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Die nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/80/EG benannte Entscheidungsbehörde in Rumänien ist:
das Bezirksgericht Bukarest (Tribunalul București)
Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten (Comisia pentru acordarea de compensații financiare victimelor infracțiunilor)
Bulevardul UNIRII nr. 37, Sectorul 3, RO – 030823 București
Tel.: +40 21 408 36 00, +40 21 408 37 00
Fax: +40 21 318 77 31
E-Mail: tribunalul.bucuresti@just.ro
Website: https://tribunalulbucuresti.ro/
Ja.
Keine Angabe.
Nein.
Persönliche Anwesenheit ist nicht erforderlich.
Wenn das Gesetz oder das Gericht die persönliche Anwesenheit vorschreibt und wenn das Gericht entscheidet, dass es keine andere Möglichkeit für die betreffenden Personen gibt, entsprechend gehört zu werden, deckt die Prozesskostenhilfe auch Reisekosten ab.
Das Gericht entscheidet, ob diese Kosten übernommen werden oder nicht, und teilt der Partei mit, wie diese Kosten zurückgefordert werden können.
Persönliche Anwesenheit ist nicht erforderlich.
Wenn das Gesetz oder das Gericht die persönliche Anwesenheit vorschreibt und wenn das Gericht entscheidet, dass es keine andere Möglichkeit für die betreffenden Personen gibt, entsprechend gehört zu werden, deckt die Prozesskostenhilfe auch Reisekosten ab.
Das Gericht entscheidet, ob diese Kosten übernommen werden oder nicht, und teilt der Partei mit, wie diese Kosten zurückgefordert werden können.
Dies wird von der benannten rumänischen Entscheidungsbehörde geprüft, nämlich der Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten des Bezirksgerichts Bukarest.
Das Gericht entscheidet, ob diese Kosten übernommen werden oder nicht, und teilt der Partei mit, wie diese Kosten zurückgefordert werden können.
Ein bis zwei Jahre.
Auf Rumänisch.
Über einen Antrag auf finanzielle Entschädigung bzw. auf einen Vorschuss auf die finanzielle Entschädigung kann die aus zwei Richtern bestehende Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten auf zweierlei Weise entscheiden:
Die über den Antrag auf finanzielle Entschädigung bzw. auf einen Vorschuss ergangene Entscheidung wird dem Opfer zugestellt.
Die Entscheidung kann innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung vor dem Berufungsgericht angefochten werden.
Sie können einen öffentlichen Rechtsbeistand nach rumänischem Recht erhalten (Artikel 14 ff. des Gesetzes Nr. 211/2004 über bestimmte Maßnahmen zur Information, Unterstützung und zum Schutz von Opfern von Straftaten).
Den folgenden Kategorien von Opfern wird auf Antrag unentgeltliche Prozesskostenhilfe gewährt:
Unentgeltliche Prozesskostenhilfe wird den vorgenannten Opfern gewährt, wenn die Straftat im Hoheitsgebiet Rumäniens begangen wurde oder, falls die Straftat außerhalb des Hoheitsgebiets Rumäniens begangen wurde, wenn das Opfer ein rumänischer oder ausländischer Staatsbürger ist, der sich rechtmäßig in Rumänien aufhält, und das Strafverfahren in Rumänien durchgeführt wird.
Unentgeltliche Prozesskostenhilfe wird Opfern anderer Straftaten auf Antrag gewährt, wenn das monatliche Einkommen des Opfers pro Familienmitglied den nationalen Bruttomindestlohn für das Jahr, in dem das Opfer seinen Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe gestellt hat, nicht übersteigt.
Unentgeltliche Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn das Opfer die Straftat innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Straftat begangen wurde bzw. an dem das Opfer von der Begehung der Straftat Kenntnis erlangt hat, bei den Strafverfolgungsbehörden oder bei Gericht angezeigt hat. Wenn das Opfer körperlich oder geistig nicht in der Lage war, die Straftat bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, wird die Frist von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Unfähigkeit berechnet.
Opfer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und unter Vormundschaft gestellte Opfer sind nicht verpflichtet, die Straftat bei den Strafverfolgungsbehörden oder dem Gericht selbst anzuzeigen. In diesen Fällen kann der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen oder der unter Vormundschaft gestellten Person die Anzeige erstatten.
Der Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe wird bei dem Bezirksgericht gestellt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Opfer seinen Wohnsitz hat, und innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung fällen zwei Richter der Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten eine abschließende Entscheidung. Kopien von Belegen für die im Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe angegebenen Daten sowie alle anderen im Besitz des Opfers befindlichen Dokumente, die für die Bearbeitung des Antrags nützlich sind, werden dem Antrag beigefügt.
Der abschließende Bescheid über den Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe erfolgt in Kammern unter Vorladung des Opfers.
Wird der Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe bewilligt und hat das Opfer keinen eigenen Verteidigungsanwalt, muss die Bewilligung nach dem Gesetz Nr. 51/1995 über die Organisation und Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in seiner später geänderten und ergänzten neu veröffentlichten Fassung sowie gemäß den Regelungen des Rechtsanwaltsberufs auch die Bestellung eines Verteidigungsanwalts von Amts wegen umfassen.
Die Entscheidung über den Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe wird dem Opfer zugestellt. Wird der Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe abgelehnt, kann das Opfer innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des negativen Bescheids beantragen, dass dieser durch das Bezirksgericht, dem die Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten angehört, geprüft wird. Die Prüfung wird von einem Gremium aus zwei Richtern vorgenommen.
Unentgeltliche Prozesskostenhilfe wird jedem Opfer während des gesamten Verfahrens bis zu einem Betrag in Höhe des Zweifachen des nationalen Bruttomindestlohns gewährt, der für das Jahr gilt, in dem das Opfer den Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe gestellt hat. Die für die Gewährung unentgeltlicher Prozesskostenhilfe erforderlichen Mittel werden aus dem Staatshaushalt über den Haushalt des Justizministeriums bereitgestellt.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch entsprechend Anwendung auf die Gewährung einer zivilrechtlichen Entschädigung für Opfer von Straftaten.
Der Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe bzw. auf zivilrechtliche Entschädigung kann bei minderjährigen oder bei unter Vormundschaft gestellten Opfern auch von dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Für Anträge auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe bzw. auf zivilrechtliche Entschädigung fällt keine Bearbeitungsgebühr an.
Der Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe bzw. auf zivilrechtliche Entschädigung kann auch von Nichtregierungsorganisationen gestellt werden, die im Bereich des Opferschutzes tätig sind, sofern der Antrag vom Opfer unterzeichnet wurde, alle erforderlichen Angaben gemacht wurden und die erforderlichen Belege beigefügt sind.
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