Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land

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Welche Behörde kann mich dabei unterstützen, einen Antrag in ein anderes EU-Land zu übermitteln?

Bei Gewaltverbrechen und Sexualdelikten sind die Büros für Opferhilfe (Oficinas de Asistencia a las Víctimas del delito) Ihre Anlaufstelle.

Die Anschriften der Büros für Opferhilfe finden Sie unter folgendem Link.

Im Falle terroristischer Straftaten ist das Innenministerium zuständig.

Auf der Website des Innenministeriums finden Sie entsprechende Informationen.

Welche Rolle spielen die Anlaufstellen?

Bei Gewaltverbrechen und Sexualdelikten mit grenzüberschreitendem Bezug, d. h., wenn die Straftat in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Spanien begangen wurde, sind die Büros für Opferhilfe die für Sie zuständigen Anlaufstellen, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben.

Sie können im Einklang mit dem spanischen Recht einen Antrag auf Entschädigung stellen, es sei denn, die Straftat wurde in Spanien begangen und der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder die Straftat wurde in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Spanien begangen und der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien. Im letztgenannten Fall unterstützt die Anlaufstelle, also das Büro für Opferhilfe der Provinz, in der das Opfer lebt, bei der Einleitung und Bearbeitung der Entschädigungsverfahren durch den EU-Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde, und stellt dem Antragsteller folgende Informationen zur Verfügung:

  • Informationen über die Möglichkeit, finanzielle Hilfen oder eine Entschädigung zu beantragen, Informationen über die entsprechenden Verfahren oder Formulare (sowie Hilfestellung beim Ausfüllen solcher Formulare) und die ggf. vorzulegenden Nachweise;
  • Allgemeine Hilfestellung beim Nachreichen zusätzlich geforderter Informationen.

Darüber hinaus sind die Büros für Opferhilfe als Anlaufstelle verantwortlich für:

  • die Weiterleitung Ihres Antrags nebst Nachweisen sowie sämtlicher ggf. nachträglich geforderter Unterlagen an die Behörde, die über den Antrag entscheidet und von dem Staat benannt wird, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde;
  • die Zusammenarbeit mit der Behörde des Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde und die über den Antrag entscheidet, wenn der Staat einer Anhörung des Antragstellers oder einer anderen Person zustimmt.

Je nach Ersuchen der Behörde, die über den Antrag entscheidet, kann die Mitwirkung der Büros für Opferhilfe z. B. darin bestehen, alles Erforderliche für die direkte Durchführung der Anhörung per Telefon oder Videokonferenz durch die entscheidende Behörde bereitzustellen. Die Mitwirkung kann auch darin bestehen, die Anhörung des Antragstellers oder ggf. anderer Personen durchzuführen und der entscheidenden Behörde einen Bericht über diese Anhörung zu übermitteln. Wenn die anzuhörende Person zustimmt, kann die über den Antrag entscheidende Behörde die Anhörung direkt durchführen.

Für terroristische Straftaten gilt: Wenn die terroristische Straftat außerhalb Spaniens verübt wurde, haben spanische Staatsangehörige als Opfer terroristischer Gruppen, die gewöhnlich in Spanien Anschläge verüben, oder die Opfer terroristischer Straftaten werden, die sich gegen den spanischen Staat oder spanische Interessen richten, im Allgemeinen Anspruch auf Entschädigung. Auch Teilnehmer an friedenssichernden und anderen Sicherheitsmaßnahmen, die zu spanischen Kontingenten im Ausland gehören und die Ziel eines terroristischen Angriffs werden, haben Anspruch auf die gesetzliche Entschädigung.

Im Falle von grenzüberschreitenden terroristischen Straftaten – d. h. wenn die Straftat in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Spanien begangen wurde und das Opfer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat – ist das Innenministerium, konkret die Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus (Dirección General de Apoyo a las Víctimas del Terrorismo del Ministerio del Interior), die Anlaufstelle. Diese Behörde übernimmt in diesem Fall die Aufgaben der Büros für Opferhilfe.

Werden die beigelegten Unterlagen von dieser Behörde übersetzt, wenn dies erforderlich ist? Wenn ja, wer trägt die Kosten?

Nein.

Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren an, wenn der Antrag ins Ausland übermittelt wird?

Nein.

Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

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