaten beim Verwaltungsgericht erster Instanz (Dioikitikó Protodikeío) Klage einreichen.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Opfer von Straftaten können im Zusammenhang mit straf- und zivilrechtlichen Ansprüchen einen Rechtsbeistand bzw. Prozesskostenhilfe erhalten. Das Gesetz (Artikel 1 des Gesetzes 3226/2004) sieht für Bürger eines EU-Mitgliedstaats, Drittstaatsangehörige und Staatenlose mit geringem Einkommen Prozesskostenhilfe vor, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Europäischen Union haben. Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben Bürger mit geringem Einkommen, deren jährliches Familieneinkommen weniger als zwei Drittel des im nationalen Manteltarifvertrag festgelegten jährlichen Mindesteinkommens beträgt. Bei Familienstreitsachen bleibt das Einkommen der anderen Streitpartei unberücksichtigt.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Link öffnet neues FensterForschungsstelle für Gleichstellungsfragen (Kéntro Erevnón gia Thémata Isótitas – KEThI)

Link öffnet neues FensterNationales Zentrum für Soziale Solidarität (Ethnikó Kéntro Koinonikís Allilengýis – EKKA)

Link öffnet neues FensterGeneralsekretariat für die Gleichstellung der Geschlechter (Genikí Grammateía Isótitas ton Fýlon)

Link öffnet neues FensterGriechischer Flüchtlingsrat (Ellinikó Symvoúlio gia tous Prósfyges)

Link öffnet neues FensterAmnesty International – Griechische Sektion (Diethnís Amnistía – Ellinikó Tmíma)

Link öffnet neues FensterGriechische Polizei – Cyberkriminalität

Letzte Aktualisierung: 25/04/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Spanien

Welche Behörde kann mich dabei unterstützen, einen Antrag in ein anderes EU-Land zu übermitteln?

Bei Gewaltverbrechen und Sexualdelikten sind die Büros für Opferhilfe (Oficinas de Asistencia a las Víctimas del delito) Ihre Anlaufstelle.

Die Anschriften der Büros für Opferhilfe finden Sie unter folgendem Link öffnet neues FensterLink.

Im Falle terroristischer Straftaten ist das Innenministerium zuständig.

Auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Innenministeriums finden Sie entsprechende Informationen.

Welche Rolle spielen die Anlaufstellen?

Bei Gewaltverbrechen und Sexualdelikten mit grenzüberschreitendem Bezug, d. h., wenn die Straftat in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Spanien begangen wurde, sind die Büros für Opferhilfe die für Sie zuständigen Anlaufstellen, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben.

Sie können im Einklang mit dem spanischen Recht einen Antrag auf Entschädigung stellen, es sei denn, die Straftat wurde in Spanien begangen und der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder die Straftat wurde in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Spanien begangen und der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien. Im letztgenannten Fall unterstützt die Anlaufstelle, also das Büro für Opferhilfe der Provinz, in der das Opfer lebt, bei der Einleitung und Bearbeitung der Entschädigungsverfahren durch den EU-Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde, und stellt dem Antragsteller folgende Informationen zur Verfügung:

  • Informationen über die Möglichkeit, finanzielle Hilfen oder eine Entschädigung zu beantragen, Informationen über die entsprechenden Verfahren oder Formulare (sowie Hilfestellung beim Ausfüllen solcher Formulare) und die ggf. vorzulegenden Nachweise;
  • Allgemeine Hilfestellung beim Nachreichen zusätzlich geforderter Informationen.

Darüber hinaus sind die Büros für Opferhilfe als Anlaufstelle verantwortlich für:

  • die Weiterleitung Ihres Antrags nebst Nachweisen sowie sämtlicher ggf. nachträglich geforderter Unterlagen an die Behörde, die über den Antrag entscheidet und von dem Staat benannt wird, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde;
  • die Zusammenarbeit mit der Behörde des Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde und die über den Antrag entscheidet, wenn der Staat einer Anhörung des Antragstellers oder einer anderen Person zustimmt.

Je nach Ersuchen der Behörde, die über den Antrag entscheidet, kann die Mitwirkung der Büros für Opferhilfe z. B. darin bestehen, alles Erforderliche für die direkte Durchführung der Anhörung per Telefon oder Videokonferenz durch die entscheidende Behörde bereitzustellen. Die Mitwirkung kann auch darin bestehen, die Anhörung des Antragstellers oder ggf. anderer Personen durchzuführen und der entscheidenden Behörde einen Bericht über diese Anhörung zu übermitteln. Wenn die anzuhörende Person zustimmt, kann die über den Antrag entscheidende Behörde die Anhörung direkt durchführen.

Für terroristische Straftaten gilt: Wenn die terroristische Straftat außerhalb Spaniens verübt wurde, haben spanische Staatsangehörige als Opfer terroristischer Gruppen, die gewöhnlich in Spanien Anschläge verüben, oder die Opfer terroristischer Straftaten werden, die sich gegen den spanischen Staat oder spanische Interessen richten, im Allgemeinen Anspruch auf Entschädigung. Auch Teilnehmer an friedenssichernden und anderen Sicherheitsmaßnahmen, die zu spanischen Kontingenten im Ausland gehören und die Ziel eines terroristischen Angriffs werden, haben Anspruch auf die gesetzliche Entschädigung.

Im Falle von grenzüberschreitenden terroristischen Straftaten – d. h. wenn die Straftat in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Spanien begangen wurde und das Opfer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat – ist das Innenministerium, konkret die Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus (Dirección General de Apoyo a las Víctimas del Terrorismo del Ministerio del Interior), die Anlaufstelle. Diese Behörde übernimmt in diesem Fall die Aufgaben der Büros für Opferhilfe.

Werden die beigelegten Unterlagen von dieser Behörde übersetzt, wenn dies erforderlich ist? Wenn ja, wer trägt die Kosten?

Nein.

Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren an, wenn der Antrag ins Ausland übermittelt wird?

Nein.

Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

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Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Frankreich

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Bei jedem Tribunal de Grande Instance (TGI) entscheidet ein Opferentschädigungsausschuss (Commission d’indemnisation des victimes d’infractions – CIVI) über Entschädigungsanträge, die von Opfern von Straftaten oder ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen vorgebracht werden.

Über Anträge im Zusammenhang mit Terrorismus entscheidet in Link öffnet neues FensterFrankreich der Garantiefonds für die Opfer von Terrorismus und anderen Straftaten (Fonds de garantie des actes de terrorisme et d’autres infractions – FGTI); die Entscheidungen können im Streitfall durch das Gericht überprüft werden.

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Ja, Sie können Ihren Antrag direkt an die Behörde richten. Sie kann über Ihren Antrag entscheiden.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

- den Antrag?

- die Begleitunterlagen?

Der Antrag und die Begleitunterlagen werden auf Französisch oder Englisch akzeptiert.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

In Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug sollte das Opfer nach Möglichkeit und auf eigene Kosten eine französische Übersetzung der wichtigsten Unterlagen vorlegen.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Nein.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Ihre Anwesenheit ist nicht erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie jedoch eine Reisekostenerstattung, eine Zulage für Unterkunft und Verpflegung sowie eine Aufwandspauschale für Ihre Teilnahme am Verfahren (indemnité de comparution) beantragen.

Wenden Sie sich für eine solche Erstattung bitte an das Gericht, das Sie vorgeladen hat.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Ja, wenn Sie erscheinen, wird Ihnen ein Dolmetscher kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

In Ihrem Heimatland ausgestellte ärztliche Atteste werden akzeptiert. Je nach Sachlage kann anhand von Dokumenten ein ärztliches Gutachten angefertigt werden.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Ärztliche Untersuchungen finden vorzugsweise im Einvernehmen mit dem Opfer während einer seiner Reisen nach Frankreich statt. Andernfalls können die Reisekosten, die dem Opfer durch die Anreise zur medizinischen Untersuchung entstehen, nach Vorlage der Belege vom FGTI erstattet werden.

Wie lange dauert es in etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Das Sekretariat des CIVI leitet den Antrag unverzüglich an den FGTI weiter.

Der FGTI muss dem Opfer innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der vollständigen, vom Sekretariat des CIVI weitergeleiteten Akte eine Entschädigungssumme vorschlagen.

Stimmt das Opfer diesem Vorschlag zu, wird die Vereinbarung an den Vorsitzenden des CIVI zur Genehmigung weitergeleitet. Nach der Genehmigung kann die Vereinbarung ausgeführt werden. Die Entscheidung wird dem Opfer und dem FGTI mitgeteilt, der die Zahlung leistet.

Lehnt der FGTI unter Angabe von Gründen die vorgeschlagene Entschädigungssumme ab oder lehnt das Opfer diese ab, oder antwortet das Opfer dem FGTI nicht innerhalb von zwei Monaten, prüft der CIVI die Sache nach einem gerichtlichen Verfahren: In diesem Fall befasst sich ein Richter mit dem Antrag und überprüft die abgegebenen Erklärungen und vorgelegten Belege.

Der Staatsanwalt und der FGTI reichen ihre Stellungnahmen bis spätestens 15 Tage vor der Anhörung ein. Antragsteller und FGTI müssen mindestens zwei Monate im Voraus eine Vorladung erhalten.

Nach Beratungen in nichtöffentlicher Sitzung wird dem Antragsteller und dem FGTI die Entscheidung des CIVI über die Entschädigungssumme bzw. die Ablehnung der Entschädigung mitgeteilt. Der FGTI zahlt daraufhin innerhalb des auf die Mitteilung folgenden Monats die fällige Entschädigungssumme.

Bei Anträgen im Zusammenhang mit Terrorismus (Link öffnet neues FensterFR.) zahlt der FGTI innerhalb eines Monats nach Erhalt der vollständigen Akte einen Vorschuss, sofern der Antrag zulässig ist. Der FGTI schlägt dem Opfer (sobald sich dessen Gesundheitszustand stabilisiert hat) bzw. den nahen Angehörigen eines verstorbenen Opfers innerhalb von drei Monaten eine Entschädigungssumme vor.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

Sie erhalten die Entscheidung in französischer Sprache. Sie können eine kostenfreie Übersetzung der Entscheidung anfordern.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Sollten Sie mit der Entscheidung des CIVI nicht einverstanden sein, können Sie eine Überprüfung durch das für den CIVI zuständige Berufungsgericht (Cour d’appel) beantragen.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Sie können nach den in Frankreich geltenden Vorschriften einen Rechtsbeistand erhalten.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Link öffnet neues FensterOpferhilfevereine sind über die Link öffnet neues FensterOpferhilfestellen der Gerichte oder an ihren eigenen Standorten erreichbar und unterstützen Sie kostenlos bei der Erstellung Ihres Entschädigungsantrags.

Letzte Aktualisierung: 05/11/2019

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Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Kroatien

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Justizministerium (Ministarstvo pravosuđa)
Ulica grada Vukovara 49
Zagreb

Nikica Hamer Vidmar

Rufnummer: +385 1 371 47 56
Fax: +385 1 371 47 98

Link öffnet neues FensterNikica.HamerVidmar@mpu.hr

Website: Link öffnet neues Fensterhttps://pravosudje.gov.hr/o-ministarstvu/djelokrug-6366/iz-pravosudnog-sustava-6372/podrska-zrtvama-i-svjedocima/6156

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Ja, indem Sie den Antrag persönlich oder per Einschreiben beim Justizministerium der Republik Kroatien einreichen.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

Der Antrag und die Begleitunterlagen müssen auf Kroatisch vorliegen. Sollten der Antrag und die Begleitunterlagen in einer anderen Sprache verfasst sein, müssen sie zusammen mit einer durch einen beeidigten Übersetzer beglaubigten Übersetzung eingereicht werden.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Die zuständige Behörde lässt den Antrag/die Begleitunterlagen nicht übersetzen und trägt somit keine Übersetzungskosten.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Für dieses Antragsverfahren fallen keine Verwaltungs- oder anderen Gebühren an.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Beschließt der Ausschuss für die Entschädigung der Opfer von Straftaten (Odbor za novčanu naknadu žrtvama), den Antragsteller zur Befragung oder zur persönlichen Teilnahme am Verfahren vorzuladen, werden die Reisekosten des Antragstellers erstattet.

Grundsätzlich ist die Anwesenheit des Antragstellers während des Verfahrens und der Entscheidungsfindung nicht erforderlich. Müssen der Antragsteller, Zeugen, gerichtlich bestellte Sachverständige oder andere Personen befragt werden, kann der Ausschuss für die Entschädigung der Opfer von Straftaten als Entscheidungsbehörde die zuständige Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats, in dem der Entschädigungsantrag eingereicht wurde, zur Durchführung dieser Maßnahmen auffordern.

Darüber hinaus kann eine für das Verfahren erforderliche Befragung auch mit technischen Mitteln durchgeführt werden, etwa mithilfe von Computertechnologie, elektronischen Kommunikationsnetzen und anderen Bild- und Tonübertragungshilfen. In diesem Fall führt der Ausschuss für die Entschädigung der Opfer von Straftaten – d. h. die Entscheidungsbehörde – die Befragung durch.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Ja

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Ausländische ärztliche Unterlagen werden akzeptiert, wobei jedoch der Ausschuss für die Entschädigung der Opfer von Straftaten als zuständige Behörde die ärztlichen Unterlagen prüft und bewertet und gegebenenfalls die Einholung eines medizinischen Gutachtens anordnen kann.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Nein

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von etwa 60 Tagen über den Antrag, sofern er vollständig und vorschriftsmäßig ausgefüllt ist (d. h. wenn alle für eine Entscheidung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Belege eingeholt und eingereicht wurden). Bei unvollständigen Anträgen kann sich die Entscheidung verzögern.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

Sie erhalten die Entscheidung auf Kroatisch.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Partei hat jedoch die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim zuständigen Verwaltungsgericht eine Verwaltungsbeschwerde einzureichen.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Nein

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Ja

Letzte Aktualisierung: 01/02/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Italien

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Das Komitee für Solidarität mit den Opfern mafiöser Straftaten und vorsätzlicher Gewalttaten (Comitato di Solidarietà per le vittime dei reati di tipo mafioso e dei reati intenzionali violenti) beim Ministerium für Inneres (Via Cavour 6, zertifizierte E-Mail-Adresse („PEC-Adresse“): Link öffnet neues Fensterprotocollovittimemafia@pecdlci.interno.it). Das Komitee setzt sich zusammen aus dem Kommissar (Commissario), der den Vorsitz innehat, einem Vertreter des Ministeriums für Inneres, zwei Vertretern des Justizministeriums, einem Vertreter des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung, einem Vertreter des Ministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und Finanzen, einem Vertreter des Ministeriums für Arbeits-, Gesundheits- und Sozialpolitik sowie einem nicht stimmberechtigten Vertreter der öffentlichen Versicherungsgesellschaft CONSAP (verantwortlich für die Finanzverwaltung des betreffenden Fonds).

Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds sind bei der Präfektur (Prefettura Ufficio territoriale del Governo) eines der folgenden Orte zur Prüfung einzureichen: Präfektur am Sitz des Gerichts, das eine Verurteilung wegen einer der in Artikel 11 des Gesetzes Nr. 122/2016 genannten Straftaten gesprochen hat; Präfektur am Wohnort des Betroffenen bzw. im Falle des Todes des Opfers eines der anderen Berechtigten; Präfektur am Wohnort des Sonderbevollmächtigten (procuratore speciale), der das Opfer oder andere Berechtigten vertritt, wenn es sich dabei um nicht in Italien wohnhafte italienische Staatsbürger oder EU-Bürger handelt.

Die eigentliche Entscheidung über den Antrag trifft das Komitee.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds und das Antragsformular sind auf der Website des Ministeriums für Inneres unter folgender Adresse abrufbar:

Link öffnet neues Fensterhttps://www.giustizia.it/giustizia/it/mg_2_10_6.page

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Ja, das ist möglich. Allerdings kann es hilfreich sein, die Anlaufstelle einzuschalten, um den Antrag und andere Unterlagen übersetzen zu lassen.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

  • den Antrag?
  • die Begleitunterlagen?

Auf Italienisch.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Der Antragsteller trägt keine Kosten.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Nein.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Ihre Anwesenheit ist nicht erforderlich, weil keine kontradiktorische Verhandlung stattfindet. Weitere Stellungnahmen oder Unterlagen können Sie per zertifizierter E-Mail oder über die Anlaufstelle einreichen.

Erlass Nr. 222/2008, Artikel 6: „Von der italienischen Entscheidungsbehörde beantragte Befragung des Antragstellers

„1. Entscheidet die italienische Entscheidungsbehörde, den Antragsteller oder eine andere Person gemäß Link öffnet neues FensterArtikel 2 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekrets zu befragen, übermittelt sie den Antrag an die Anlaufstelle im anderen Mitgliedstaat nach dem in Link öffnet neues FensterArtikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren. Im Antrag sind die nach italienischem Recht festgelegten Verfahrensvorschriften anzugeben. Ferner ist die empfangende Anlaufstelle im anderen Mitgliedstaat um Aufklärung der zu befragenden Person über diese Vorschriften zu ersuchen.

„2. Ersucht die italienische Entscheidungsbehörde gemäß dem letzten Teil von Link öffnet neues FensterArtikel 2 Absatz 3 des Gesetzesvertretenden Dekrets die Anlaufstelle im anderen Mitgliedstaat um Befragung des Antragstellers oder einer anderen Person nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, so übermittelt sie den Antrag nach den in Link öffnet neues FensterArtikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren.“

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Siehe die Antwort auf die vorstehende Frage.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Sie werden anerkannt, sofern sie in italienischer oder englischer Sprache eingereicht werden. Es sind keine besonderen Untersuchungen durch inländische Ärzte erforderlich.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Nein, denn es müssen keine ärztlichen Untersuchungen durchgeführt werden. Stattdessen müssen Sie die relevanten medizinischen Unterlagen sowie die Rechnungen über die Ihnen entstandenen medizinischen Kosten einreichen.

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Derzeit gilt eine Frist von 60 Tagen nach Eingang des Antrags. Bitte beachten Sie jedoch, dass das Verfahren ausgesetzt wird, wenn die Entscheidungsbehörde zusätzliche Unterlagen oder Informationen anfordert (Artikel 10-bis des Gesetzes Nr. 241/90).

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

Auf Italienisch.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Sie können dagegen vorgehen, indem Sie binnen 60 Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei einem ordentlichen Gericht (tribunale) Beschwerde einreichen.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Nein.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Nicht soweit es der auskunftgebenden Stelle bekannt ist.

Letzte Aktualisierung: 16/09/2021

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Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Zypern

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Hierzu liegen keine Informationen vor.

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Sie können Ihren Antrag direkt an die hiesige Entscheidungsbehörde schicken, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

- den Antrag?

In griechischer und englischer Sprache.

- die Begleitunterlagen?

In griechischer und englischer Sprache.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Entfällt.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Nein.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Ihre Anwesenheit ist nicht erforderlich.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Entfällt.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Von Ärzten in Ihrem Heimatland ausgestellte Atteste werden akzeptiert.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Entfällt.

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über die Entschädigung durch die zuständige Behörde/Stelle ergeht?

Die Entscheidung ergeht binnen sechs Monaten nach Vorliegen aller erforderlichen Informationen.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

In griechischer und englischer Sprache.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Sie können gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen, indem Sie binnen 75 Tagen nach dem Datum der Entscheidung einen entsprechenden Antrag beim Verwaltungsgericht einreichen.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Sie haben die Möglichkeit, im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren in Ihrer Sache einen Rechtsbeistand zu beantragen.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Auskünfte über die Beantragung einer Entschädigung erhalten Sie direkt bei der Sozialversicherung (Link öffnet neues Fensterhttp://www.mlsi.gov.cy/sid).

Letzte Aktualisierung: 11/03/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Lettisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Lettland

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe:
Juridiskās palīdzības administrācija
Pils laukums 4
Riga

Telefon: +371 67514208
Gebührenfreie Telefonnummer: +371 80001801
Fax: +371 67514209

E-Mail: Link öffnet neues Fensterjpa@jpa.gov.lv
Website: Link öffnet neues Fensterhttps://www.jpa.gov.lv/par-mums-eng

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Sie können den Antrag auf staatliche Entschädigung direkt an das Link öffnet neues FensterAmt für Beratung und Prozesskostenhilfe schicken und müssen sich nicht an die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaats wenden, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben.

In welcher/n Sprache/n akzeptiert/en die Entschädigung leistende/n Behörde/n die Entschädigungsanträge?

Das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe akzeptiert Anträge auf staatliche Entschädigung und die zugehörigen Begleitdokumente in lettischer und englischer Sprache. Beim Link öffnet neues FensterAmt für Beratung und Prozesskostenhilfe eingereichte Unterlagen müssen nicht amtlich beglaubigt werden oder sonstige ähnliche Formvorschriften erfüllen.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Sollten der Antrag auf staatliche Entschädigung und die Begleitdokumente übersetzt werden müssen, werden die Übersetzungskosten durch den für das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe vorgesehenen Staatshaushalt gedeckt.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Die Prüfung eines von einem anderen EU-Mitgliedstaat erhaltenen Antrags auf staatliche Entschädigung ist für Sie kostenfrei.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Für die Prüfung Ihres Antrags auf staatliche Entschädigung und die Entscheidung über ihre Gewährung oder Ablehnung ist Ihre Anwesenheit nicht erforderlich.

Stellt das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe fest, dass für die Entscheidungsfindung weitere Informationen erforderlich sind, werden Sie binnen sieben Tagen nach Eingang des Entschädigungsantrags entsprechend benachrichtigt.

Die Entscheidung wird an die im Antrag auf staatliche Entschädigung angegebene Adresse zugestellt.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Für die Prüfung Ihres Antrags auf staatliche Entschädigung und die Entscheidung über ihre Gewährung oder Ablehnung ist Ihre Anwesenheit nicht erforderlich.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht werden müssen?

Die verfahrensleitende Stelle (Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht) entscheidet über die gutachterliche Untersuchung. Das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe ersucht die verfahrensleitende Stelle um Auskunft über das Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung.

Das Sachverständigengutachten wird auf der Grundlage von Patientenakten oder anderen objektiven Daten erstellt.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Entscheidet die verfahrensleitende Stelle (Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht), eine gutachterliche Untersuchung zu beantragen, werden Ihre Reisekosten nach dem Verfahren und in der Höhe (aus dem Staatshaushalt) erstattet, die in den Rechtsvorschriften der Republik Lettland festgelegt sind.

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe entscheidet binnen eines Monats nach Eingang des Entschädigungsantrags über die Gewährung oder Ablehnung der staatlichen Entschädigung und stellt die Entscheidung an die im Entschädigungsantrag angegebene Anschrift zu.

Sollte das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe weitere Informationen von Ihnen oder der verfahrensleitenden Stelle (Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht) benötigen, wird die Entscheidungsfrist ausgesetzt, bis alle angeforderten Informationen vorliegen.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

Die Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung der staatlichen Entschädigung wird Ihnen auf Lettisch mit einer Übersetzung in die Sprache zugestellt, die der EU-Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, erklärtermaßen akzeptiert.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Sie haben die Möglichkeit, die Entscheidung des Amts für Beratung und Prozesskostenhilfe über die Gewährung oder Ablehnung der staatlichen Entschädigung binnen eines Monats nach ihrem Inkrafttreten anzufechten. Dazu ist ein entsprechender Antrag beim Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe zu stellen, der von diesem an das Link öffnet neues FensterJustizministerium weitergeleitet wird.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Für die Beantragung der staatlichen Entschädigung brauchen Sie keinen Rechtsbeistand. Das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe leistet die für die Beantragung der staatlichen Entschädigung erforderliche Unterstützung.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Der Verein „Skalbes“ betreibt unter der Telefonnummer 116006 eine kostenlose „Hotline für Opfer von Straftaten“ (täglich zwischen 7.00 und 22.00 Uhr erreichbar). Die Hotline bietet emotionale und psychologische Unterstützung für Opfer von Straftaten und erteilt Auskunft über deren Verfahrensrechte (zum Beispiel über deren Rechte in Strafverfahren, über Schadensersatzansprüche, die staatliche Entschädigung usw.) sowie über die verfügbaren Dienste und Opferhilfestellen.

Letzte Aktualisierung: 18/12/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Litauen

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Das Justizministerium der Republik Litauen (Lietuvos Respublikos teisingumo ministerija),
Gedimino pr. 30
Vilnius

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Ja, Sie können Ihren Antrag direkt an das Justizministerium der Republik Litauen schicken.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

- den Antrag?

- die Begleitunterlagen?

Der Antrag und die Begleitunterlagen sind in litauischer oder englischer Sprache einzureichen.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Die Kosten für die Übersetzung des Antrags und/oder der Begleitunterlagen ins Litauische oder Englische sind vom Antragsteller oder der absendenden Behörde zu tragen.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Nein.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Das Opfer der Straftat braucht bei der Entscheidung über den Antrag nicht anwesend zu sein. Entsprechende Kosten sind daher nicht erstattungsfähig.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Das Opfer der Straftat braucht bei der Entscheidung über den Antrag nicht anwesend zu sein.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Die von den zuständigen Behörden/Personen im Heimatland des Opfers ausgestellten Unterlagen werden anerkannt.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Nein.

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Die Entscheidung ergeht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags und aller erforderlichen Begleitunterlagen beim Justizministerium der Republik Litauen.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

Die Entscheidung wird in der Regel in litauischer Sprache ausgestellt.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Gegen die Entscheidungen des Justizministeriums der Republik Litauen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung vor der litauischen Hauptkommission für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten (Lietuvos administracinių ginčų komisija) oder dem Bezirksverwaltungsgericht Vilnius (Vilniaus apygardos administracinis teismas) Beschwerde eingelegt werden.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Ja. Sie haben die Möglichkeit, beim Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe (Valstybės garantuojamos teisinės pagalbos tarnyba) einen Rechtsbeistand zu beantragen. Der Dienst entscheidet, ob Ihnen ein Rechtsbeistand gewährt wird.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Nein.

Letzte Aktualisierung: 07/04/2023

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Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Luxemburg

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Justizministerium

13, rue Erasme
L-2934
LUXEMBURG

Tel.: (352) 2478 45 27, (352) 2478 45 17
Fax: (352) 26 68 48 61, (352) 22 52 96

E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@mj.public.lu
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.mj.public.lu/

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Ja, der Entschädigungsantrag sollte in Form eines Schreibens direkt an den luxemburgischen Justizminister geschickt werden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Entschädigung durch einen anderen Mitgliedstaat hat und nachweisen kann, dass er seinen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Luxemburg hat.

Die Anforderung des rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalts in Luxemburg kann entfallen, wenn der Antragsteller Opfer einer der in Artikel 382-1 des Strafgesetzbuchs genannten Straftaten (Menschenhandel) geworden ist.

In welcher/n Sprache/n werden der Antrag und die Begleitunterlagen von der/den Entschädigungsbehörde(n) akzeptiert?

Der Entschädigungsantrag und die Begleitunterlagen werden in folgenden Sprachen akzeptiert:

  • Luxemburgisch
  • Französisch
  • Deutsch

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Das Justizministerium trägt die Übersetzungskosten.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Nein.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Die Anwesenheit des Opfers ist fakultativ. Das Opfer kann durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Daher ist keine Reise erforderlich.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Ja.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Ärztliche Atteste aus Ihrem Heimatland werden als Nachweis für die verübten Handlungen und erlittenen Verletzungen akzeptiert bzw. anerkannt.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Nicht zutreffend. Ausländische ärztliche Atteste werden als Belege akzeptiert.

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Der Justizminister entscheidet binnen sechs Monaten nach Einreichung Ihres Entschädigungsantrags.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

Da der Antrag in französischer, deutscher oder luxemburgischer Sprache gestellt werden muss, ergeht auch die entsprechende Entscheidung in einer dieser drei Sprachen.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Falls Sie mit der Entscheidung des Justizministers in der Sache oder im Hinblick auf die zugesprochene Entschädigungssumme nicht einverstanden sind, können Sie gerichtlich gegen den Staat – vertreten durch den Justizminister – vorgehen. Die Beschwerde kann wahlweise beim Bezirksgericht (tribunal d’arrondissement) in Luxemburg oder in Diekirch eingereicht werden.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Jeder, der nachweislich keine ausreichenden Einkünfte hat, hat unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen Anspruch auf einen kostenlosen Rechtsbeistand. In diesem Fall wird ein Rechtsanwalt bestellt, der die Person juristisch berät oder vor Gericht vertritt, und die Kosten hierfür trägt der Staat. Die Stellen für Rechtsauskünfte und Rechtsberatung stehen jedem offen. Sie können sich an die juristische Beratungsstelle (Service d’Accueil et d’Information juridique) wenden, die kostenfrei Rechtsauskünfte erteilt.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Service central d’assistance sociale (SCAS) (zentrales Sozialamt) – Service d’aide aux victimes (SAV) (Hilfestelle für Opfer)
Bâtiment Plaza Liberty,
Entrée A,
12-18, rue Joseph Junck
L-1839 Luxemburg

Tel.: (+352) 47 58 21-627 / 628

Letzte Aktualisierung: 03/04/2019

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Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Ungarn

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Als Entscheidungsbehörde ist das Verwaltungsamt Budapest (Budapest Főváros Kormányhivatala) befugt, über aus anderen Mitgliedstaaten eingereichte Entschädigungsanträge zu entscheiden:

1117 Budapest, Prielle Kornélia u. 4.

+36 1 896 2104

E-Mail-Adresse: Link öffnet neues Fensterisz.igazgatosag@bfkh.gov.hu

Website: Link öffnet neues Fensterhttps://www.kormanyhivatal.hu/hu/aldozatsegito-szolgalat-at

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Ja.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

– den Antrag?

In allen Sprachen.

– die Begleitunterlagen?

In allen Sprachen.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Der ungarische Staat.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Nein, es fallen keine solchen Gebühren an.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Sie müssen während des Verfahrens nicht anwesend sein.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Ja.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Die ungarische Behörde akzeptiert die ärztlichen Atteste Ihres Wohnsitzlandes.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Nein.

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Während des Verfahrens muss die Entscheidung binnen 60 Tagen ergehen.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

Auf Ungarisch. Falls Sie kein Ungarisch sprechen, wird sie übersetzt.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung kann bei den Gerichten ein Verwaltungsverfahren angestrengt werden.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Sie können Prozesskostenhilfe auf Grundlage des ungarischen Gesetzes LXXX (2003) über Prozesskostenhilfe beantragen.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Alle Abteilungen der Opferhilfe (also bei den Verwaltungsämtern der Komitate, beim Verwaltungsamt Budapest und in den Opferhilfezentren) können Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen unterstützen. Die Opferbetreuer beraten die Betroffenen auch in praktischen Fragen und helfen zum Beispiel beim Ausfüllen der Anträge oder erteilen Auskünfte. Opfer können sich auch an zivilgesellschaftliche Organisationen wenden, zum Beispiel an den Weißen Ring (Fehérgyűrű), die ungarische Baptistische Hilfsorganisation Baptista Szeretetszolgálat usw.

Letzte Aktualisierung: 03/05/2023

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Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Englisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Malta

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Die Entschädigungsstelle:
Claims Officer

The Palace, St George’s Square
Valletta

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Nein, Sie können Ihren Antrag nicht direkt zusenden.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

  • den Antrag? In maltesischer oder englischer Sprache
  • die Begleitunterlagen? In maltesischer oder englischer Sprache

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde Unterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Diese Kosten werden von der Entschädigungsbehörde getragen.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Es fallen keine Gebühren an.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Nicht zutreffend

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Nicht zutreffend

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Ihre Anerkennung liegt im Ermessen der Entschädigungsstelle, die auch beschließen kann, lokale medizinische Gutachter hinzuzuziehen.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Ja, die Kosten werden erstattet.

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Die Entscheidung durch die Behörde ergeht innerhalb von einem bis zwei Monaten.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

Die Entscheidung kann in englischer Sprache ausgefertigt werden.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Die Entscheidung kann nicht angefochten werden.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Ja, das können Sie.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Link öffnet neues Fensterhttp://vso.org.mt/

oder der Generalanwalt für Prozesskostenhilfe: Link öffnet neues Fensterhttps://justice.gov.mt/mt/LegalAidMalta/Pages/home.aspx

Letzte Aktualisierung: 04/05/2021

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Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Niederlande

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Der Entschädigungsfonds für Opfer von Gewaltverbrechen:
Schadefonds Geweldsmisdrijven

Straßenanschrift:
Kneuterdijk 1
NL-2514 EM Den Haag

Tel.: 070-4142000
E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@schadefonds.nl

Postanschrift:
Postbus 71
NL-2501 CB Den Haag

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Ja.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

- den Antrag?

In der Sprache Ihrer Wahl, vorzugsweise aber in niederländischer oder englischer Sprache.

- die Begleitunterlagen?

In der Sprache Ihrer Wahl, vorzugsweise aber in niederländischer oder englischer Sprache.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Der Entschädigungsfonds für Opfer von Gewaltverbrechen.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Nein, es fallen keine Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung des Antrags an.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Ihre Anwesenheit beim Verfahren ist nicht erforderlich. Die Entscheidung ergeht grundsätzlich schriftlich und wird Ihnen auf dem Postweg zugestellt.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Entfällt.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Der Entschädigungsfonds für Opfer von Gewaltverbrechen akzeptiert normalerweise die Angaben Ihres Arztes und holt dazu erforderlichenfalls Gutachten und Rat seiner eigenen medizinischen Sachverständigen ein. Diese medizinischen Sachverständigen nehmen keine eigenen Untersuchungen vor.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Entfällt.

Wie lange dauert es in etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Nicht länger als 26 Wochen, normalerweise weniger.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

In der Sprache, in der Sie den Antrag gestellt haben.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Sie können bei der Rechtsbehelfsstelle des Entschädigungsfonds für Opfer von Gewaltverbrechen gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen. In der Entscheidung über Ihren Antrag wird das einschlägige Beschwerdeverfahren erläutert.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Nein.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Die Niederländische Opferhilfe (Link öffnet neues FensterSlachtofferhulp Nederland) kann Ihnen möglicherweise weiterhelfen. Ihre Telefonnummer lautet: 0900-0101.

Letzte Aktualisierung: 26/10/2023

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Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Österreich

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice).
Babenbergerstraße 5, A-1010 Wien

Tel.: 0043 158831
FAX: 0043(0)10599882516

E-Mail: Link öffnet neues Fensterpost.wien@sozialministeriumservice.at

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreiten dem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Ja.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

Bei Übermittlung durch eine Unterstützungsbehörde und bei Übermittlung durch das Opfer: grundsätzlich Deutsch und Englisch.

(Ist dem Opfer – bei direkter Befassung der Behörde - ein Kontakt in Deutsch und Englisch nicht möglich, werden auch anderssprachige Eingaben akzeptiert, die dann übersetzt werden.)

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Die Behörde.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Es fallen keine Kosten an.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Eine Anwesenheit wird in der Regel nicht erforderlich sein.

Bei einer Vorladung durch die Behörde werden Reisekosten übernommen, die geltend zu machen sind. Zuständig dafür ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

Wird ein*e Dolmetscher*in zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Sofern erforderlich, ja.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand bzw. meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

In der Regel wird ein inländischer bzw. von der Behörde beauftragte*r Sachverständige*r beigezogen, der auch die vorgelegten Atteste aus dem Heimatland in die Beurteilung einbezieht.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Ja.

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Die Verfahrensdauer ist abhängig von der beantragten Leistung, zumeist erfolgt die Entscheidung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

In Deutsch.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Es kann Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (zudem können der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden).

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Ja. Ein Kostenersatz für Rechtsanwaltskosten ist aber beim Sozialministeriumservice und beim Bundesverwaltungsgericht nicht vorgesehen.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Eine allfällige Unterstützung durch eine Opferhilfeorganisation (z.B. Weisser Ring) müsste mit dieser abgeklärt werden.

Letzte Aktualisierung: 19/08/2020

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Polnisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Englisch.

Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Polen

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Hierzu liegen zurzeit keine Informationen vor.

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Der Entschädigungsantrag sollte im Regelfall von der Anlaufstelle an die Entscheidungsbehörde weitergeleitet werden. Der Anspruchsberechtigte kann den Antrag aber auch direkt an die polnische Entscheidungsbehörde übermitteln.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

- den Antrag?

- die Begleitunterlagen?

Die Entscheidungsbehörde akzeptiert den Schriftverkehr in polnischer und englischer Sprache.

Die Entscheidungsbehörde akzeptiert Protokolle von Befragungen, die die Anlaufstelle eines anderen Landes durchführt, in der Amtssprache des jeweiligen Landes.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Die Kosten für die Übersetzung von Unterlagen trägt die Staatskasse.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Personen, die eine Entschädigung beantragen, sind von der Pflicht zur Zahlung der Gerichtsgebühren vollständig befreit.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Ihre Reisekosten werden nicht erstattet. Sie können jedoch von einem anderen Ort aus befragt werden, müssen also nicht persönlich bei der Entscheidungsbehörde erscheinen. Sie können die Entscheidungsbehörde bitten, die Anlaufstelle in Ihrem Land um Unterstützung bei der technischen Übertragung Ihrer Befragung zu ersuchen. Für eine solche Befragung ist Ihre Zustimmung erforderlich.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Falls erforderlich, bestellt die Entscheidungsbehörde einen fachkundigen Dolmetscher. Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Die Entscheidungsbehörde prüft, ob die von Ärzten an Ihrem Heimatort durchgeführten Untersuchungen glaubhaft sind. Erachtet die Behörde eine erneute Untersuchung für erforderlich, sollten Sie diese durchführen lassen. Sie müssen nur die damit verbundenen Reisekosten tragen.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Reisekosten werden Ihnen nicht erstattet. Das gilt auch, wenn Sie zu einer ärztlichen Untersuchung in dieses Land reisen müssen.

Wie lange dauert es (in etwa), bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche gibt es keine Frist. Die Entscheidungsdauer hängt nicht nur von der Komplexität des Falles und den erforderlichen Nachweisen ab, sondern auch davon, wie viele andere Fälle die Entscheidungsbehörde gerade bearbeitet.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

Die Entscheidung über die Entschädigung wird in polnischer Sprache ausgefertigt.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Sollten Sie mit der Entscheidung über die Entschädigung nicht einverstanden sein, können Sie vor dem Gericht zweiter Instanz (sąd II instancji) Rechtsmittel dagegen einlegen. Kosten entstehen Ihnen im Zusammenhang mit der Rechtsmitteleinlegung nicht.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Nach polnischem Recht kann Ihnen ein Rechtsbeistand zur Seite gestellt werden. Der Rechtsbeistand wird Personen gewährt, die sich nachweislich keinen Rechtsanwalt leisten können. Bitte beachten Sie: Bei Beantragung einer Entschädigung wird Sie der Staatsanwalt unterstützen, der das Verfahren in der Strafsache führt, für die Sie Entschädigung verlangen.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

In Polen gibt es den Fonds für Opferhilfe und Strafentlassenenhilfe (Fundusz Pomocy Pokrzywdzonym oraz Pomocy Postpenitencjarnej), der Mittel unter anderem zur Unterstützung der Opfer von Straftaten und ihrer Angehörigen sammelt und bereitstellt. Der Fonds wird vom Justizministerium verwaltet. Die Unterstützung ist so geregelt, dass der Fondsverwalter die aus seiner Sicht geeignetsten Organisationen im Rahmen einer offenen Ausschreibung auswählt und ihnen zweckgebundene Zuschüsse für Opferhilfemaßnahmen gewährt.

Die Fonds werden zur Finanzierung rechtlicher, psychologischer und materieller Hilfe verwendet. Der Rechtsbeistand kann Sie bei Ihrem Antrag auf Entschädigung unterstützen. Dies gilt auch in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug.

Möchten Sie diese Hilfe in Anspruch nehmen, sollten Sie sich an eine nichtstaatliche Organisation wenden, die einen diesbezüglichen Zuschuss vom Justizministerium erhalten hat, und nachweisen, dass Sie Opfer einer Straftat geworden sind. Eine Liste der Organisationen mit entsprechenden Kontaktdaten finden Sie auf der Website des Justizministeriums (Link öffnet neues Fensterhttps://www.ms.gov.pl/en/about-the-ministry-of-justice/) im Abschnitt über Tätigkeiten/Unterstützung für Opfer von Straftaten/Unterstützung für Opfer von Straftaten und ihre Angehörigen – Liste von Einrichtungen und Organisationen (klicken Sie auf: działalność / pomoc pokrzywdzonym przestępstwem / pomoc pokrzywdzonym przestępstwem oraz osobom im najbliższym – lista podmiotów i organizacji).

Letzte Aktualisierung: 03/04/2019

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Portugal

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

In Portugal entscheidet die Kommission für den Link öffnet neues FensterSchutz der Opfer von Straftaten (Comissão de Proteção às Vítimas de Crimes – CPVC, im Folgenden „Opferschutzkommission“) über Entschädigungsanträge.

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Nein. Personen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die Opfer eines Gewaltverbrechens oder von häuslicher Gewalt geworden sind, müssen ihren Antrag auf Entschädigung bzw. auf Vorauszahlung der Entschädigung durch den portugiesischen Staat bei der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats einreichen, in dem sie ihren Wohnsitz haben.

Diese Behörde übermittelt den Antrag dann an die Opferschutzkommission in Portugal, die ihn entgegennimmt und die für die Prüfung der Tatsachen und die Entscheidung über den Antrag notwendigen Maßnahmen trifft.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

a) den Antrag?

Die Opferschutzkommission akzeptiert Anträge und Unterlagen in portugiesischer und englischer Sprache.

b) die Begleitunterlagen?

Ersucht die Opferschutzkommission die zuständige Behörde des Wohnsitzmitgliedstaats des Antragstellers um Durchführung einer Anhörung des Antragstellers oder einer anderen Person (z. B. eines Zeugen oder Sachverständigen), so darf sie ein in einer der Amtssprachen der Gemeinschaftsorgane verfasstes Protokoll der Anhörung nicht ablehnen.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Die Kosten trägt die Opferschutzkommission. Für von der Opferschutzkommission in Fällen von Gewaltverbrechen oder häuslicher Gewalt angeforderte und erbrachte Leistungen kann kein Anspruch auf Gebühren- oder Kostenerstattung geltend gemacht werden.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Nein.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Die Opferschutzkommission erhält alle Unterlagen, die sie benötigt, um Anträge auf Entschädigung durch den portugiesischen Staat für in Portugal gegen Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begangene Straftaten zu prüfen und darüber zu entscheiden. Außerdem kann sie die Behörde des Wohnsitzmitgliedstaats des Opfers bitten, eine Anhörung des Opfers durchzuführen. Das Opfer braucht nicht zur Anhörung vor der Opferschutzkommission nach Portugal zu reisen.

Hält das portugiesische Gericht es für erforderlich, das Opfer ohne Einsatz anderer Mittel persönlich zu befragen, so trägt der portugiesische Staat die Reisekosten und sonstigen damit verbundenen Auslagen.

Anträge auf Prozesskostenhilfe werden von der nationalen Sozialversicherungsbehörde entgegengenommen und bearbeitet.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Ja.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Alle von der zuständigen Behörde des Wohnsitzmitgliedstaats des Antragstellers übermittelten Unterlagen werden ohne besondere Formvorschriften akzeptiert; sie müssen weder beglaubigt noch in anderer Weise legalisiert werden.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Die für die Entscheidung über den Fall benötigten medizinischen Unterlagen, die der Antragsteller bei der zuständigen Behörde seines Wohnsitzmitgliedstaats eingereicht hat, werden ebenso wie andere gegebenenfalls verlangte medizinische Unterlagen an die Opferschutzkommission weitergeleitet; zusätzliche ärztliche Untersuchungen in Portugal sind nicht erforderlich.

Wie lange dauert es in etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Die zuständige Behörde des Wohnsitzmitgliedstaats des Antragstellers und der Antragsteller selbst erhalten innerhalb von zehn Tagen eine Bestätigung über den Eingang des Antrags bei der Opferschutzkommission. In dieser Mitteilung wird auch der voraussichtliche Zeitrahmen für die Entscheidung über den Antrag genannt.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

Die Entscheidung über den Entschädigungsantrag kann dem Antragsteller und der zuständigen Behörde in dessen Wohnsitzmitgliedstaat auf Portugiesisch oder Englisch zugeschickt werden. Die Opferschutzkommission kann auch beschließen, die Amtssprache des EU-Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, oder eine andere in diesem Mitgliedstaat übliche Sprache zu verwenden, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaftsorgane handelt.

Kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Ja. Hat die Opferschutzkommission nach Ansicht des Antragstellers falsch entschieden, kann dieser innerhalb von 15 Tagen bei ihr Beschwerde einlegen. Der Antragsteller sollte einen entsprechenden Antrag stellen, in dem er seine Beschwerde unter Beifügung aller ihm geeignet erscheinenden Belege begründet. Anschließend prüft die Opferschutzkommission die Beschwerde und trifft binnen 30 Tagen eine Entscheidung, in der sie den angefochtenen Rechtsakt bestätigen, widerrufen, aufheben, ändern oder ersetzen kann.

Ist der Antragsteller nicht mit der Entscheidung über die Beschwerde einverstanden, kann er vor den Verwaltungsgerichten Rechtsmittel einlegen.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Die Opferschutzkommission sieht für diesen spezifischen Sachverhalt keine solche Maßnahme vor.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Opferschutzkommission (Comissão de Proteção às Vítimas de Crimes – CPVC):

  • Büro: Av. Fontes Pereira de Melo, nº 7, 7.º dto., 1050-115 Lisboa, Öffnungszeiten: Montags bis freitags von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr
  • Postanschrift: Siehe das entsprechende Formular auf der Website der Opferschutzkommission
  • E-Mail: Link öffnet neues Fenstercorreio.cpvc@sg.mj.pt;
  • Online-Präsenz: Formulare für Opfer von Gewaltverbrechen bzw. für Opfer häuslicher Gewalt (Link öffnet neues Fensterhttps://cpvc.mj.pt/)
  • Telefon: (+351) 213 222 490 (Gespräche zum Festnetztarif) von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr

Portugiesischer Opferhilfeverein (Associação Portuguesa de apoio à Vítima - APAV):

  • Hotline der Opferhilfe: (+351) 116 006 (werktags von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr)
  • Online-Präsenz: Link öffnet neues Fensterhttp://www.apav.pt/ (Beratung auf Portugiesisch, Englisch, Russisch und Chinesisch) oder Link öffnet neues Fensterhttp://infovitimas.pt/pt/app/
  • Videounterstützung durch einen Gebärdendolmetscher/SERV IIN – per Videoanruf unter der Nummer +351 12 472 (werktags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr)

Ausschuss für Bürgerrechte und Gleichstellung der Geschlechter (Comissão para a Cidadania e Igualdade de Género – GIG):

  • Auskunftsstelle für Opfer häuslicher Gewalt (Serviço de Informação às Vítimas de Violência Doméstica): Die Stelle erteilt Auskunft über Opferrechte, landesweit verfügbare Rechtsmittel sowie über Anlaufstellen für psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung – Rufnummer: (+351) 800 202 148 (kostenfreie, anonyme und vertrauliche Beratung rund um die Uhr).
Letzte Aktualisierung: 07/04/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Rumänien

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Die nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/80/EG benannte Entscheidungsbehörde in Rumänien ist:

das Bezirksgericht Bukarest (Tribunalul București)
Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten (Comisia pentru acordarea de compensații financiare victimelor infracțiunilor)

Bulevardul UNIRII nr. 37, Sectorul 3, RO – 030823 București

Tel.: +40 21 408 36 00, +40 21 408 37 00
Fax: +40 21 318 77 31

E-Mail: Link öffnet neues Fenstertribunalul.bucuresti@just.ro

Website: Link öffnet neues Fensterhttps://tribunalulbucuresti.ro/

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Ja.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

  • den Antrag? Auf Rumänisch.
  • die Begleitunterlagen? Auf Rumänisch.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Keine Angabe.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Nein.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Persönliche Anwesenheit ist nicht erforderlich.

Wenn das Gesetz oder das Gericht die persönliche Anwesenheit vorschreibt und wenn das Gericht entscheidet, dass es keine andere Möglichkeit für die betreffenden Personen gibt, entsprechend gehört zu werden, deckt die Prozesskostenhilfe auch Reisekosten ab.

Das Gericht entscheidet, ob diese Kosten übernommen werden oder nicht, und teilt der Partei mit, wie diese Kosten zurückgefordert werden können.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Persönliche Anwesenheit ist nicht erforderlich.

Wenn das Gesetz oder das Gericht die persönliche Anwesenheit vorschreibt und wenn das Gericht entscheidet, dass es keine andere Möglichkeit für die betreffenden Personen gibt, entsprechend gehört zu werden, deckt die Prozesskostenhilfe auch Reisekosten ab.

Das Gericht entscheidet, ob diese Kosten übernommen werden oder nicht, und teilt der Partei mit, wie diese Kosten zurückgefordert werden können.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Dies wird von der benannten rumänischen Entscheidungsbehörde geprüft, nämlich der Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten des Bezirksgerichts Bukarest.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Das Gericht entscheidet, ob diese Kosten übernommen werden oder nicht, und teilt der Partei mit, wie diese Kosten zurückgefordert werden können.

Wie lange dauert es in etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Ein bis zwei Jahre.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

Auf Rumänisch.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Über einen Antrag auf finanzielle Entschädigung bzw. auf einen Vorschuss auf die finanzielle Entschädigung kann die aus zwei Richtern bestehende Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten auf zweierlei Weise entscheiden:

  1. dem Antrag wird stattgegeben und es wird die Höhe der finanziellen Entschädigung bzw. des Vorschusses bestimmt oder
  2. der Antrag wird abgelehnt, wenn die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung einer finanziellen Entschädigung oder gegebenenfalls eines Vorschusses nicht erfüllt sind.

Die über den Antrag auf finanzielle Entschädigung bzw. auf einen Vorschuss ergangene Entscheidung wird dem Opfer zugestellt.

Die Entscheidung kann innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung vor dem Berufungsgericht angefochten werden.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Sie können einen öffentlichen Rechtsbeistand nach rumänischem Recht erhalten (Artikel 14 ff. des Gesetzes Nr. 211/2004 über bestimmte Maßnahmen zur Information, Unterstützung und zum Schutz von Opfern von Straftaten).

Den folgenden Kategorien von Opfern wird auf Antrag unentgeltliche Prozesskostenhilfe gewährt:

  1. Personen, gegen die folgende Straftaten begangen wurden: versuchter Mord, Totschlag, Körperverletzung, vorsätzliche Straftaten mit Körperverletzung, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, sexuelle Korruption von Minderjährigen;
  2. Ehepartner, Kinder und Personen, die von der Person abhängig sind, die Opfer von Mord, Totschlag oder vorsätzlichen Straftaten, die den Tod einer Person verursachen, geworden ist.

Unentgeltliche Prozesskostenhilfe wird den vorgenannten Opfern gewährt, wenn die Straftat im Hoheitsgebiet Rumäniens begangen wurde oder, falls die Straftat außerhalb des Hoheitsgebiets Rumäniens begangen wurde, wenn das Opfer ein rumänischer oder ausländischer Staatsbürger ist, der sich rechtmäßig in Rumänien aufhält, und das Strafverfahren in Rumänien durchgeführt wird.

Unentgeltliche Prozesskostenhilfe wird Opfern anderer Straftaten auf Antrag gewährt, wenn das monatliche Einkommen des Opfers pro Familienmitglied den nationalen Bruttomindestlohn für das Jahr, in dem das Opfer seinen Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe gestellt hat, nicht übersteigt.

Unentgeltliche Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn das Opfer die Straftat innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Straftat begangen wurde bzw. an dem das Opfer von der Begehung der Straftat Kenntnis erlangt hat, bei den Strafverfolgungsbehörden oder bei Gericht angezeigt hat. Wenn das Opfer körperlich oder geistig nicht in der Lage war, die Straftat bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, wird die Frist von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Unfähigkeit berechnet.

Opfer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und unter Vormundschaft gestellte Opfer sind nicht verpflichtet, die Straftat bei den Strafverfolgungsbehörden oder dem Gericht selbst anzuzeigen. In diesen Fällen kann der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen oder der unter Vormundschaft gestellten Person die Anzeige erstatten.

Der Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe wird bei dem Bezirksgericht gestellt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Opfer seinen Wohnsitz hat, und innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung fällen zwei Richter der Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten eine abschließende Entscheidung. Kopien von Belegen für die im Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe angegebenen Daten sowie alle anderen im Besitz des Opfers befindlichen Dokumente, die für die Bearbeitung des Antrags nützlich sind, werden dem Antrag beigefügt.

Der abschließende Bescheid über den Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe erfolgt in Kammern unter Vorladung des Opfers.

Wird der Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe bewilligt und hat das Opfer keinen eigenen Verteidigungsanwalt, muss die Bewilligung nach dem Gesetz Nr. 51/1995 über die Organisation und Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in seiner später geänderten und ergänzten neu veröffentlichten Fassung sowie gemäß den Regelungen des Rechtsanwaltsberufs auch die Bestellung eines Verteidigungsanwalts von Amts wegen umfassen.

Die Entscheidung über den Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe wird dem Opfer zugestellt. Wird der Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe abgelehnt, kann das Opfer innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des negativen Bescheids beantragen, dass dieser durch das Bezirksgericht, dem die Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten angehört, geprüft wird. Die Prüfung wird von einem Gremium aus zwei Richtern vorgenommen.

Unentgeltliche Prozesskostenhilfe wird jedem Opfer während des gesamten Verfahrens bis zu einem Betrag in Höhe des Zweifachen des nationalen Bruttomindestlohns gewährt, der für das Jahr gilt, in dem das Opfer den Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe gestellt hat. Die für die Gewährung unentgeltlicher Prozesskostenhilfe erforderlichen Mittel werden aus dem Staatshaushalt über den Haushalt des Justizministeriums bereitgestellt.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch entsprechend Anwendung auf die Gewährung einer zivilrechtlichen Entschädigung für Opfer von Straftaten.

Der Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe bzw. auf zivilrechtliche Entschädigung kann bei minderjährigen oder bei unter Vormundschaft gestellten Opfern auch von dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Für Anträge auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe bzw. auf zivilrechtliche Entschädigung fällt keine Bearbeitungsgebühr an.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Der Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe bzw. auf zivilrechtliche Entschädigung kann auch von Nichtregierungsorganisationen gestellt werden, die im Bereich des Opferschutzes tätig sind, sofern der Antrag vom Opfer unterzeichnet wurde, alle erforderlichen Angaben gemacht wurden und die erforderlichen Belege beigefügt sind.

Letzte Aktualisierung: 22/12/2020

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Slowenien

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Justizministerium der Republik Slowenien
Župančičeva 3
Ljubljana

Telefon: +386 1 369 54 40
Fax: +386 1 369 54 75

E-Mail: Link öffnet neues Fenstergp.mp@gov.si
Website: Link öffnet neues Fensterhttps://www.gov.si/drzavni-organi/ministrstva/ministrstvo-za-pravosodje/

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Ja.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

— den Antrag? In slowenischer Sprache

— die Begleitunterlagen? In slowenischer Sprache, als beglaubigte Übersetzung.

Wenn der Antrag und die Begleitunterlagen nicht in slowenischer Sprache verfasst sind, sendet das Justizministerium diese an den Antragsteller oder an den Mitgliedstaat zurück, der das Ersuchen übermittelt hat, und erklärt, dass der Antrag und die Begleitunterlagen in slowenischer Sprache verfasst sein müssen.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Wenn der Antrag und die Begleitunterlagen nicht in slowenischer Sprache verfasst sind, sendet das Justizministerium diese an den Antragsteller oder an den Mitgliedstaat zurück, der das Ersuchen übermittelt hat, und erklärt, dass der Antrag und die Begleitunterlagen in slowenischer Sprache verfasst sein müssen. Das heißt, die Entschädigungsbehörde übersetzt die Anträge oder Begleitunterlagen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht. Übersetzungskosten werden von der Republik Slowenien getragen.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Nein. Gemäß dem Gesetz werden in Entschädigungsverfahren keine Gebühren für Anträge, Maßnahmen und Entscheidungen erhoben.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Nein, die Kosten werden nicht erstattet.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Im Regelfall müssen Sie bei dem Verfahren nicht persönlich anwesend sein.

Der Ausschuss für Entscheidungen über Entschädigungsleistungen für Opfer von Straftaten kann entscheiden, eine mündliche Verhandlung abzuhalten oder eine Partei oder einen Sachverständigen anzuhören. Gemäß den Vorschriften zum allgemeinen Verwaltungsverfahren haben Parteien, die kein Slowenisch sprechen und verstehen oder die Sprache aufgrund einer Behinderung nicht nutzen können, das Recht auf einen Dolmetscher, um dem Verfahren folgen zu können. Die Behörde ist dazu verpflichtet, die Antragsteller darüber zu informieren.

Nach dem Gesetz kann der Ausschuss aber auch die zuständige Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller einen Entschädigungsantrag gestellt hat, um Durchführung dieser Maßnahme bitten. In diesem Fall muss der Antragsteller nicht persönlich anwesend sein.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Beigefügte ärztliche Atteste werden angenommen oder anerkannt, wenn sie in Form einer beglaubigten Übersetzung auf Slowenisch vorgelegt werden.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Gemäß den Vorschriften zum allgemeinen Verwaltungsverfahren werden die Reisekosten nicht erstattet, wenn es sich um ein vom Antragsteller beantragtes Verfahren handelt.

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Die gesetzliche Frist für den Erlass einer Entscheidung beträgt drei Monate ab Eingang des vollständigen Antrags. Normalerweise wird für das eigentliche Verfahren weniger als ein halbes Jahr benötigt. Das hängt von den jeweiligen Umständen ab.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

Die Entscheidung ergeht in slowenischer Sprache.

Wenn das Verfahren über die zuständige Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats zu führen ist, wird die Entscheidung zusammen mit dem von der Europäischen Kommission festgelegten, vorgeschriebenen Standardformular übermittelt, das in der Sprache des zuständigen Mitgliedstaats verfasst sein muss, an den es gesendet wird. Ein Teil des Standardformulars besteht auch aus einer Zusammenfassung der Entscheidung, einer Erklärung oder Anweisung in Bezug auf Rechtsmittel und einer Erklärung anderer Maßnahmen, die von dem Antragsteller erwartet werden.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Sie können die Entscheidung durch eine verwaltungsrechtliche Klage anfechten, die vom Verwaltungsgericht der Republik Slowenien entschieden wird.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

In Verwaltungsverfahren, bei denen es unter anderem um die Vorbereitung eines Entschädigungsantrags geht, ist kein kostenloser Rechtsbeistand möglich.

Gemäß den Vorschriften zum allgemeinen Verwaltungsverfahren muss eine Amtsperson jedoch den Grundsatz des Schutzes der Rechte des Antragstellers beachten. Das heißt, dass sie es dem Antragsteller ermöglichen muss, seine Rechte auszuüben, dass sie ihn diesbezüglich informiert, ihn dazu auffordert, den Antrag auszufüllen, und alles entsprechend erläutern, um sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht durch sein Nichtwissen oder seine fehlenden Kenntnisse an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert wird.

Der Antragsteller kann gegen die Entscheidung des Ausschusses klagen. In einem Verwaltungsrechtsstreit, bei dem es sich auch um ein Gerichtsverfahren handelt, haben Ausländer (die keinen Wohnsitz in der Republik Slowenien haben) unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit oder unter den Bedingungen und in den Fällen, die in für die Republik Slowenien bindenden internationalen Verträgen festgelegt sind, Anspruch auf kostenlosen Rechtsbeistand.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Wir verfügen über keine diesbezüglichen Informationen.

Letzte Aktualisierung: 12/03/2019

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Slowakei

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Das Justizministerium der Slowakischen Republik — Abteilung für Rehabilitation und Entschädigung

Telefon: +421288891225
Fax: +4212888 91 579

E-Mail: Link öffnet neues Fenstervictims@justice.sk
Website: Link öffnet neues Fensterhttps://www.justice.gov.sk

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Es ist nicht möglich, direkt mit dem Justizministerium der Slowakischen Republik zu kommunizieren. Für grenzüberschreitende Anträge sollte die Anlaufstelle des Heimatlandes kontaktiert werden.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

  • den Antrag?
    In Slowakisch
  • die Begleitunterlagen?
    In Slowakisch.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Das Justizministerium der Slowakischen Republik veranlasst keine Übersetzung der erforderlichen Unterlagen. Das Opfer der Straftat bezahlt die Übersetzung und trägt die damit verbundenen Kosten.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Für das Verfahren werden keine Gebühren erhoben.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Bei der Bewertung des Entschädigungsantrags muss das Opfer einer Gewalttat nicht anwesend sein. Jede Anhörung wird von der ersuchten Anlaufstelle oder von den slowakischen Behörden mithilfe von technischen Einrichtungen zur audiovisuellen Übertragung durchgeführt. Folglich entstehen keine Reisekosten und es besteht keine Notwendigkeit zur Erstattung.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Die persönliche Teilnahme des Antragstellers am Entschädigungsverfahren ist nicht im Gesetz vorgesehen. Bei der Bewertung des Entschädigungsantrags muss das Opfer der Gewalttat nicht anwesend sein.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Für die Festlegung der Entschädigung von Schmerzen und Leid ist ein medizinischer Bericht erforderlich, der die in den slowakischen Rechtsvorschriften niedergelegten Anforderungen erfüllt. Es ist jedoch auch möglich, dass der Gesundheitszustand basierend auf den im Heimatland ausgestellten medizinischen Berichten von einem Arzt in der Slowakischen Republik beurteilt wird.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Reisekosten werden nicht erstattet.

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Das Justizministerium der Slowakischen Republik entscheidet innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des vollständigen Antrags.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

In Slowakisch.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Sie können klagen.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

In den slowakischen Rechtsvorschriften ist kein Rechtsbeistand speziell für das Beantragen einer Entschädigung vorgesehen. Es ist möglich, die allgemeine Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen, die der Staat über das Rechtshilfezentrum anbietet, oder eine der Organisationen um Hilfe zu bitten, die Opfern von Straftaten helfen. Das Justizministerium der Slowakischen Republik bietet selbst grundlegende Anleitungen für das Beantragen einer Entschädigung.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Es gibt Nichtregierungsorganisationen, die Opfern von Gewalttaten in der Slowakischen Republik Hilfe und Unterstützung anbieten. Sie konzentrieren sich auf bestimmte Opfer. Inwieweit die einzelnen Organisationen in der Lage sind, in grenzüberschreitenden Fällen bei Entschädigungsanträgen zu helfen, hängt hauptsächlich von ihren personellen Kapazitäten ab.

Letzte Aktualisierung: 27/02/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Finnland

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Das Finanzministerium: State Treasury

P.O Box 50

FI-00054 State Treasury, Finnland

E-Mail: Link öffnet neues Fensterrikosvahingot@valtiokonttori.fi

Link öffnet neues Fensterhttps://www.valtiokonttori.fi/en/frontpage/

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Sie können Ihren Antrag direkt an das Finanzministerium (Valtiokonttori) schicken. Bitte beachten Sie aber die im Folgenden aufgeführten Einschränkungen hinsichtlich der Sprache, in denen die Unterlagen abgefasst sein müssen.

In welcher Sprache bzw. welchen Sprachen nehmen die Entschädigungsstellen den Antrag entgegen?

Und was gilt für die Belegunterlagen?

Der Antrag muss auf Finnisch, Schwedisch oder Englisch verfasst sein. Die Belegunterlagen sollten ebenfalls in einer dieser Sprachen abgefasst sein.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Das Finanzministerium nimmt Anträge nicht zur Bearbeitung an, wenn sie nicht in einer der vorstehend genannten Sprachen abgefasst sind. Falls Sie mit der Übersetzung der Unterlagen Hilfe benötigen, können Sie sich an die Anlaufstelle in Ihrem Wohnsitzland wenden.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Für die Bearbeitung Ihres Antrags werden Ihnen keine Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Die Sache wird vom Finanzministerium in einem schriftlichen Verfahren bearbeitet. In keinem Stadium dieses Vorgangs werden Sie persönlich vorgeladen werden.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Siehe die Antwort auf die vorstehende Frage.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Ein von einem Arzt in Ihrem Heimatland ausgestelltes Attest wird als Nachweis der erlittenen Verletzung akzeptiert.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Siehe die Antwort auf die vorstehende Frage.

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Sie werden etwa 6-8 Monate nach dem Eingang Ihres Antrags beim Finanzministerium eine Entscheidung erhalten

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

Das Finanzministerium erlässt Entscheidungen nur in finnischer und schwedischer Sprache. Wenn Sie Ihren Antrag in englischer Sprache gestellt haben, werden Sie mit der Entscheidung eine Zusammenfassung des Inhalts der Entscheidung auf Englisch erhalten.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Sie können innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem Ihnen die Entscheidung bekannt gegeben wurde, beim Versicherungsgericht (Vakuutusoikeus) Widerspruch gegen eine Entschädigungsentscheidung einlegen, die Sie erhalten haben. Der Entschädigungsentscheidung des Finanzministeriums liegt ein Leitfaden mit Hinweisen zum Einlegen eines Widerspruchs bei.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Das Finanzministerium kann Sie in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beantragung einer Entschädigung beraten. Wenn Sie bei der Ausarbeitung Ihres Antrags die Hilfe eines externen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, können die daraus entstehenden Kosten nur erstattet werden, wenn Ihnen für die Verhandlung der Sache vor einem Gericht Prozesskostenhilfe gewährt oder ein Rechtsberater beigestellt worden ist. Die Kosten für die Ausarbeitung eines Antrags können auch ersetzt werden, wenn die Sache nicht Gegenstand einer Gerichtsverhandlung ist, Sie aber die finanziellen Voraussetzungen für den Erhalt von Prozesskostenhilfe erfüllen.

Gibt es in diesem Land Opferhilfeorganisationen, die mich bei der Geltendmachung von Entschädigung unterstützen können?

Hilfe bei der Stellung eines Antrags können Sie bei der Opferhilfe Finnland (Rikosuhripäivystys) (RIKU) bekommen. Die Kontaktdaten dieser Organisation finden Sie auf ihrer Website unter Link öffnet neues Fensterhttps://www.riku.fi/en/home/.

Letzte Aktualisierung: 09/02/2020

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Schweden

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Das Schwedische Amt für Kriminalitätsopfer: Brottsoffermyndigheten

Storgatan 49
Umeå, Schweden

Tel.: (+46)90708200
Fax : (+46)90178353

E- Mail: Link öffnet neues Fensterregistrator@brottsoffermyndigheten.se
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.brottsoffermyndigheten.se/

Postanschrift:
P.O. Box 470
SE-901 09
Umeå, Schweden

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Ja. Wenn die Straftat in Schweden stattgefunden hat, kann der Antrag direkt an das Schwedische Amt für Kriminalitätsopfer geschickt werden.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

– den Antrag?

– die Begleitunterlagen?

Der Antrag und die Begleitunterlagen werden in schwedischer und englischer Sprache akzeptiert.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Das Schwedische Amt für Kriminalitätsopfer trägt die Übersetzungskosten.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Nein.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Der Antragsteller muss nicht anwesend sein. Die Bearbeitung erfolgt in einem schriftlichen Verfahren.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Es bestehen Möglichkeiten für Dolmetschleistungen, wenn dies im Verfahrensverlauf erforderlich ist.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Ärztliche Atteste und ärztliche Bescheinigungen aus anderen Ländern können akzeptiert werden. Sofern eine zusätzliche Beurteilung erforderlich ist, beauftragt das Schwedische Amt für Kriminalitätsopfer gewöhnlich medizinische Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens auf der Grundlage der verfügbaren medizinischen Nachweise.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Gewöhnlich ist eine ärztliche Untersuchung in Schweden nicht erforderlich, wenn Sie in einem anderen EU-Land ansässig sind. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Kostenerstattung, wenn eine weitere Untersuchung dieser Art erforderlich wird.

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Die Bearbeitungszeiten variieren je nach der Art des Falles und der Arbeitsbelastung der Behörde. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt gewöhnlich etwa drei Monate, kann aber kürzer oder länger sein. Die Fälle werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet und gewöhnlich wird keinem Fall Vorrang eingeräumt.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

Die Entscheidung wird in schwedischer Sprache abgefasst sein. Wenn Sie kein Schwedisch sprechen, erhalten Sie außerdem eine Zusammenfassung der Entscheidung auf Englisch.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Beschwerden gegen Entscheidungen des Schwedischen Amts für Kriminalitätsopfer sind nicht möglich, das Amt kann jedoch seine Entscheidung auf Ersuchen oder auf eigene Initiative ändern, wenn neue Umstände bekannt werden oder andere Gründe dafür vorliegen.

Ein Antragsteller, der mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, muss das Amt schriftlich um eine erneute Prüfung der Sache ersuchen. In dem Ersuchen sind die gewünschte Änderung und die Gründe dafür genau zu benennen. Eventuelle ergänzende Unterlagen sind zusammen mit dem Ersuchen einzureichen.

Der Antragsteller hat jederzeit die Möglichkeit, die Entscheidung von der Schiedsstelle für Opferentschädigungssachen (Nämnden för brottsskadeersättning) prüfen zu lassen.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Eine Entschädigung für die Kosten eines rechtlichen Vertreters wird nur gewährt, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Für den Ersatz strafrechtlicher Schäden wird gewöhnlich keine anwaltliche Unterstützung benötigt. Die Einreichung eines Antrags ist recht einfach. Die Behörde ist zudem verpflichtet, den Personen, die eine Entschädigung beantragen, Auskünfte zu erteilen und sie zu beraten. Darüber hinaus ist die Behörde dafür verantwortlich, die für eine Entscheidung des Falls erforderlichen Nachweise einzuholen.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Wenn Sie in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug einen Antrag einreichen möchten oder Fragen zur Entschädigung haben, ist es am besten, wenn Sie sich an das Schwedische Amt für Kriminalitätsopfer wenden, um Unterstützung und Auskünfte zu erhalten. Informationen finden Sie unter Link öffnet neues Fensterhttps://www.brottsoffermyndigheten.se/. Sie können das Amt auch anrufen: +46 90 70 82 00.

Letzte Aktualisierung: 22/12/2020

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - England und Wales

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Criminal Injuries Compensation Authority (CICA)

Alexander Bain House
Atlantic Quay
15 York Street
G2 8JQ
Glasgow

Tel.: 00 44 203 684 2517

Website: Link öffnet neues Fensterhttps://www.gov.uk/government/organisations/criminal-injuries-compensation-authority

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Wir nehmen den Antrag direkt von Ihnen entgegen. Sie brauchen sich dazu nicht an die Anlaufstelle in Ihrem Heimatland zu wenden.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

  • den Antrag?
  • die Begleitunterlagen?

Die Unterlagen sind vorzugsweise auf Englisch einzureichen.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Die Übersetzungskosten werden von uns getragen.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Für unsere Leistungen fallen keine Kosten an.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Die Bearbeitung der Anträge und die Korrespondenz mit den Antragstellern erfolgen schriftlich. Ihre Anwesenheit ist nicht erforderlich.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Nicht zutreffend.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Gutachten medizinisch qualifizierter Fachkräfte aus anderen Ländern werden akzeptiert.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Die Reisekosten werden nicht erstattet.

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Die für die Prüfung Ihres Antrags erforderliche Zeitdauer hängt von der Komplexität des Sachverhalts ab. So ist zum Beispiel bei Anträgen im Zusammenhang mit Einkommensausfällen mit einem längeren Verfahren zu rechnen als etwa bei Zahlungen nach den Tarifsätzen für Verletzungen („tariff of injuries“). Die CICA schließt Ihren Antrag erst ab, wenn Sie bestätigen, dass Sie sich soweit möglich von Ihren Verletzungen erholt haben. Unkomplizierte Fälle werden nach Möglichkeit innerhalb von 12 Monaten nach Antragseingang abgeschlossen.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

Die Korrespondenz erfolgt auf Englisch.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Sollten Sie mit der ursprünglichen Entscheidung nicht einverstanden sein und eine Überprüfung wünschen, so müssen Sie innerhalb von 56 Tagen ab dem Datum der ursprünglichen Entscheidung einen schriftlichen Überprüfungsantrag einreichen. Dem Antrag sind alle zusätzlichen Belege beizufügen, die bei der Prüfung Ihres Antrags berücksichtigt werden sollen.

Sobald Ihr Überprüfungsantrag mit allen Begleitunterlagen vorliegt, wird er von einem anderen Sachbearbeiter geprüft als demjenigen, der die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat. Die Überprüfungsentscheidung kann mehr oder weniger zu Ihren Gunsten ausfallen als die ursprüngliche Entscheidung; die ursprüngliche Entscheidung kann auch unverändert bleiben.

Sollten Sie mit einer Überprüfungsentscheidung nicht einverstanden sein, können Sie beim First-tier Tribunal (Schiedsstelle für Opferentschädigungssachen) nach den anwendbaren Verfahrensregeln Rechtsmittel einlegen. Die Verfahrensregeln finden Sie auf der Website des Link öffnet neues FensterFirst-tier Tribunal.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Sie brauchen für die Antragstellung keine kostenpflichtige Vertretung durch einen Rechtsanwalt, eine Schadensregulierungsgesellschaft o. Ä. Falls Sie eine kostenpflichtige Vertretung in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie die entsprechenden Kosten selbst tragen.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Der Link öffnet neues FensterVictim and Witness Information Service kann Ihnen bei der Antragstellung helfen.

Letzte Aktualisierung: 01/10/2019

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Nordirland

Dieser Abschnitt entfällt. Die Entschädigungsstelle in Nordirland (Compensation Services Northern Ireland) befasst sich nur mit Schadensfällen, die sich in Nordirland ereignet haben.


Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

-

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

-

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

- den Antrag?

- die Begleitunterlagen? -

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

-

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

-

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

-

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

-

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

-

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

-

Wie lange dauert es etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

-

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

-

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

-

Kann ich nach den Vorschriften des anderes Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

-

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

-

Letzte Aktualisierung: 02/10/2019

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land - Schottland

Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Criminal Injuries Compensation Authority (CICA)

Alexander Bain House
Atlantic Quay
15 York Street
G2 8JQ
Glasgow

Tel.: 00 44 300 003 3601

Website: Link öffnet neues Fensterhttps://www.gov.uk/government/organisations/criminal-injuries-compensation-authority

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Wir nehmen den Antrag direkt von Ihnen entgegen. Sie brauchen sich dazu nicht an die Anlaufstelle in Ihrem Heimatland zu wenden.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

  • den Antrag?
  • die Begleitunterlagen?

Die Unterlagen sind vorzugsweise auf Englisch einzureichen.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Die Übersetzungskosten werden von uns getragen.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Für unsere Leistungen fallen keine Kosten an.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Die Bearbeitung der Anträge und die Korrespondenz mit den Antragstellern erfolgen schriftlich. Ihre Anwesenheit ist nicht erforderlich.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Nicht zutreffend.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Gutachten medizinisch qualifizierter Fachkräfte aus anderen Ländern werden akzeptiert.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Die Reisekosten werden nicht erstattet.

Wie lange dauert es in etwa, bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Unkomplizierte Fälle werden nach Möglichkeit innerhalb von 12 Monaten nach Antragseingang abgeschlossen. Komplexe Fälle erfordern mehr Zeit. Über Ihren Fall wird nicht endgültig entschieden, solange Sie noch in medizinischer Behandlung sind oder Ihr Genesungsgrad nicht bekannt ist.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

Die Korrespondenz erfolgt auf Englisch.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Sollten Sie mit der ursprünglichen Entscheidung nicht einverstanden sein und eine Überprüfung wünschen, so müssen Sie innerhalb von 56 Tagen ab dem Datum der ursprünglichen Entscheidung einen schriftlichen Überprüfungsantrag einreichen. Dem Antrag sind alle zusätzlichen Belege beizufügen, die bei der Prüfung Ihres Antrags berücksichtigt werden sollen.

Sobald Ihr Überprüfungsantrag mit allen Begleitunterlagen vorliegt, wird er von einem anderen Sachbearbeiter geprüft als demjenigen, der die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat. Die Überprüfungsentscheidung kann mehr oder weniger zu Ihren Gunsten ausfallen als die ursprüngliche Entscheidung; die ursprüngliche Entscheidung kann auch unverändert bleiben.

Sollten Sie mit einer Überprüfungsentscheidung nicht einverstanden sein, können Sie beim First-tier Tribunal (Schiedsstelle für Opferentschädigungssachen) nach den anwendbaren Verfahrensregeln Rechtsmittel einlegen. Die Verfahrensregeln finden Sie auf der Website des Link öffnet neues FensterFirst-tier Tribunal.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Sie brauchen für die Antragstellung keine kostenpflichtige Vertretung durch einen Rechtsanwalt, eine Schadensregulierungsgesellschaft o. Ä. Falls Sie eine kostenpflichtige Vertretung in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie die entsprechenden Kosten selbst tragen.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Der Link öffnet neues FensterVictim and Witness Information Service kann Ihnen bei der Antragstellung helfen.

Letzte Aktualisierung: 02/10/2019

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.