Das Komitee für Solidarität mit den Opfern mafiöser Straftaten und vorsätzlicher Gewalttaten (Comitato di Solidarietà per le vittime dei reati di tipo mafioso e dei reati intenzionali violenti) beim Ministerium für Inneres (Via Cavour 6, zertifizierte E-Mail-Adresse („PEC-Adresse“): protocollovittimemafia@pecdlci.interno.it). Das Komitee setzt sich zusammen aus dem Kommissar (Commissario), der den Vorsitz innehat, einem Vertreter des Ministeriums für Inneres, zwei Vertretern des Justizministeriums, einem Vertreter des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung, einem Vertreter des Ministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und Finanzen, einem Vertreter des Ministeriums für Arbeits-, Gesundheits- und Sozialpolitik sowie einem nicht stimmberechtigten Vertreter der öffentlichen Versicherungsgesellschaft CONSAP (verantwortlich für die Finanzverwaltung des betreffenden Fonds).
Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds sind bei der Präfektur (Prefettura Ufficio territoriale del Governo) eines der folgenden Orte zur Prüfung einzureichen: Präfektur am Sitz des Gerichts, das eine Verurteilung wegen einer der in Artikel 11 des Gesetzes Nr. 122/2017 genannten Straftaten gesprochen hat; Präfektur am Wohnort des Betroffenen bzw. im Falle des Todes des Opfers eines der anderen Berechtigten; Präfektur am Wohnort des Sonderbevollmächtigten (procuratore speciale), der das Opfer oder andere Berechtigten vertritt, wenn es sich dabei um nicht in Italien wohnhafte italienische Staatsbürger oder EU-Bürger handelt. (Diese Information greift dem Inhalt eines ministerienübergreifenden Erlasses vor, der in Kürze im italienischen Amtsblatt veröffentlicht wird.)
Die eigentliche Entscheidung über den Antrag trifft das Komitee.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds und das Antragsformular sind auf der Website des Ministeriums für Inneres unter folgender Adresse abrufbar:
Ja, das ist möglich. Allerdings kann es hilfreich sein, die Anlaufstelle einzuschalten, um den Antrag und andere Unterlagen übersetzen zu lassen.
In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:
Auf Italienisch.
Der Antragsteller trägt keine Kosten.
Nein.
Ihre Anwesenheit ist nicht erforderlich, weil keine kontradiktorische Verhandlung stattfindet. Weitere Stellungnahmen oder Unterlagen können Sie per zertifizierter E-Mail oder über die Anlaufstelle einreichen.
Erlass Nr. 222/2008, Artikel 6: „Von der italienischen Entscheidungsbehörde beantragte Befragung des Antragstellers
„1. Entscheidet die italienische Entscheidungsbehörde, den Antragsteller oder eine andere Person gemäß Artikel 2 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekrets zu befragen, übermittelt sie den Antrag an die Anlaufstelle im anderen Mitgliedstaat nach dem in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren. Im Antrag sind die nach italienischem Recht festgelegten Verfahrensvorschriften anzugeben. Ferner ist die empfangende Anlaufstelle im anderen Mitgliedstaat um Aufklärung der zu befragenden Person über diese Vorschriften zu ersuchen.
„2. Ersucht die italienische Entscheidungsbehörde gemäß dem letzten Teil von Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzesvertretenden Dekrets die Anlaufstelle im anderen Mitgliedstaat um Befragung des Antragstellers oder einer anderen Person nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, so übermittelt sie den Antrag nach den in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren.“
Siehe die Antwort auf die vorstehende Frage.
Sie werden anerkannt, sofern sie in italienischer oder englischer Sprache eingereicht werden. Es sind keine besonderen Untersuchungen durch inländische Ärzte erforderlich.
Nein, denn es müssen keine ärztlichen Untersuchungen durchgeführt werden. Stattdessen müssen Sie die relevanten medizinischen Unterlagen sowie die Rechnungen über die Ihnen entstandenen medizinischen Kosten einreichen.
Derzeit gilt eine Frist von 60 Tagen nach Eingang des Antrags. Bitte beachten Sie jedoch, dass das Verfahren ausgesetzt wird, wenn die Entscheidungsbehörde zusätzliche Unterlagen oder Informationen anfordert (Artikel 10-bis des Gesetzes Nr. 241/90).
Auf Italienisch.
Sie können dagegen vorgehen, indem Sie binnen 60 Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei einem ordentlichen Gericht (tribunale) Beschwerde einreichen.
Nein.
Nicht soweit es der auskunftgebenden Stelle bekannt ist.
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