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Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land

Polen

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Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

Hierzu liegen zurzeit keine Informationen vor.

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Der Entschädigungsantrag sollte im Regelfall von der Anlaufstelle an die Entscheidungsbehörde weitergeleitet werden. Der Anspruchsberechtigte kann den Antrag aber auch direkt an die polnische Entscheidungsbehörde übermitteln.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

- den Antrag?

- die Begleitunterlagen?

Die Entscheidungsbehörde akzeptiert den Schriftverkehr in polnischer und englischer Sprache.

Die Entscheidungsbehörde akzeptiert Protokolle von Befragungen, die die Anlaufstelle eines anderen Landes durchführt, in der Amtssprache des jeweiligen Landes.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Die Kosten für die Übersetzung von Unterlagen trägt die Staatskasse.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Personen, die eine Entschädigung beantragen, sind von der Pflicht zur Zahlung der Gerichtsgebühren vollständig befreit.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Ihre Reisekosten werden nicht erstattet. Sie können jedoch von einem anderen Ort aus befragt werden, müssen also nicht persönlich bei der Entscheidungsbehörde erscheinen. Sie können die Entscheidungsbehörde bitten, die Anlaufstelle in Ihrem Land um Unterstützung bei der technischen Übertragung Ihrer Befragung zu ersuchen. Für eine solche Befragung ist Ihre Zustimmung erforderlich.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Falls erforderlich, bestellt die Entscheidungsbehörde einen fachkundigen Dolmetscher. Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Die Entscheidungsbehörde prüft, ob die von Ärzten an Ihrem Heimatort durchgeführten Untersuchungen glaubhaft sind. Erachtet die Behörde eine erneute Untersuchung für erforderlich, sollten Sie diese durchführen lassen. Sie müssen nur die damit verbundenen Reisekosten tragen.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Reisekosten werden Ihnen nicht erstattet. Das gilt auch, wenn Sie zu einer ärztlichen Untersuchung in dieses Land reisen müssen.

Wie lange dauert es (in etwa), bis eine Entscheidung über Entschädigung durch die Behörde/Stelle ergeht?

Für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche gibt es keine Frist. Die Entscheidungsdauer hängt nicht nur von der Komplexität des Falles und den erforderlichen Nachweisen ab, sondern auch davon, wie viele andere Fälle die Entscheidungsbehörde gerade bearbeitet.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

Die Entscheidung über die Entschädigung wird in polnischer Sprache ausgefertigt.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Sollten Sie mit der Entscheidung über die Entschädigung nicht einverstanden sein, können Sie vor dem Gericht zweiter Instanz (sąd II instancji) Rechtsmittel dagegen einlegen. Kosten entstehen Ihnen im Zusammenhang mit der Rechtsmitteleinlegung nicht.

Kann ich nach den Vorschriften des anderen Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Nach polnischem Recht kann Ihnen ein Rechtsbeistand zur Seite gestellt werden. Der Rechtsbeistand wird Personen gewährt, die sich nachweislich keinen Rechtsanwalt leisten können. Bitte beachten Sie: Bei Beantragung einer Entschädigung wird Sie der Staatsanwalt unterstützen, der das Verfahren in der Strafsache führt, für die Sie Entschädigung verlangen.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

In Polen gibt es den Fonds für Opferhilfe und Strafentlassenenhilfe (Fundusz Pomocy Pokrzywdzonym oraz Pomocy Postpenitencjarnej), der Mittel unter anderem zur Unterstützung der Opfer von Straftaten und ihrer Angehörigen sammelt und bereitstellt. Der Fonds wird vom Justizministerium verwaltet. Die Unterstützung ist so geregelt, dass der Fondsverwalter die aus seiner Sicht geeignetsten Organisationen im Rahmen einer offenen Ausschreibung auswählt und ihnen zweckgebundene Zuschüsse für Opferhilfemaßnahmen gewährt.

Die Fonds werden zur Finanzierung rechtlicher, psychologischer und materieller Hilfe verwendet. Der Rechtsbeistand kann Sie bei Ihrem Antrag auf Entschädigung unterstützen. Dies gilt auch in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug.

Möchten Sie diese Hilfe in Anspruch nehmen, sollten Sie sich an eine nichtstaatliche Organisation wenden, die einen diesbezüglichen Zuschuss vom Justizministerium erhalten hat, und nachweisen, dass Sie Opfer einer Straftat geworden sind. Eine Liste der Organisationen mit entsprechenden Kontaktdaten finden Sie auf der Website des Justizministeriums (https://www.ms.gov.pl/en/about-the-ministry-of-justice/) im Abschnitt über Tätigkeiten/Unterstützung für Opfer von Straftaten/Unterstützung für Opfer von Straftaten und ihre Angehörigen – Liste von Einrichtungen und Organisationen (klicken Sie auf: działalność / pomoc pokrzywdzonym przestępstwem / pomoc pokrzywdzonym przestępstwem oraz osobom im najbliższym – lista podmiotów i organizacji).

Letzte Aktualisierung: 03/04/2019

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