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Das Justizministerium der Republik Litauen (Lietuvos Respublikos teisingumo ministerija),
Gedimino pr. 30
Vilnius
Ja, Sie können Ihren Antrag direkt an das Justizministerium der Republik Litauen schicken.
- den Antrag?
- die Begleitunterlagen?
Der Antrag und die Begleitunterlagen sind in litauischer oder englischer Sprache einzureichen.
Die Kosten für die Übersetzung des Antrags und/oder der Begleitunterlagen ins Litauische oder Englische sind vom Antragsteller oder der absendenden Behörde zu tragen.
Nein.
Das Opfer der Straftat braucht bei der Entscheidung über den Antrag nicht anwesend zu sein. Entsprechende Kosten sind daher nicht erstattungsfähig.
Das Opfer der Straftat braucht bei der Entscheidung über den Antrag nicht anwesend zu sein.
Die von den zuständigen Behörden/Personen im Heimatland des Opfers ausgestellten Unterlagen werden anerkannt.
Nein.
Die Entscheidung ergeht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags und aller erforderlichen Begleitunterlagen beim Justizministerium der Republik Litauen.
Die Entscheidung wird in der Regel in litauischer Sprache ausgestellt.
Gegen die Entscheidungen des Justizministeriums der Republik Litauen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung vor der litauischen Hauptkommission für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten (Lietuvos administracinių ginčų komisija) oder dem Bezirksverwaltungsgericht Vilnius (Vilniaus apygardos administracinis teismas) Beschwerde eingelegt werden.
Ja. Sie haben die Möglichkeit, beim Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe (Valstybės garantuojamos teisinės pagalbos tarnyba) einen Rechtsbeistand zu beantragen. Der Dienst entscheidet, ob Ihnen ein Rechtsbeistand gewährt wird.
Nein.
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