Informationen nach Regionen suchen
Hierzu liegen zurzeit keine Informationen vor.
Der Entschädigungsantrag sollte im Regelfall von der Anlaufstelle an die Entscheidungsbehörde weitergeleitet werden. Der Anspruchsberechtigte kann den Antrag aber auch direkt an die polnische Entscheidungsbehörde übermitteln.
- den Antrag?
- die Begleitunterlagen?
Die Entscheidungsbehörde akzeptiert den Schriftverkehr in polnischer und englischer Sprache.
Die Entscheidungsbehörde akzeptiert Protokolle von Befragungen, die die Anlaufstelle eines anderen Landes durchführt, in der Amtssprache des jeweiligen Landes.
Die Kosten für die Übersetzung von Unterlagen trägt die Staatskasse.
Personen, die eine Entschädigung beantragen, sind von der Pflicht zur Zahlung der Gerichtsgebühren vollständig befreit.
Ihre Reisekosten werden nicht erstattet. Sie können jedoch von einem anderen Ort aus befragt werden, müssen also nicht persönlich bei der Entscheidungsbehörde erscheinen. Sie können die Entscheidungsbehörde bitten, die Anlaufstelle in Ihrem Land um Unterstützung bei der technischen Übertragung Ihrer Befragung zu ersuchen. Für eine solche Befragung ist Ihre Zustimmung erforderlich.
Falls erforderlich, bestellt die Entscheidungsbehörde einen fachkundigen Dolmetscher. Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht.
Die Entscheidungsbehörde prüft, ob die von Ärzten an Ihrem Heimatort durchgeführten Untersuchungen glaubhaft sind. Erachtet die Behörde eine erneute Untersuchung für erforderlich, sollten Sie diese durchführen lassen. Sie müssen nur die damit verbundenen Reisekosten tragen.
Reisekosten werden Ihnen nicht erstattet. Das gilt auch, wenn Sie zu einer ärztlichen Untersuchung in dieses Land reisen müssen.
Für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche gibt es keine Frist. Die Entscheidungsdauer hängt nicht nur von der Komplexität des Falles und den erforderlichen Nachweisen ab, sondern auch davon, wie viele andere Fälle die Entscheidungsbehörde gerade bearbeitet.
Die Entscheidung über die Entschädigung wird in polnischer Sprache ausgefertigt.
Sollten Sie mit der Entscheidung über die Entschädigung nicht einverstanden sein, können Sie vor dem Gericht zweiter Instanz (sąd II instancji) Rechtsmittel dagegen einlegen. Kosten entstehen Ihnen im Zusammenhang mit der Rechtsmitteleinlegung nicht.
Nach polnischem Recht kann Ihnen ein Rechtsbeistand zur Seite gestellt werden. Der Rechtsbeistand wird Personen gewährt, die sich nachweislich keinen Rechtsanwalt leisten können. Bitte beachten Sie: Bei Beantragung einer Entschädigung wird Sie der Staatsanwalt unterstützen, der das Verfahren in der Strafsache führt, für die Sie Entschädigung verlangen.
In Polen gibt es den Fonds für Opferhilfe und Strafentlassenenhilfe (Fundusz Pomocy Pokrzywdzonym oraz Pomocy Postpenitencjarnej), der Mittel unter anderem zur Unterstützung der Opfer von Straftaten und ihrer Angehörigen sammelt und bereitstellt. Der Fonds wird vom Justizministerium verwaltet. Die Unterstützung ist so geregelt, dass der Fondsverwalter die aus seiner Sicht geeignetsten Organisationen im Rahmen einer offenen Ausschreibung auswählt und ihnen zweckgebundene Zuschüsse für Opferhilfemaßnahmen gewährt.
Die Fonds werden zur Finanzierung rechtlicher, psychologischer und materieller Hilfe verwendet. Der Rechtsbeistand kann Sie bei Ihrem Antrag auf Entschädigung unterstützen. Dies gilt auch in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug.
Möchten Sie diese Hilfe in Anspruch nehmen, sollten Sie sich an eine nichtstaatliche Organisation wenden, die einen diesbezüglichen Zuschuss vom Justizministerium erhalten hat, und nachweisen, dass Sie Opfer einer Straftat geworden sind. Eine Liste der Organisationen mit entsprechenden Kontaktdaten finden Sie auf der Website des Justizministeriums (https://www.ms.gov.pl/en/about-the-ministry-of-justice/) im Abschnitt über Tätigkeiten/Unterstützung für Opfer von Straftaten/Unterstützung für Opfer von Straftaten und ihre Angehörigen – Liste von Einrichtungen und Organisationen (klicken Sie auf: działalność / pomoc pokrzywdzonym przestępstwem / pomoc pokrzywdzonym przestępstwem oraz osobom im najbliższym – lista podmiotów i organizacji).
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.