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Criminal Injuries Compensation Authority (CICA)
Alexander Bain House
Atlantic Quay
15 York Street
G2 8JQ
Glasgow
Tel.: 00 44 300 003 3601
Website: https://www.gov.uk/government/organisations/criminal-injuries-compensation-authority
Wir nehmen den Antrag direkt von Ihnen entgegen. Sie brauchen sich dazu nicht an die Anlaufstelle in Ihrem Heimatland zu wenden.
Die Unterlagen sind vorzugsweise auf Englisch einzureichen.
Die Übersetzungskosten werden von uns getragen.
Für unsere Leistungen fallen keine Kosten an.
Die Bearbeitung der Anträge und die Korrespondenz mit den Antragstellern erfolgen schriftlich. Ihre Anwesenheit ist nicht erforderlich.
Nicht zutreffend.
Gutachten medizinisch qualifizierter Fachkräfte aus anderen Ländern werden akzeptiert.
Die Reisekosten werden nicht erstattet.
Unkomplizierte Fälle werden nach Möglichkeit innerhalb von 12 Monaten nach Antragseingang abgeschlossen. Komplexe Fälle erfordern mehr Zeit. Über Ihren Fall wird nicht endgültig entschieden, solange Sie noch in medizinischer Behandlung sind oder Ihr Genesungsgrad nicht bekannt ist.
Die Korrespondenz erfolgt auf Englisch.
Sollten Sie mit der ursprünglichen Entscheidung nicht einverstanden sein und eine Überprüfung wünschen, so müssen Sie innerhalb von 56 Tagen ab dem Datum der ursprünglichen Entscheidung einen schriftlichen Überprüfungsantrag einreichen. Dem Antrag sind alle zusätzlichen Belege beizufügen, die bei der Prüfung Ihres Antrags berücksichtigt werden sollen.
Sobald Ihr Überprüfungsantrag mit allen Begleitunterlagen vorliegt, wird er von einem anderen Sachbearbeiter geprüft als demjenigen, der die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat. Die Überprüfungsentscheidung kann mehr oder weniger zu Ihren Gunsten ausfallen als die ursprüngliche Entscheidung; die ursprüngliche Entscheidung kann auch unverändert bleiben.
Sollten Sie mit einer Überprüfungsentscheidung nicht einverstanden sein, können Sie beim First-tier Tribunal (Schiedsstelle für Opferentschädigungssachen) nach den anwendbaren Verfahrensregeln Rechtsmittel einlegen. Die Verfahrensregeln finden Sie auf der Website des First-tier Tribunal.
Sie brauchen für die Antragstellung keine kostenpflichtige Vertretung durch einen Rechtsanwalt, eine Schadensregulierungsgesellschaft o. Ä. Falls Sie eine kostenpflichtige Vertretung in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie die entsprechenden Kosten selbst tragen.
Der Victim and Witness Information Service kann Ihnen bei der Antragstellung helfen.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.