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Die griechische Entschädigungsbehörde (Archí Apozimíosis)
Wenn Sie Ihren Wohnsitz (katoikía) oder gewöhnlichen Aufenthaltsort (siníthi diamoní) im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats haben, muss der Antrag bei der Anlaufstelle des betroffenen Mitgliedstaats eingereicht werden, die ihn dann an die griechische Entschädigungsbehörde weiterleitet. Die griechische Entschädigungsbehörde schickt in diesem Fall schnellstmöglich folgende Informationen an die Anlaufstelle des betroffenen Mitgliedstaats und den Antragsteller: (a) Angaben zum Ansprechpartner bzw. zu der für den Fall zuständigen Abteilung, (b) eine Bestätigung über den Eingang des Antrags und (c) Angaben zum Zeitpunkt, zu dem voraussichtlich mit der Entscheidung über den Antrag zu rechnen ist.
Amtssprache für die Einreichung von Anträgen und den Austausch von Informationen, Daten und Begleitunterlagen ist Griechisch.
Die Entschädigungsbehörde ist nicht für die Übersetzung zuständig und kommt daher nicht für die entsprechenden Kosten auf.
Ja, die Gebühr beträgt 100 EUR. Wurde die Gebühr bis zur Prüfung des Antrags durch die Entschädigungsbehörde noch nicht bezahlt, wird der Antrag abgelehnt. Die Daten für die notwendige Banküberweisung erhalten Sie bei der griechischen Anlaufstelle.
Wenn Sie sich in einem SEPA-Land (einem Land des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums) befinden, können Sie die Gebühr elektronisch per SEPA-Überweisung in Euro entrichten. Empfängerbank ist die Bank von Griechenland (Trapeza tis Ellados). Die IBAN-Kontonummer und die Überweisungsdetails lauten wie folgt:
Name des Empfängers: FINANZMINISTERIUM
Anschrift des Empfängers: 10 Kar. Servias, 10562, Athen
IBAN des Empfängers: GR1201000230000000481090510
Internationale Bankleitzahl (BIC) des Empfängers: BNGRGRAA
Verwendungszweck: xxxxxxxxx95xxxxxxxxx (Der 20-stellige Passwort-/Zahlungscode wird Ihnen von der griechischen Anlaufstelle mitgeteilt.)
Sollte die Entschädigungsbehörde es für erforderlich erachten, kann sie Sie, den Täter oder andere Parteien wie Zeugen oder Sachverständige zur Aussage vorladen.
Haben Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, dann ersucht die griechische Entschädigungsbehörde die zuständige Anlaufstelle darum, den Betroffenen im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Staates zu befragen, in dem die Anlaufstelle ihren Sitz hat, und ihr ein Befragungsprotokoll zu übermitteln. Alternativ kann sie die Befragung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Anlaufstelle telefonisch oder per Videokonferenz nach griechischem Recht selbst durchführen. In diesem Fall kann die griechische Entschädigungsbehörde Sie nicht zum Erscheinen verpflichten. Die griechische Anlaufstelle unterstützt die Entschädigungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats bei Ihrer Befragung und der Befragung anderer Parteien, etwa von Zeugen oder Sachverständigen.
Auf Antrag der Entschädigungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats kann die griechische Anlaufstelle (a) die Entschädigungsbehörde unterstützen, wenn die Befragung telefonisch oder per Videokonferenz direkt von der Entschädigungsbehörde nach griechischem Recht durchgeführt wird, indem sie die dazu notwendige logistische Infrastruktur bereitstellt, oder (b) die Befragung selbst nach griechischem Recht durchführen und anschließend ein Befragungsprotokoll an die Entschädigungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats schicken. Im letztgenannten Fall wird das auf Griechisch verfasste Befragungsprotokoll in die Amtssprache bzw. eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats oder jede andere EU-Sprache übersetzt, die dieser Mitgliedstaat nach eigenen Angaben akzeptiert.
Die der griechischen Anlaufstelle dadurch entstehenden Kosten trägt der griechische Staat.
Ja, ein Dolmetscher wird zur Verfügung gestellt.
Sie werden akzeptiert, gegebenenfalls wird aber auch ein Sachverständigengutachten angeordnet.
Ja, sie werden Ihnen erstattet.
Die Entschädigungsbehörde muss den Fall innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung prüfen und innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Prüfung ihre endgültige Entscheidung fällen.
In der Sprache, die Sie verstehen.
Sie können beim Verwaltungsgericht erster Instanz (Dioikitikoú Protodikeíou) Klage einreichen.
Opfer von Straftaten können im Zusammenhang mit straf- und zivilrechtlichen Ansprüchen einen Rechtsbeistand bzw. Prozesskostenhilfe erhalten. Das Gesetz (Artikel 1 des Gesetzes 3226/2004) sieht für Bürger eines EU-Mitgliedstaats, Drittstaatsangehörige und Staatenlose mit geringem Einkommen Prozesskostenhilfe vor, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Europäischen Union haben. Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben Bürger mit geringem Einkommen, deren jährliches Familieneinkommen weniger als zwei Drittel des im nationalen Manteltarifvertrag festgelegten jährlichen Mindesteinkommens beträgt. Bei Familienstreitsachen bleibt das Einkommen der anderen Streitpartei unberücksichtigt.
Forschungsstelle für Gleichstellungsfragen (KETHI)
Nationales Zentrum für Soziale Solidarität (EKKA)
Generalsekretariat für die Gleichstellung der Geschlechter (Genikí Grammateía Isótitas ton Fýlon)
Griechischer Flüchtlingsrat (Ellinikó Symvoúlio gia tous Prósfyges)
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